§ 8h KWG
Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
- 1.
- zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
- 2.
- sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.