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Sie können sich § 38 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2§ 55 bleibt unberührt.
(2) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
(4) Die zuständigen Behörden
(5) Hat die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung des § 41 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.
(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.
Zuständigkeit, gegenseitige Information | Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit, gegenseitige Information | t | 1 | Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information |
Zuständigkeit, gegenseitige Information | Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information | ||||
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f | 1 | (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, | f | 1 | (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, |
2 | den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar | 2 | den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar | ||
3 | geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen | 3 | geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen | ||
4 | Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, | 4 | Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, | ||
5 | soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt | 5 | soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt | ||
6 | unberührt. | 6 | unberührt. | ||
7 | (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt | 7 | (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt | ||
8 | die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | 8 | die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | ||
9 | Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen | 9 | Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen | ||
10 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | 10 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | ||
11 | den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das | 11 | den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das | ||
12 | Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im | 12 | Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im | ||
13 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und | 13 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und | ||
14 | aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur | 14 | aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur | ||
15 | Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der | 15 | Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der | ||
16 | vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt. | 16 | vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt. | ||
n | n | 17 | (2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der | ||
18 | aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar | ||||
19 | geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | ||||
20 | im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im | ||||
21 | Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu | ||||
22 | haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu | ||||
23 | überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden. | ||||
17 | (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen | 24 | (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen | ||
18 | des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig | 25 | des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig | ||
19 | 1. | 26 | 1. | ||
20 | die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und | 27 | die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und | ||
21 | 2. | 28 | 2. | ||
22 | bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. | 29 | bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. | ||
n | n | 30 | (4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und | ||
31 | Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen | ||||
32 | Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) | ||||
33 | 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über | ||||
34 | amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der | ||||
35 | Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über | ||||
36 | Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, | ||||
37 | zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. | ||||
38 | 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) | ||||
39 | 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der | ||||
40 | Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der | ||||
41 | Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des | ||||
42 | Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. | ||||
43 | 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien | ||||
44 | 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und | ||||
45 | 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über | ||||
46 | amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. | ||||
47 | 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch | ||||
48 | die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) | ||||
49 | geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten | ||||
50 | zusammen. | ||||
51 | (5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den | ||||
52 | Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass | ||||
53 | Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im | ||||
54 | Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu | ||||
55 | beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die | ||||
56 | Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über | ||||
57 | die ihr bekannten Tatsachen. | ||||
58 | (6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln | ||||
59 | und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 | ||||
23 | (4) Die zuständigen Behörden | 60 | zuständigen Behörden | ||
24 | 1. | 61 | 1. | ||
25 | erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf | 62 | erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf | ||
26 | begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und | 63 | begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und | ||
n | 27 | Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit | n | 64 | Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates |
28 | Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften zu ermöglichen, | 65 | überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit | ||
66 | Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden, | ||||
29 | 2. | 67 | 2. | ||
30 | überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates | 68 | überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates | ||
31 | mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und | 69 | mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und | ||
t | 32 | unterrichten das Bundesministerium darüber. | t | 70 | unterrichten das Bundesministerium darüber, |
33 | (5) Hat die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über | 71 | 3. | ||
34 | den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass | 72 | teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen | ||
35 | Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im | 73 | und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese | ||
36 | Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu | 74 | Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden | ||
37 | beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die | ||||
38 | Durchführung des § 41 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen. | ||||
39 | (6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen | ||||
40 | Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung | ||||
41 | der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare | ||||
42 | Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, | 75 | Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei | ||
43 | insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen | 76 | Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese | ||
44 | gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende | 77 | Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende | ||
45 | Vorschriften. | 78 | Vorschriften. | ||
46 | (7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der | 79 | (7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der | ||
47 | Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | 80 | Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | ||
48 | Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen | 81 | Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen | ||
49 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im | 82 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im | ||
50 | Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben | 83 | Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben | ||
51 | Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer | 84 | Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer | ||
52 | Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen. | 85 | Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen. | ||
53 | (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken | 86 | (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken | ||
54 | über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, | 87 | über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, | ||
55 | 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den | 88 | 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
56 | Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische | 89 | Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische | ||
57 | Kommission. | 90 | Kommission. |
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