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Sie können sich § 36a KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. 2Begeht eine natürliche Person im Sinne des Satzes 1 in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 wiederholt schwere Verstöße oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, kann ihr die Aufsichtsbehörde eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechtsform einer juristischen Person dauerhaft untersagen. 3§ 36 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. 4Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.
(2) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d oder des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren oder bei wiederholten schweren Verstößen dauerhaft eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter in dem Institut untersagen.
(3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, vorübergehend bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Originator, Sponsor, einer Verbriefungszweckgesellschaft oder einem Institut untersagen.
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen | Tätigkeitsverbot für natürliche Personen | ||||
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t | 1 | Tätigkeitsverbot für natürliche Personen | t | 1 | Tätigkeitsverbot für natürliche Personen |
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f | 1 | (1) In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 kann die | f | 1 | (1) In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 kann die |
2 | Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen | 2 | Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen | ||
3 | Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, | 3 | Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, | ||
4 | vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige | 4 | vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige | ||
5 | Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechtsform einer | 5 | Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechtsform einer | ||
6 | juristischen Person untersagen. Begeht eine natürliche Person im Sinne des | 6 | juristischen Person untersagen. Begeht eine natürliche Person im Sinne des | ||
7 | Satzes 1 in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 wiederholt | 7 | Satzes 1 in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10 wiederholt | ||
8 | schwere Verstöße oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14 oder Artikel 15 | 8 | schwere Verstöße oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14 oder Artikel 15 | ||
9 | der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung | 9 | der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung | ||
10 | (EU) 2015/2365, kann ihr die Aufsichtsbehörde eine künftige Tätigkeit als | 10 | (EU) 2015/2365, kann ihr die Aufsichtsbehörde eine künftige Tätigkeit als | ||
11 | Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechtsform einer juristischen Person | 11 | Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechtsform einer juristischen Person | ||
12 | dauerhaft untersagen. § 36 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. Im Falle | 12 | dauerhaft untersagen. § 36 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. Im Falle | ||
13 | eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) | 13 | eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) | ||
14 | 2015/847 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen | 14 | 2015/847 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen | ||
15 | natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war, | 15 | natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war, | ||
16 | vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige | 16 | vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige | ||
17 | Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des | 17 | Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des | ||
18 | Geldwäschegesetzes untersagen. | 18 | Geldwäschegesetzes untersagen. | ||
19 | (2) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d oder des Artikels | 19 | (2) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d oder des Artikels | ||
20 | 57 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann die | 20 | 57 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann die | ||
21 | Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen | 21 | Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen | ||
22 | Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, | 22 | Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, | ||
23 | vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren oder bei wiederholten | 23 | vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren oder bei wiederholten | ||
24 | schweren Verstößen dauerhaft eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter in | 24 | schweren Verstößen dauerhaft eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter in | ||
25 | dem Institut untersagen. | 25 | dem Institut untersagen. | ||
26 | (3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde einer für den | 26 | (3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde einer für den | ||
27 | Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes | 27 | Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes | ||
28 | nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, vorübergehend bis zu einem Zeitraum | 28 | nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, vorübergehend bis zu einem Zeitraum | ||
29 | von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem | 29 | von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem | ||
30 | Originator, Sponsor, einer Verbriefungszweckgesellschaft oder einem Institut | 30 | Originator, Sponsor, einer Verbriefungszweckgesellschaft oder einem Institut | ||
31 | untersagen. | 31 | untersagen. | ||
t | t | 32 | (4) Bei Verstößen gegen Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des | ||
33 | Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, kann die Aufsichtsbehörde einer | ||||
34 | für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des | ||||
35 | Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, bis zu einem Zeitraum von | ||||
36 | zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Institut | ||||
37 | untersagen. |
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