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(1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
(2) 1Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. 2Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen.
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1
(3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus den Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1
(4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem Abruf
(5) 1Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf unter Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1 nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlich sind. 2Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen. 3Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(6) 1Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesanstalt gewährleisten. 2Die Bundesanstalt hat entsprechende Maßnahmen bei der Weiterübermittlung der Daten nach den Absätzen 3 und 3a zu treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden Behörden eine Zugangsbeschränkung auf einzelne Personen und deren eindeutige Benutzerkennung ermöglichender abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. 3Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Näheres regeln zu den technischen Verfahren des automatisierten Abrufs sowie der Weiterübermittlung, zu Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren sowie zur Protokollierung der Abrufe und zur Statistik über Ersuchen. 2Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten und Depots für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6.
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | ||||
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t | 1 | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | t | 1 | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen |
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich | f | 1 | (1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich |
2 | folgende Daten zu speichern sind: | 2 | folgende Daten zu speichern sind: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach | 4 | die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach | ||
5 | § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depots oder eines | 5 | § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depots oder eines | ||
6 | Schließfachs sowie der Tag der Eröffnung und der Tag der Beendigung oder | 6 | Schließfachs sowie der Tag der Eröffnung und der Tag der Beendigung oder | ||
7 | Auflösung, | 7 | Auflösung, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | der Vor- und Nachname, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, | n | 9 | der Vor- und Nachname, die Anschrift, sowie bei natürlichen Personen der Tag |
10 | des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 10 | 10 | der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen | ||
11 | Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes der Vor- und Nachname und, soweit | 11 | des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes der Vor- und Nachname und, | ||
12 | erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des | 12 | soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im | ||
13 | § 3 des Geldwäschegesetzes. | 13 | Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes. | ||
14 | Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer | 14 | Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer | ||
15 | Datensatz anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der | 15 | Datensatz anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der | ||
16 | Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der | 16 | Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der | ||
17 | alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes | 17 | alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes | ||
18 | zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt | 18 | zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt | ||
19 | jederzeit Daten aus dem Dateisystem nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten | 19 | jederzeit Daten aus dem Dateisystem nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten | ||
20 | Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und | 20 | Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und | ||
21 | organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis | 21 | organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis | ||
22 | gelangen. | 22 | gelangen. | ||
23 | (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz | 23 | (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz | ||
24 | 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach | 24 | 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach | ||
25 | diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf | 25 | diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf | ||
26 | unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der | 26 | unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der | ||
27 | Institute durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare | 27 | Institute durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare | ||
28 | Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können, | 28 | Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können, | ||
29 | erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die | 29 | erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die | ||
30 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung | 30 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung | ||
31 | ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne Daten aus dem | 31 | ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne Daten aus dem | ||
32 | Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen. | 32 | Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen. | ||
33 | (3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus dem Dateisystem nach | 33 | (3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus dem Dateisystem nach | ||
34 | Absatz 1 Satz 1 | 34 | Absatz 1 Satz 1 | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur | 36 | den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur | ||
37 | Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | 37 | Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||
38 | erforderlich ist, | 38 | erforderlich ist, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im | 40 | den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im | ||
41 | Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder | 41 | Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder | ||
42 | Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | 42 | Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | ||
43 | erforderlich ist, | 43 | erforderlich ist, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem | 45 | der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem | ||
46 | Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die | 46 | Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die | ||
47 | Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der | 47 | Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der | ||
48 | Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder | 48 | Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder | ||
t | 49 | Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. | t | 49 | Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist, |
50 | Die Bundesanstalt hat die in den Dateisystemen gespeicherten Daten im | 50 | 4. | ||
51 | automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu | 51 | den nach § 13 Absatz 1, 2a und § 22 Absatz 3 Satz 1 des | ||
52 | übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, | 52 | Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies für die Erfüllung | ||
53 | soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die | 53 | ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, | ||
54 | Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bundesanstalt | 54 | 5. | ||
55 | darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus dem | 55 | dem Zollkriminalamt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben | ||
56 | Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der allgemeinen | 56 | nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist. | ||
57 | datenschutzrechtlichen Vorschriften erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 | 57 | Kontenabrufersuchen an die Bundesanstalt sind nach amtlich vorgeschriebenem | ||
58 | gilt entsprechend. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in | 58 | Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch zu | ||
59 | Strafsachen bleiben unberührt. | 59 | übermitteln. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von der elektronischen | ||
60 | Übermittlung zulassen. Die Bundesanstalt hat die in den Dateisystemen | ||||
61 | gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die | ||||
62 | ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die | ||||
63 | Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. | ||||
64 | Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende | ||||
65 | Stelle. Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken | ||||
66 | ausländischen Stellen Auskunft aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 nach | ||||
67 | Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erteilen. § 9 Abs. | ||||
68 | 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über die | ||||
69 | internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. | ||||
60 | (3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus den Dateisystemen | 70 | (3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus den Dateisystemen | ||
61 | nach Absatz 1 Satz 1 | 71 | nach Absatz 1 Satz 1 | ||
62 | 1. | 72 | 1. | ||
63 | an die inländischen benannten Behörden im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der | 73 | an die inländischen benannten Behörden im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der | ||
64 | Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. | 74 | Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. | ||
65 | Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von | 75 | Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von | ||
66 | Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung | 76 | Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung | ||
67 | oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses | 77 | oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses | ||
68 | 2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei | 78 | 2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei | ||
69 | der Verhütung oder Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I der | 79 | der Verhütung oder Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I der | ||
70 | Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai | 80 | Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai | ||
71 | 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem | 81 | 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem | ||
72 | Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der | 82 | Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der | ||
73 | Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI | 83 | Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI | ||
74 | des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur | 84 | des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur | ||
75 | Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer | 85 | Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer | ||
76 | schweren Straftat; | 86 | schweren Straftat; | ||
77 | 2. | 87 | 2. | ||
78 | an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als nationale Stelle nach § 1 | 88 | an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als nationale Stelle nach § 1 | ||
79 | Nummer 1 des Europol-Gesetzes zum Zwecke der Weitergabe an Europol, soweit dies | 89 | Nummer 1 des Europol-Gesetzes zum Zwecke der Weitergabe an Europol, soweit dies | ||
80 | zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) | 90 | zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) | ||
81 | 2016/794 im Rahmen der Zuständigkeit von Europol im Einzelfall erforderlich ist. | 91 | 2016/794 im Rahmen der Zuständigkeit von Europol im Einzelfall erforderlich ist. | ||
82 | Die Bundesanstalt hat die Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie | 92 | Die Bundesanstalt hat die Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie | ||
83 | unmittelbar an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Absatz 3 Sätze 4 | 93 | unmittelbar an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Absatz 3 Sätze 4 | ||
84 | und 6 gelten entsprechend. | 94 | und 6 gelten entsprechend. | ||
85 | (4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem Abruf | 95 | (4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem Abruf | ||
86 | 1. | 96 | 1. | ||
87 | das Aktenzeichen, | 97 | das Aktenzeichen, | ||
88 | 2. | 98 | 2. | ||
89 | Datum und Uhrzeit des Abrufs, | 99 | Datum und Uhrzeit des Abrufs, | ||
90 | 3. | 100 | 3. | ||
91 | die Art der bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, | 101 | die Art der bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, | ||
92 | 4. | 102 | 4. | ||
93 | die eindeutige Kennung der Ergebnisse, | 103 | die eindeutige Kennung der Ergebnisse, | ||
94 | 5. | 104 | 5. | ||
95 | die Person, die den Abruf durchgeführt hat. | 105 | die Person, die den Abruf durchgeführt hat. | ||
96 | Bei jedem Abruf zum Zweck der Auskunftserteilung auf Ersuchen nach Absatz 3 | 106 | Bei jedem Abruf zum Zweck der Auskunftserteilung auf Ersuchen nach Absatz 3 | ||
97 | protokolliert sie zudem die ersuchende Stelle und das Aktenzeichen der | 107 | protokolliert sie zudem die ersuchende Stelle und das Aktenzeichen der | ||
98 | ersuchenden Stelle. Bei einem Abruf nach Absatz 3a durch eine inländische | 108 | ersuchenden Stelle. Bei einem Abruf nach Absatz 3a durch eine inländische | ||
99 | benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2019/1153 ist | 109 | benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2019/1153 ist | ||
100 | zudem die eindeutige Benutzerkennung derjenigen Person zu protokollieren, die | 110 | zudem die eindeutige Benutzerkennung derjenigen Person zu protokollieren, die | ||
101 | das Ersuchen an die Bundesanstalt gerichtet hat und – sofern abweichend – die | 111 | das Ersuchen an die Bundesanstalt gerichtet hat und – sofern abweichend – die | ||
102 | Benutzerkennung derjenigen Person, die Ergebnisse weiterübermittelt erhält. | 112 | Benutzerkennung derjenigen Person, die Ergebnisse weiterübermittelt erhält. | ||
103 | Die Protokolle dienen ausschließlich dem Zweck der Datenschutzkontrolle sowie | 113 | Die Protokolle dienen ausschließlich dem Zweck der Datenschutzkontrolle sowie | ||
104 | der Sicherstellung der Datensicherheit. Sie werden von der oder dem | 114 | der Sicherstellung der Datensicherheit. Sie werden von der oder dem | ||
105 | Datenschutzbeauftragten der Bundesanstalt regelmäßig überprüft und auf | 115 | Datenschutzbeauftragten der Bundesanstalt regelmäßig überprüft und auf | ||
106 | Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 116 | Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
107 | Informationssicherheit zur Verfügung gestellt. Protokolle nach Satz 1 und 2 | 117 | Informationssicherheit zur Verfügung gestellt. Protokolle nach Satz 1 und 2 | ||
108 | sind 18 Monate, Protokolle nach Satz 3 sind fünf Jahre zugriffsgeschützt | 118 | sind 18 Monate, Protokolle nach Satz 3 sind fünf Jahre zugriffsgeschützt | ||
109 | aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle zu | 119 | aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle zu | ||
110 | löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollverfahren erforderlich sind. | 120 | löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollverfahren erforderlich sind. | ||
111 | Die Bundesanstalt stellt durch besondere Schulungsprogramme sicher, dass das | 121 | Die Bundesanstalt stellt durch besondere Schulungsprogramme sicher, dass das | ||
112 | eingesetzte Personal mit den geltenden Bestimmungen unter Einschluss | 122 | eingesetzte Personal mit den geltenden Bestimmungen unter Einschluss | ||
113 | insbesondere der europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen vertraut | 123 | insbesondere der europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen vertraut | ||
114 | ist. Die Bundesanstalt führt eine Statistik über Zahl und Bearbeitung von | 124 | ist. Die Bundesanstalt führt eine Statistik über Zahl und Bearbeitung von | ||
115 | Ersuchen nach Absatz 3a. | 125 | Ersuchen nach Absatz 3a. | ||
116 | (5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine | 126 | (5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine | ||
117 | Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf unter | 127 | Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf unter | ||
118 | Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten nach Absatz | 128 | Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten nach Absatz | ||
119 | 1 Satz 1 nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlich sind. Dazu | 129 | 1 Satz 1 nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlich sind. Dazu | ||
120 | gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der | 130 | gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der | ||
121 | zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten | 131 | zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten | ||
122 | Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten | 132 | Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten | ||
123 | Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen | 133 | Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen | ||
124 | Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen. Den | 134 | Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen. Den | ||
125 | Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für | 135 | Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für | ||
126 | Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren | 136 | Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren | ||
127 | fest. | 137 | fest. | ||
128 | (6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende | 138 | (6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende | ||
129 | Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, | 139 | Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, | ||
130 | die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach Absatz | 140 | die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach Absatz | ||
131 | 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesanstalt gewährleisten. Die | 141 | 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesanstalt gewährleisten. Die | ||
132 | Bundesanstalt hat entsprechende Maßnahmen bei der Weiterübermittlung der Daten | 142 | Bundesanstalt hat entsprechende Maßnahmen bei der Weiterübermittlung der Daten | ||
133 | nach den Absätzen 3 und 3a zu treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von | 143 | nach den Absätzen 3 und 3a zu treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von | ||
134 | Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden Behörden eine Zugangsbeschränkung | 144 | Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden Behörden eine Zugangsbeschränkung | ||
135 | auf einzelne Personen und deren eindeutige Benutzerkennung ermöglichender | 145 | auf einzelne Personen und deren eindeutige Benutzerkennung ermöglichender | ||
136 | abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der | 146 | abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der | ||
137 | Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit | 147 | Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit | ||
138 | in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest. | 148 | in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest. | ||
139 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Näheres | 149 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Näheres | ||
140 | regeln zu den technischen Verfahren des automatisierten Abrufs sowie der | 150 | regeln zu den technischen Verfahren des automatisierten Abrufs sowie der | ||
141 | Weiterübermittlung, zu Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im | 151 | Weiterübermittlung, zu Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im | ||
142 | automatisierten Verfahren sowie zur Protokollierung der Abrufe und zur | 152 | automatisierten Verfahren sowie zur Protokollierung der Abrufe und zur | ||
143 | Statistik über Ersuchen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 153 | Statistik über Ersuchen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
144 | auf die Bundesanstalt übertragen. | 154 | auf die Bundesanstalt übertragen. | ||
145 | (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten und Depots für Dritte führt, gilt | 155 | (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten und Depots für Dritte führt, gilt | ||
146 | sie als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6. | 156 | sie als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6. |
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