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Sie können sich § 32 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
3 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | 3 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | ||
4 | 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | 4 | 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem | 6 | die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem | ||
7 | Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder | 7 | Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder | ||
8 | zu beschränken, | 8 | zu beschränken, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder | 10 | vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder | ||
11 | einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen, | 11 | einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten | 13 | die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten | ||
14 | Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken, | 14 | Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die | 16 | Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
t | 18 | aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher | t | 18 | aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Endverbraucher einwirken oder |
19 | einwirken oder übergehen können oder | 19 | übergehen können oder | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten | 21 | die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten | ||
22 | Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen, | 22 | Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem | 24 | Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem | ||
25 | Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden, | 25 | Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 | 27 | Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 | ||
28 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu erlassen, | 28 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu erlassen, | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 | 30 | vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 | ||
31 | Satz 1 Nummer 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte | 31 | Satz 1 Nummer 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte | ||
32 | Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden, | 32 | Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden, | ||
33 | 8. | 33 | 8. | ||
34 | beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige | 34 | beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige | ||
35 | warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das | 35 | warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das | ||
36 | Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben. | 36 | Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben. | ||
37 | (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, | 37 | (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, | ||
38 | Nummer 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in | 38 | Nummer 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in | ||
39 | den Verkehr gebracht werden. | 39 | den Verkehr gebracht werden. |
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