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Sie können sich § 28 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
3 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | 3 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | ||
4 | 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | 4 | 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit bestimmter kosmetischer | n | 6 | Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit bestimmter Mittel zum |
7 | Mittel zu stellen, | 7 | Tätowieren oder bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Absatz 1 | n | 9 | für Mittel zum Tätowieren oder für kosmetische Mittel Vorschriften zu |
10 | Nummer 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen entsprechen. | 10 | erlassen, die den in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegenstände | ||
11 | (2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 1 | 11 | vorgesehenen Regelungen entsprechen. | ||
12 | Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder | 12 | (2) Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 | ||
13 | Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den | 13 | Nummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 | ||
14 | Verkehr gebracht werden. | 14 | bis 4 Buchstabe a oder Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, | ||
15 | dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | ||||
15 | (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 16 | (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
16 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | 17 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
17 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei | 18 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei | ||
n | 18 | gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen | n | 19 | gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von Mitteln zum |
19 | Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist, | 20 | Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist, | ||
20 | 1. | 21 | 1. | ||
n | 21 | vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demjenigen, der das kosmetische | n | 22 | vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demjenigen, der das Mittel zum |
22 | Mittel in den Verkehr bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | 23 | Tätowieren oder das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bundesamt für | ||
23 | Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das kosmetische Mittel, | 24 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das Mittel | ||
24 | insbesondere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, | 25 | zum Tätowieren oder das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner | ||
25 | über die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie | 26 | Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über die darin enthaltenen Stoffe | ||
26 | jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über | 27 | und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die | ||
27 | Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen, | 28 | Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilung zu | ||
29 | bestimmen, | ||||
28 | 2. | 30 | 2. | ||
29 | zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und | 31 | zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
30 | Lebensmittelsicherheit die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu | 32 | Lebensmittelsicherheit die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu | ||
31 | bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die | 33 | bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die | ||
t | 32 | gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei | t | 34 | gesundheitlichen Auswirkungen von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen |
33 | Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und | 35 | Mitteln sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen gesundheitlichen | ||
34 | Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren für | 36 | Beeinträchtigungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- | ||
35 | Vergiftungen), weiterleiten kann, | 37 | und Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann, | ||
36 | 3. | 38 | 3. | ||
37 | zu bestimmen, dass die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen | 39 | zu bestimmen, dass die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen | ||
38 | dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Erkenntnisse | 40 | dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Erkenntnisse | ||
39 | aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung | 41 | aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung | ||
40 | von Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner | 42 | von Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner | ||
41 | Bedeutung sind. | 43 | Bedeutung sind. | ||
42 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und | 44 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und | ||
43 | dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von | 45 | dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von | ||
44 | gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach | 46 | gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach | ||
45 | Satz 1 Nummer 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche | 47 | Satz 1 Nummer 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche | ||
46 | Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden. | 48 | Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden. |
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