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Sie können sich § 25i KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn
(3) 1Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateisysteme zu führen, in denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. 2§ 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers
(3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 genannten gleichwertig sind.
Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld | Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld | ||||
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t | 1 | Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld | t | 1 | Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld |
Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld | Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld | ||||
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f | 1 | (1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 | f | 1 | (1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 |
2 | Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach | 2 | Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach | ||
3 | § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden. | 3 | § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden. | ||
4 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § | 4 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § | ||
5 | 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 | 5 | 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 | ||
6 | des Geldwäschegesetzes absehen, wenn | 6 | des Geldwäschegesetzes absehen, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ein | 8 | das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ein | ||
9 | wiederaufladbares Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt werden kann und die | 9 | wiederaufladbares Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt werden kann und die | ||
10 | Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 150 Euro | 10 | Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 150 Euro | ||
11 | begrenzt sind, | 11 | begrenzt sind, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | der elektronisch gespeicherte Betrag 150 Euro nicht übersteigt, | 13 | der elektronisch gespeicherte Betrag 150 Euro nicht übersteigt, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | das Zahlungsinstrument ausschließlich für den Kauf von Waren und | 15 | das Zahlungsinstrument ausschließlich für den Kauf von Waren und | ||
16 | Dienstleistungen genutzt wird, | 16 | Dienstleistungen genutzt wird, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen | 18 | das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen | ||
19 | werden kann, | 19 | werden kann, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in | 21 | das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in | ||
22 | ausreichendem Umfang überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder | 22 | ausreichendem Umfang überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder | ||
23 | verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, und | 23 | verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, und | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszahlung, sofern es sich um mehr als | 25 | ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszahlung, sofern es sich um mehr als | ||
26 | 50 Euro handelt, ausgeschlossen ist oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne des | 26 | 50 Euro handelt, ausgeschlossen ist oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne des | ||
27 | § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro | 27 | § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro | ||
28 | pro Transaktion nicht übersteigt. | 28 | pro Transaktion nicht übersteigt. | ||
29 | Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld- | 29 | Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld- | ||
30 | Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, | 30 | Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, | ||
31 | sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen | 31 | sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen | ||
32 | Vorgängen eine Verbindung besteht. | 32 | Vorgängen eine Verbindung besteht. | ||
33 | (3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben | 33 | (3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben | ||
34 | wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateisysteme zu führen, in denen alle | 34 | wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateisysteme zu führen, in denen alle | ||
35 | an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld- | 35 | an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld- | ||
36 | Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle | 36 | Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle | ||
37 | aufgezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend | 37 | aufgezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend | ||
38 | anzuwenden. | 38 | anzuwenden. | ||
n | n | 39 | (3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten | ||
40 | anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen | ||||
41 | erfüllen, die den in Absatz 2 genannten gleichwertig sind. | ||||
39 | (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der | 42 | (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der | ||
40 | Verwendung eines E-Geld-Trägers | 43 | Verwendung eines E-Geld-Trägers | ||
41 | 1. | 44 | 1. | ||
42 | die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder | 45 | die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder | ||
43 | 2. | 46 | 2. | ||
44 | im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, | 47 | im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, | ||
45 | dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen | 48 | dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen | ||
46 | ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 | 49 | ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 | ||
47 | Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko | 50 | Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko | ||
48 | sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht, | 51 | sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht, | ||
49 | so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, | 52 | so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, | ||
50 | Anordnungen erteilen. Insbesondere kann sie | 53 | Anordnungen erteilen. Insbesondere kann sie | ||
51 | 1. | 54 | 1. | ||
52 | die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers | 55 | die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers | ||
53 | untersagen, | 56 | untersagen, | ||
54 | 2. | 57 | 2. | ||
55 | sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld- | 58 | sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld- | ||
56 | Trägers verlangen oder | 59 | Trägers verlangen oder | ||
57 | 3. | 60 | 3. | ||
58 | das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko | 61 | das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko | ||
59 | angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift. | 62 | angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift. | ||
t | 60 | (3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten | t | ||
61 | anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen | ||||
62 | erfüllen, die den in Absatz 2 genannten gleichwertig sind. |
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