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Sie können sich § 28 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 2Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. 3Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. 4Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 verletzt hat. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 2, 3 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
(3) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. 2Absatz 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.
Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen | Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen | t | 1 | Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen |
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2 | von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die | 2 | von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die | ||
n | 3 | Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die | n | 3 | Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die |
4 | Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des | 4 | Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des | ||
n | 5 | Prüfungszwecks geboten ist. Hat das Institut eine | n | 5 | Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in |
6 | der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das | ||||
7 | kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 | ||||
8 | des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf | ||||
9 | aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Hat das | ||||
6 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden | 10 | Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in | ||
7 | vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die | 11 | einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann | ||
8 | Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, | 12 | die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, | ||
9 | wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den | 13 | wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den | ||
n | 10 | Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs | n | 14 | Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der |
11 | gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen | 15 | Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die | ||
12 | Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann | 16 | Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen | ||
13 | verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, | 17 | Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die | ||
14 | dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 verletzt hat. Widerspruch und | 18 | die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 | ||
15 | Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 2, 3 und 4 | 19 | verletzt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den | ||
16 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 20 | Sätzen 2, 4 oder 5 haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
17 | (2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt | 21 | (2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt | ||
18 | einen Prüfer zu bestellen, wenn | 22 | einen Prüfer zu bestellen, wenn | ||
19 | 1. | 23 | 1. | ||
20 | die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des | 24 | die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des | ||
21 | Geschäftsjahres erstattet wird; | 25 | Geschäftsjahres erstattet wird; | ||
22 | 2. | 26 | 2. | ||
23 | das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz | 27 | das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz | ||
n | 24 | 1 Satz 2 oder 4 nicht unverzüglich nachkommt; | n | 28 | 1 Satz 2 oder 5 nicht unverzüglich nachkommt; |
25 | 3. | 29 | 3. | ||
26 | der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, | 30 | der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, | ||
27 | weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und | 31 | weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und | ||
28 | das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. | 32 | das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. | ||
29 | Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des | 33 | Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des | ||
30 | Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag | 34 | Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag | ||
31 | der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. | 35 | der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. | ||
n | 32 | (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, | n | 36 | (3) Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, |
33 | die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die | 37 | die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die | ||
34 | Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz | 38 | Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz | ||
t | 35 | 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe | t | 39 | 1 Satz 4 bis 6 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe |
36 | entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen | 40 | entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen | ||
37 | Prüfungspartners verlangen kann. | 41 | Prüfungspartners verlangen kann. |
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