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Sie können sich § 24c KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
(2) 1Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. 2Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen.
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus dem Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1
(4) 1Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. 2Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. 3Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
(5) 1Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. 2Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.
(6) 1Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. 2Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. 2Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten und Depots für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6.
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | ||||
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t | 1 | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | t | 1 | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen |
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich | f | 1 | (1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich |
2 | folgende Daten zu speichern sind: | 2 | folgende Daten zu speichern sind: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach | 4 | die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach | ||
5 | § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depots oder eines | 5 | § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depots oder eines | ||
6 | Schließfachs sowie der Tag der Eröffnung und der Tag der Beendigung oder | 6 | Schließfachs sowie der Tag der Eröffnung und der Tag der Beendigung oder | ||
7 | Auflösung, | 7 | Auflösung, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers | n | 9 | der Vor- und Nachname, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, |
10 | und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 | 10 | des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 10 | ||
11 | des Geldwäschegesetzes der Name und, soweit erhoben, die Anschrift eines | 11 | Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes der Vor- und Nachname und, soweit | ||
12 | abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes. | 12 | erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des | ||
13 | § 3 des Geldwäschegesetzes. | ||||
13 | Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer | 14 | Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer | ||
14 | Datensatz anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der | 15 | Datensatz anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der | ||
15 | Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der | 16 | Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der | ||
16 | alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes | 17 | alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes | ||
17 | zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt | 18 | zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt | ||
18 | jederzeit Daten aus dem Dateisystem nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten | 19 | jederzeit Daten aus dem Dateisystem nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten | ||
19 | Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und | 20 | Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und | ||
20 | organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis | 21 | organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis | ||
21 | gelangen. | 22 | gelangen. | ||
22 | (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz | 23 | (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus dem Dateisystem nach Absatz | ||
23 | 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach | 24 | 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach | ||
24 | diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf | 25 | diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf | ||
25 | unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der | 26 | unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der | ||
26 | Institute durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare | 27 | Institute durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare | ||
27 | Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können, | 28 | Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können, | ||
28 | erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die | 29 | erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die | ||
29 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung | 30 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung | ||
30 | ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne Daten aus dem | 31 | ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne Daten aus dem | ||
31 | Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen. | 32 | Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 abrufen. | ||
32 | (3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus dem Dateisystem nach | 33 | (3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus dem Dateisystem nach | ||
33 | Absatz 1 Satz 1 | 34 | Absatz 1 Satz 1 | ||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur | 36 | den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur | ||
36 | Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | 37 | Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||
37 | erforderlich ist, | 38 | erforderlich ist, | ||
38 | 2. | 39 | 2. | ||
39 | den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im | 40 | den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im | ||
40 | Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder | 41 | Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder | ||
41 | Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | 42 | Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | ||
42 | erforderlich ist, | 43 | erforderlich ist, | ||
43 | 3. | 44 | 3. | ||
44 | der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem | 45 | der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem | ||
45 | Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die | 46 | Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die | ||
46 | Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der | 47 | Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der | ||
47 | Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder | 48 | Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder | ||
48 | Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. | 49 | Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. | ||
49 | Die Bundesanstalt hat die in den Dateisystemen gespeicherten Daten im | 50 | Die Bundesanstalt hat die in den Dateisystemen gespeicherten Daten im | ||
50 | automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu | 51 | automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu | ||
51 | übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, | 52 | übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, | ||
52 | soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die | 53 | soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die | ||
53 | Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bundesanstalt | 54 | Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. Die Bundesanstalt | ||
54 | darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus dem | 55 | darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus dem | ||
55 | Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der allgemeinen | 56 | Dateisystem nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der allgemeinen | ||
56 | datenschutzrechtlichen Vorschriften erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 | 57 | datenschutzrechtlichen Vorschriften erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 | ||
57 | gilt entsprechend. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in | 58 | gilt entsprechend. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in | ||
58 | Strafsachen bleiben unberührt. | 59 | Strafsachen bleiben unberührt. | ||
n | 59 | (4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle | n | 60 | (3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus den Dateisystemen |
60 | durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der | 61 | nach Absatz 1 Satz 1 | ||
61 | Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, | 62 | 1. | ||
62 | die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf | 63 | an die inländischen benannten Behörden im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der | ||
63 | Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der | 64 | Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. | ||
64 | Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind | 65 | Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von | ||
65 | mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen. | 66 | Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung | ||
67 | oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses | ||||
68 | 2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei | ||||
69 | der Verhütung oder Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I der | ||||
70 | Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai | ||||
71 | 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem | ||||
72 | Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der | ||||
73 | Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI | ||||
74 | des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur | ||||
75 | Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer | ||||
76 | schweren Straftat; | ||||
77 | 2. | ||||
78 | an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als nationale Stelle nach § 1 | ||||
79 | Nummer 1 des Europol-Gesetzes zum Zwecke der Weitergabe an Europol, soweit dies | ||||
80 | zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) | ||||
81 | 2016/794 im Rahmen der Zuständigkeit von Europol im Einzelfall erforderlich ist. | ||||
82 | Die Bundesanstalt hat die Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie | ||||
83 | unmittelbar an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Absatz 3 Sätze 4 | ||||
84 | und 6 gelten entsprechend. | ||||
85 | (4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem Abruf | ||||
86 | 1. | ||||
87 | das Aktenzeichen, | ||||
88 | 2. | ||||
89 | Datum und Uhrzeit des Abrufs, | ||||
90 | 3. | ||||
91 | die Art der bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, | ||||
92 | 4. | ||||
93 | die eindeutige Kennung der Ergebnisse, | ||||
94 | 5. | ||||
95 | die Person, die den Abruf durchgeführt hat. | ||||
96 | Bei jedem Abruf zum Zweck der Auskunftserteilung auf Ersuchen nach Absatz 3 | ||||
97 | protokolliert sie zudem die ersuchende Stelle und das Aktenzeichen der | ||||
98 | ersuchenden Stelle. Bei einem Abruf nach Absatz 3a durch eine inländische | ||||
99 | benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2019/1153 ist | ||||
100 | zudem die eindeutige Benutzerkennung derjenigen Person zu protokollieren, die | ||||
101 | das Ersuchen an die Bundesanstalt gerichtet hat und – sofern abweichend – die | ||||
102 | Benutzerkennung derjenigen Person, die Ergebnisse weiterübermittelt erhält. | ||||
103 | Die Protokolle dienen ausschließlich dem Zweck der Datenschutzkontrolle sowie | ||||
104 | der Sicherstellung der Datensicherheit. Sie werden von der oder dem | ||||
105 | Datenschutzbeauftragten der Bundesanstalt regelmäßig überprüft und auf | ||||
106 | Anforderung der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
107 | Informationssicherheit zur Verfügung gestellt. Protokolle nach Satz 1 und 2 | ||||
108 | sind 18 Monate, Protokolle nach Satz 3 sind fünf Jahre zugriffsgeschützt | ||||
109 | aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle zu | ||||
110 | löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollverfahren erforderlich sind. | ||||
111 | Die Bundesanstalt stellt durch besondere Schulungsprogramme sicher, dass das | ||||
112 | eingesetzte Personal mit den geltenden Bestimmungen unter Einschluss | ||||
113 | insbesondere der europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen vertraut | ||||
114 | ist. Die Bundesanstalt führt eine Statistik über Zahl und Bearbeitung von | ||||
115 | Ersuchen nach Absatz 3a. | ||||
66 | (5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine | 116 | (5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine | ||
t | 67 | Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf | t | 117 | Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf unter |
68 | erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der | 118 | Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten nach Absatz | ||
69 | Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und | 119 | 1 Satz 1 nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlich sind. Dazu | ||
70 | des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die | 120 | gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der | ||
71 | Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme | 121 | zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten | ||
72 | an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser | 122 | Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten | ||
73 | Vorkehrungen. | 123 | Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen | ||
74 | (6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand | 124 | Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen. Den | ||
75 | der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und | ||||
76 | Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und | ||||
77 | Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. | ||||
78 | Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem | 125 | Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für | ||
79 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr | 126 | Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren | ||
80 | bestimmten Verfahren fest. | 127 | fest. | ||
128 | (6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende | ||||
129 | Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, | ||||
130 | die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach Absatz | ||||
131 | 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesanstalt gewährleisten. Die | ||||
132 | Bundesanstalt hat entsprechende Maßnahmen bei der Weiterübermittlung der Daten | ||||
133 | nach den Absätzen 3 und 3a zu treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von | ||||
134 | Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden Behörden eine Zugangsbeschränkung | ||||
135 | auf einzelne Personen und deren eindeutige Benutzerkennung ermöglichender | ||||
136 | abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der | ||||
137 | Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit | ||||
138 | in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest. | ||||
81 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung | 139 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Näheres | ||
82 | Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren | 140 | regeln zu den technischen Verfahren des automatisierten Abrufs sowie der | ||
141 | Weiterübermittlung, zu Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im | ||||
142 | automatisierten Verfahren sowie zur Protokollierung der Abrufe und zur | ||||
83 | zulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | 143 | Statistik über Ersuchen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
84 | Bundesanstalt übertragen. | 144 | auf die Bundesanstalt übertragen. | ||
85 | (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten und Depots für Dritte führt, gilt | 145 | (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten und Depots für Dritte führt, gilt | ||
86 | sie als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6. | 146 | sie als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6. |
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