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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung | t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung |
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 |
2 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch | 2 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch | ||
3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der | 3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der | ||
4 | in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu | 4 | in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu | ||
5 | Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch | 5 | Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch | ||
6 | zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 | 6 | zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 | ||
7 | Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | 7 | Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln | 9 | bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
n | 11 | die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten | n | 11 | die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemische aus Stoffen, Gegenstände oder |
12 | oder zu beschränken, | 12 | Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, | 14 | die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln | 16 | für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln | ||
17 | oder das Inverkehrbringen zu stellen, | 17 | oder das Inverkehrbringen zu stellen, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von | 19 | das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | bestimmten Lebensmitteln, | 21 | bestimmten Lebensmitteln, | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 | 23 | lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 | ||
24 | von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen, | 24 | von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu | 26 | vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu | ||
27 | untersuchen sind, | 27 | untersuchen sind, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
n | 29 | das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen, die im Sinne des | n | 29 | das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen oder Gemischen aus |
30 | Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | 30 | Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) | ||
31 | gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in | 31 | Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das | ||
32 | diese zu verbieten oder zu beschränken, | 32 | Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken, | ||
33 | 6. | 33 | 6. | ||
34 | für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder | 34 | für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder | ||
35 | Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben, | 35 | Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben, | ||
36 | 7. | 36 | 7. | ||
37 | vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Auslösewerte für einen | 37 | vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Auslösewerte für einen | ||
38 | gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel | 38 | gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel | ||
39 | enthalten ist, festzusetzen. | 39 | enthalten ist, festzusetzen. | ||
40 | (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen | 40 | (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen | ||
41 | Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr | 41 | Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr | ||
42 | gebracht werden. | 42 | gebracht werden. | ||
43 | (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 43 | (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
44 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | 44 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | ||
45 | 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | 45 | 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | ||
46 | erforderlich ist, | 46 | erforderlich ist, | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
n | 48 | vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an den in | n | 48 | vorzuschreiben, dass |
49 | Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die | 49 | a) | ||
50 | der Gehalt der Lebensmittel | ||||
51 | aa) | ||||
52 | an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 genannten | ||||
53 | Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, | ||||
54 | bb) | ||||
55 | an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genannten | ||||
56 | Stoffen, | ||||
57 | cc) | ||||
58 | an den Stoffen, für die Höchstmengen oder Mindestmengen in einer | ||||
59 | Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt wurden und | ||||
60 | b) | ||||
50 | Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen | 61 | die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 | ||
51 | Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der | 62 | zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung | ||
52 | Kenntlichmachung zu regeln, | 63 | kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln, | ||
53 | 2. | 64 | 2. | ||
54 | Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln | 65 | Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln | ||
55 | vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen. | 66 | vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen. | ||
56 | Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem | 67 | Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem | ||
57 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | 68 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | ||
58 | (4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 69 | (4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
59 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | 70 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
60 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | 71 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | ||
61 | 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | 72 | 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
62 | 1. | 73 | 1. | ||
63 | vorzuschreiben, dass | 74 | vorzuschreiben, dass | ||
64 | a) | 75 | a) | ||
65 | Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht | 76 | Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht | ||
66 | werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, | 77 | werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, | ||
67 | Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen, | 78 | Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen, | ||
68 | b) | 79 | b) | ||
69 | Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, | 80 | Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, | ||
70 | Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel | 81 | Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel | ||
n | 71 | von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender | n | 82 | von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur mit bestimmten Informationen |
72 | Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder | 83 | über Lebensmittel, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter | ||
73 | Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür | 84 | bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr | ||
74 | zu bestimmen, | 85 | gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen, | ||
75 | c) | 86 | c) | ||
n | 76 | Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, | n | 87 | Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Informationen über |
88 | Lebensmittel, insbesondere mit zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben | ||||
77 | Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass | 89 | oder Aufmachungen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für | ||
78 | für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen | 90 | Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeigneten Informationen über | ||
79 | Aussagen nicht geworben werden darf, | 91 | Lebensmittel, insbesondere nicht mit zur Irreführung geeigneten Darstellungen | ||
92 | oder sonstigen Aussagen geworben werden darf, | ||||
80 | d) | 93 | d) | ||
81 | Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur | 94 | Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur | ||
82 | unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, | 95 | unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, | ||
83 | e) | 96 | e) | ||
84 | Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte | 97 | Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte | ||
85 | Indikatoren zugesetzt werden müssen, | 98 | Indikatoren zugesetzt werden müssen, | ||
86 | f) | 99 | f) | ||
87 | Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden | 100 | Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden | ||
88 | dürfen, | 101 | dürfen, | ||
89 | g) | 102 | g) | ||
t | 90 | bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung | t | 103 | bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben oder Informationen über |
91 | von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind, | 104 | Lebensmittel, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere | ||
105 | Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind, | ||||
92 | 2. | 106 | 2. | ||
93 | zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem | 107 | zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem | ||
94 | Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke | 108 | Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke | ||
95 | hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur | 109 | hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur | ||
96 | für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll. | 110 | für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll. | ||
97 | (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | 111 | (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird | ||
98 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es | 112 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es | ||
99 | zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz | 113 | zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz | ||
100 | 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | 114 | 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
101 | 1. | 115 | 1. | ||
102 | das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch | 116 | das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch | ||
103 | Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu | 117 | Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu | ||
104 | verbieten oder zu beschränken, | 118 | verbieten oder zu beschränken, | ||
105 | 2. | 119 | 2. | ||
106 | Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder | 120 | Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder | ||
107 | auf einem Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, | 121 | auf einem Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, | ||
108 | des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten ist, festzusetzen. | 122 | des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten ist, festzusetzen. | ||
109 | Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem | 123 | Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem | ||
110 | Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | 124 | Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. |
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