Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung
2
mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende
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Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den
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Verkehr zu bringen.
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