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(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung | ||||
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t | 1 | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung | t | 1 | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung |
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung | ||||
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n | 1 | (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, | n | 1 | Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irreführender Bezeichnung, Angabe |
2 | Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel | 2 | oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren | ||
3 | allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen | 3 | allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen | ||
4 | Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn | 4 | Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den | n | 6 | zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen |
7 | Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht | 7 | oder sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, | ||
8 | hinreichend gesichert sind, | 8 | Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden, oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 10 | durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage | t | ||
11 | fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet | ||||
12 | werden kann, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen | ||||
15 | oder sonstige Aussagen über | ||||
16 | a) | ||||
17 | die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders | ||||
18 | oder der für sie tätigen Personen, | ||||
19 | b) | ||||
20 | Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, | ||||
21 | Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung | ||||
22 | verwendet werden, | ||||
23 | 4. | ||||
24 | ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist. | 10 | ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist. | ||
25 | (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des | ||||
26 | Heilwesens bleiben unberührt. |
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