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Sie können sich § 4 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Vorschriften zum Geltungsbereich | Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich | ||||
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t | 1 | Vorschriften zum Geltungsbereich | t | 1 | Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich |
Vorschriften zum Geltungsbereich | Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes | f | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von | 3 | für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von | ||
4 | Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt, | 4 | Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | für Lebensmittelzusatzstoffe gelten auch für die ihnen nach § 2 Absatz 3 | n | 6 | über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gelten entsprechend für |
7 | Satz 2 oder aufgrund des Absatzes 3 Nummer 2 gleichgestellten Stoffe, | 7 | deren Bereitstellung auf dem Markt, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
n | 9 | für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum Tätowieren einschließlich | n | 9 | für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleichbare Stoffe und Gemische |
10 | vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur | 10 | aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder | ||
11 | Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu | 11 | unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, | ||
12 | werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, | 12 | zu verbleiben, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht | 14 | und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht | ||
15 | für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1 Absatz 2 des | 15 | für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1 Absatz 2 des | ||
16 | Weingesetzes genannten Erzeugnisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz | 16 | Weingesetzes genannten Erzeugnisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz | ||
17 | oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften | 17 | oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften | ||
18 | dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | 18 | dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | ||
19 | verweisen. | 19 | verweisen. | ||
20 | (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können | 20 | (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
n | 22 | Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie | n | 22 | Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie |
23 | Gewerbetreibende, soweit sie in § 2 Absatz 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum | 23 | Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer | ||
24 | Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem | 24 | Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichgestellt werden, | ||
25 | Verbraucher gleichgestellt werden, | ||||
26 | 2. | 25 | 2. | ||
27 | weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen oder davon | 26 | weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen oder davon | ||
28 | abweichende Begriffsbestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch der | 27 | abweichende Begriffsbestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch der | ||
29 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert wird. | 28 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert wird. | ||
30 | (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) | 29 | (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) | ||
31 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 30 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
32 | Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur | 31 | Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur | ||
33 | Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, | 32 | Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, | ||
t | 34 | genannten Zwecke erforderlich ist, | t | 33 | genannten Zwecke erforderlich ist, den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände |
35 | 1. | 34 | und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzustellen, wenn von | ||
36 | andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von | 35 | diesen Gegenständen und Mitteln des persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei | ||
37 | denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund ihrer | 36 | bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund ihrer stofflichen | ||
38 | stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe | 37 | Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch | ||
39 | oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den | 38 | Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen | ||
40 | menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen, | 39 | Körper ausgehen können. | ||
41 | 2. | ||||
42 | bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur für bestimmte | ||||
43 | Verwendungszwecke, den Lebensmittelzusatzstoffen | ||||
44 | gleichzustellen. |
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