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Sie können sich § 25c KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. 2Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. 3Das Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
(1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über ein angemessen breites Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts einschließlich seiner Hauptrisiken notwendig sind.
(2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c kann nicht sein,
(3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation müssen die Geschäftsleiter
(4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist.
(4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
(4b) Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung der Sorgfaltspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das übergeordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:
(4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die Gruppe nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(5) 1In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. 2Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter eingesetzt werden. 3Beruht die Einsetzung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so kann sie nur auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden.
(6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zuverlässig und für dessen Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen.
Geschäftsleiter | Geschäftsleiter | ||||
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f | 1 | (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines | f | 1 | (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines |
2 | Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer | 2 | Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer | ||
3 | Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass | 3 | Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass | ||
4 | die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische | 4 | die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische | ||
5 | Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Das | 5 | Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Das | ||
6 | Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine | 6 | Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine | ||
7 | dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und | 7 | dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und | ||
8 | Geschäftsart nachgewiesen wird. | 8 | Geschäftsart nachgewiesen wird. | ||
9 | (1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über ein angemessen | 9 | (1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über ein angemessen | ||
10 | breites Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die | 10 | breites Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die | ||
11 | zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts einschließlich seiner | 11 | zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts einschließlich seiner | ||
12 | Hauptrisiken notwendig sind. | 12 | Hauptrisiken notwendig sind. | ||
13 | (2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter | 13 | (2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter | ||
14 | gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und | 14 | gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und | ||
15 | die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. | 15 | die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. | ||
16 | Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c kann | 16 | Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c kann | ||
17 | nicht sein, | 17 | nicht sein, | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | 19 | wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | ||
20 | oder im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System | 20 | oder im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System | ||
21 | Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates ist | 21 | Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates ist | ||
22 | oder | 22 | oder | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr | 24 | wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr | ||
25 | als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. | 25 | als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. | ||
26 | Dabei gelten im Sinne von Satz 2 Nummer 2 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn | 26 | Dabei gelten im Sinne von Satz 2 Nummer 2 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn | ||
27 | die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, | 27 | die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der | 29 | die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der | ||
30 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, | 30 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder | 32 | die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. | 34 | an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. | ||
35 | Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich | 35 | Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich | ||
36 | darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des | 36 | darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des | ||
37 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen | 37 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen | ||
38 | als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die | 38 | als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die | ||
39 | nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die | 39 | nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die | ||
40 | der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 2 Nummer 2 | 40 | der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 2 Nummer 2 | ||
41 | höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann | 41 | höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann | ||
42 | einem Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und | 42 | einem Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und | ||
43 | der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der | 43 | der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der | ||
44 | Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder | 44 | Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder | ||
45 | der gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat | 45 | der gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat | ||
46 | in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied | 46 | in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied | ||
47 | nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden | 47 | nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden | ||
48 | Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach | 48 | Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach | ||
49 | Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden. | 49 | Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden. | ||
50 | (3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | 50 | (3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | ||
51 | Geschäftsorganisation müssen die Geschäftsleiter | 51 | Geschäftsorganisation müssen die Geschäftsleiter | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung beschließen, die die | 53 | Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung beschließen, die die | ||
54 | erforderliche Sorgfalt bei der Führung des Instituts gewährleisten und | 54 | erforderliche Sorgfalt bei der Führung des Instituts gewährleisten und | ||
55 | insbesondere eine Aufgabentrennung in der Organisation und Maßnahmen festlegen, | 55 | insbesondere eine Aufgabentrennung in der Organisation und Maßnahmen festlegen, | ||
56 | um Interessenkonflikten vorzubeugen, sowie für die Umsetzung dieser Grundsätze | 56 | um Interessenkonflikten vorzubeugen, sowie für die Umsetzung dieser Grundsätze | ||
57 | Sorge tragen; | 57 | Sorge tragen; | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | die Wirksamkeit der unter Nummer 1 festgelegten und umgesetzten Grundsätze | 59 | die Wirksamkeit der unter Nummer 1 festgelegten und umgesetzten Grundsätze | ||
60 | überwachen und regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter müssen angemessene | 60 | überwachen und regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter müssen angemessene | ||
61 | Schritte zur Behebung von Mängeln einleiten; | 61 | Schritte zur Behebung von Mängeln einleiten; | ||
62 | 3. | 62 | 3. | ||
63 | der Festlegung der Strategien und den Risiken, insbesondere den | 63 | der Festlegung der Strategien und den Risiken, insbesondere den | ||
64 | Adressenausfallrisiken, den Marktrisiken und den operationellen Risiken, | 64 | Adressenausfallrisiken, den Marktrisiken und den operationellen Risiken, | ||
65 | ausreichend Zeit widmen; | 65 | ausreichend Zeit widmen; | ||
66 | 4. | 66 | 4. | ||
67 | für eine angemessene und transparente Unternehmensstruktur sorgen, die sich | 67 | für eine angemessene und transparente Unternehmensstruktur sorgen, die sich | ||
68 | an den Strategien des Unternehmens ausrichtet und der für ein wirksames | 68 | an den Strategien des Unternehmens ausrichtet und der für ein wirksames | ||
69 | Risikomanagement erforderlichen Transparenz der Geschäftsaktivitäten des | 69 | Risikomanagement erforderlichen Transparenz der Geschäftsaktivitäten des | ||
70 | Instituts Rechnung trägt, und die hierfür erforderliche Kenntnis über die | 70 | Instituts Rechnung trägt, und die hierfür erforderliche Kenntnis über die | ||
71 | Unternehmensstruktur und die damit verbundenen Risiken besitzen; für die | 71 | Unternehmensstruktur und die damit verbundenen Risiken besitzen; für die | ||
72 | Geschäftsleiter eines übergeordneten Unternehmens bezieht sich diese | 72 | Geschäftsleiter eines übergeordneten Unternehmens bezieht sich diese | ||
73 | Verpflichtung auch auf die Gruppe gemäß § 25a Absatz 3; | 73 | Verpflichtung auch auf die Gruppe gemäß § 25a Absatz 3; | ||
74 | 5. | 74 | 5. | ||
75 | die Richtigkeit des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung | 75 | die Richtigkeit des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung | ||
76 | sicherstellen; dies schließt die dazu erforderlichen Kontrollen und die | 76 | sicherstellen; dies schließt die dazu erforderlichen Kontrollen und die | ||
77 | Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den relevanten Standards | 77 | Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den relevanten Standards | ||
78 | ein; und | 78 | ein; und | ||
79 | 6. | 79 | 6. | ||
80 | die Prozesse hinsichtlich Offenlegung sowie Kommunikation überwachen. | 80 | die Prozesse hinsichtlich Offenlegung sowie Kommunikation überwachen. | ||
81 | (4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen | 81 | (4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen | ||
82 | einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt | 82 | einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt | ||
83 | zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung | 83 | zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung | ||
84 | ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist. | 84 | ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist. | ||
85 | (4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | 85 | (4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | ||
86 | Geschäftsorganisation des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die | 86 | Geschäftsorganisation des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die | ||
87 | Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut über | 87 | Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut über | ||
88 | folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: | 88 | folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: | ||
89 | 1. | 89 | 1. | ||
90 | eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete | 90 | eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete | ||
91 | Geschäftsstrategie und eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur | 91 | Geschäftsstrategie und eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur | ||
92 | Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 | 92 | Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 | ||
93 | Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, | 93 | Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, | ||
94 | dass | 94 | dass | ||
95 | a) | 95 | a) | ||
96 | jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche | 96 | jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche | ||
97 | Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dokumentiert | 97 | Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dokumentiert | ||
98 | werden; | 98 | werden; | ||
99 | b) | 99 | b) | ||
100 | die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen | 100 | die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen | ||
101 | Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umfasst; | 101 | Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umfasst; | ||
102 | 2. | 102 | 2. | ||
103 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § | 103 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § | ||
104 | 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge | 104 | 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge | ||
105 | zu tragen, dass | 105 | zu tragen, dass | ||
106 | a) | 106 | a) | ||
107 | die wesentlichen Risiken des Instituts, insbesondere Adressenausfall-, | 107 | die wesentlichen Risiken des Instituts, insbesondere Adressenausfall-, | ||
108 | Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und | 108 | Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und | ||
109 | anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden | 109 | anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden | ||
110 | (Gesamtrisikoprofil); | 110 | (Gesamtrisikoprofil); | ||
111 | b) | 111 | b) | ||
112 | im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen berücksichtigt sowie | 112 | im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen berücksichtigt sowie | ||
113 | mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage oder | 113 | mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage oder | ||
114 | der Liquiditätslage geprüft werden; | 114 | der Liquiditätslage geprüft werden; | ||
115 | 3. | 115 | 3. | ||
116 | interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer | 116 | interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer | ||
117 | internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, | 117 | internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, | ||
118 | mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass | 118 | mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass | ||
119 | a) | 119 | a) | ||
120 | im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation Verantwortungsbereiche klar | 120 | im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation Verantwortungsbereiche klar | ||
121 | abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben, | 121 | abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben, | ||
122 | Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege klar zu | 122 | Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege klar zu | ||
123 | definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander | 123 | definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander | ||
124 | unvereinbaren Tätigkeiten ausüben; | 124 | unvereinbaren Tätigkeiten ausüben; | ||
125 | b) | 125 | b) | ||
126 | eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte | 126 | eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte | ||
127 | initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie | 127 | initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie | ||
128 | dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen | 128 | dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen | ||
129 | über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem | 129 | über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem | ||
130 | Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte | 130 | Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte | ||
131 | dienen, andererseits besteht; | 131 | dienen, andererseits besteht; | ||
132 | c) | 132 | c) | ||
133 | das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur | 133 | das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur | ||
134 | Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der | 134 | Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der | ||
135 | wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie eine | 135 | wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie eine | ||
136 | Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst; | 136 | Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst; | ||
137 | d) | 137 | d) | ||
138 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der | 138 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der | ||
139 | Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der | 139 | Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der | ||
140 | Risiken berichtet wird; | 140 | Risiken berichtet wird; | ||
141 | e) | 141 | e) | ||
142 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, seitens der | 142 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, seitens der | ||
143 | Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über die | 143 | Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über die | ||
144 | Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird; | 144 | Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird; | ||
145 | f) | 145 | f) | ||
146 | regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken sowie das | 146 | regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken sowie das | ||
147 | Gesamtrisikoprofil des Instituts durchgeführt werden und auf Grundlage der | 147 | Gesamtrisikoprofil des Instituts durchgeführt werden und auf Grundlage der | ||
148 | Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; | 148 | Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; | ||
149 | g) | 149 | g) | ||
150 | die interne Revision in angemessenen Abständen, mindestens aber | 150 | die interne Revision in angemessenen Abständen, mindestens aber | ||
151 | vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder | 151 | vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder | ||
152 | Verwaltungsorgan berichtet; | 152 | Verwaltungsorgan berichtet; | ||
153 | 4. | 153 | 4. | ||
154 | eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des | 154 | eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des | ||
155 | Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die | 155 | Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die | ||
156 | Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative | 156 | Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative | ||
157 | Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der technisch- | 157 | Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der technisch- | ||
158 | organisatorischen Ausstattung die betriebsinternen Erfordernisse, die | 158 | organisatorischen Ausstattung die betriebsinternen Erfordernisse, die | ||
159 | Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation berücksichtigen; | 159 | Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation berücksichtigen; | ||
160 | 5. | 160 | 5. | ||
161 | für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene | 161 | für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene | ||
162 | Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens haben die | 162 | Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens haben die | ||
163 | Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur | 163 | Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur | ||
164 | Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes durchgeführt | 164 | Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes durchgeführt | ||
165 | werden und über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird; | 165 | werden und über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird; | ||
166 | 6. | 166 | 6. | ||
167 | im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | 167 | im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | ||
168 | Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und | 168 | Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und | ||
169 | Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der | 169 | Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der | ||
170 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation | 170 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation | ||
171 | im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | 171 | im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | ||
172 | (4b) Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding- | 172 | (4b) Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding- | ||
173 | Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 173 | Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
174 | gilt, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung | 174 | gilt, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung | ||
175 | der Sorgfaltspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Finanzholding- | 175 | der Sorgfaltspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Finanzholding- | ||
176 | Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne des | 176 | Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne des | ||
177 | Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das | 177 | Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das | ||
178 | übergeordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss | 178 | übergeordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss | ||
179 | im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der | 179 | im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der | ||
180 | Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. | 180 | Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. | ||
181 | Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | 181 | Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | ||
182 | Geschäftsorganisation der Gruppe nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des | 182 | Geschäftsorganisation der Gruppe nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des | ||
183 | übergeordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über | 183 | übergeordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über | ||
184 | folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: | 184 | folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: | ||
185 | 1. | 185 | 1. | ||
186 | eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite | 186 | eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite | ||
187 | Geschäftsstrategie und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie | 187 | Geschäftsstrategie und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie | ||
188 | Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § | 188 | Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § | ||
189 | 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge | 189 | 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge | ||
190 | zu tragen, dass | 190 | zu tragen, dass | ||
191 | a) | 191 | a) | ||
192 | jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele der Gruppe für jede | 192 | jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele der Gruppe für jede | ||
193 | wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele | 193 | wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele | ||
194 | dokumentiert werden; | 194 | dokumentiert werden; | ||
195 | b) | 195 | b) | ||
196 | die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der | 196 | die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der | ||
197 | wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser | 197 | wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser | ||
198 | Ziele umfasst; | 198 | Ziele umfasst; | ||
199 | c) | 199 | c) | ||
200 | die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit den | 200 | die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit den | ||
201 | gruppenweiten Geschäfts- und Risikostrategien abgestimmt wird; | 201 | gruppenweiten Geschäfts- und Risikostrategien abgestimmt wird; | ||
202 | 2. | 202 | 2. | ||
203 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der | 203 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der | ||
204 | Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter | 204 | Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter | ||
205 | dafür Sorge zu tragen, dass | 205 | dafür Sorge zu tragen, dass | ||
206 | a) | 206 | a) | ||
207 | die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbesondere Adressenausfall-, | 207 | die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbesondere Adressenausfall-, | ||
208 | Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und | 208 | Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und | ||
209 | anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden | 209 | anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden | ||
210 | (Gesamtrisikoprofil der Gruppe); | 210 | (Gesamtrisikoprofil der Gruppe); | ||
211 | b) | 211 | b) | ||
212 | im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen innerhalb der Gruppe | 212 | im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen innerhalb der Gruppe | ||
213 | berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, | 213 | berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, | ||
214 | der Ertragslage oder der Liquiditätslage der Gruppe geprüft werden; | 214 | der Ertragslage oder der Liquiditätslage der Gruppe geprüft werden; | ||
215 | 3. | 215 | 3. | ||
216 | interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer | 216 | interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer | ||
217 | internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, | 217 | internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, | ||
218 | mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass | 218 | mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass | ||
219 | a) | 219 | a) | ||
220 | im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Gruppe | 220 | im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Gruppe | ||
221 | Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und | 221 | Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und | ||
222 | damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie | 222 | damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie | ||
223 | Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klar zu definieren sind und | 223 | Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klar zu definieren sind und | ||
224 | sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren | 224 | sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren | ||
225 | Tätigkeiten ausüben; | 225 | Tätigkeiten ausüben; | ||
226 | b) | 226 | b) | ||
227 | bei den gruppenangehörigen Unternehmen eine grundsätzliche Trennung zwischen | 227 | bei den gruppenangehörigen Unternehmen eine grundsätzliche Trennung zwischen | ||
228 | dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über | 228 | dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über | ||
229 | ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, | 229 | ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, | ||
230 | der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), | 230 | der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), | ||
231 | und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und | 231 | und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und | ||
232 | Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht; | 232 | Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht; | ||
233 | c) | 233 | c) | ||
234 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der | 234 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der | ||
235 | Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der | 235 | Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der | ||
236 | Risiken berichtet wird; | 236 | Risiken berichtet wird; | ||
237 | d) | 237 | d) | ||
238 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, auf Gruppenebene | 238 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, auf Gruppenebene | ||
239 | seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über | 239 | seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über | ||
240 | die Risikosituation der Gruppe einschließlich einer Beurteilung der Risiken | 240 | die Risikosituation der Gruppe einschließlich einer Beurteilung der Risiken | ||
241 | berichtet wird; | 241 | berichtet wird; | ||
242 | e) | 242 | e) | ||
243 | das interne Kontrollsystem der Gruppe eine Risikocontrolling-Funktion und | 243 | das interne Kontrollsystem der Gruppe eine Risikocontrolling-Funktion und | ||
244 | eine Compliance-Funktion sowie Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur | 244 | eine Compliance-Funktion sowie Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur | ||
245 | Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der | 245 | Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der | ||
246 | wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen umfasst; | 246 | wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen umfasst; | ||
247 | f) | 247 | f) | ||
248 | regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken und das | 248 | regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken und das | ||
249 | Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchgeführt werden und auf Grundlage der | 249 | Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchgeführt werden und auf Grundlage der | ||
250 | Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; | 250 | Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; | ||
251 | g) | 251 | g) | ||
252 | die Konzernrevision in angemessenen Abständen, mindestens aber | 252 | die Konzernrevision in angemessenen Abständen, mindestens aber | ||
253 | vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- oder | 253 | vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- oder | ||
254 | Aufsichtsorgan berichtet; | 254 | Aufsichtsorgan berichtet; | ||
255 | 4. | 255 | 4. | ||
256 | eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung der | 256 | eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung der | ||
257 | Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die Geschäftsleiter | 257 | Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die Geschäftsleiter | ||
258 | dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative Personalausstattung | 258 | dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative Personalausstattung | ||
259 | und der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung der | 259 | und der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung der | ||
260 | gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen betriebsinternen Erfordernisse, | 260 | gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen betriebsinternen Erfordernisse, | ||
261 | die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation der gruppenangehörigen | 261 | die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation der gruppenangehörigen | ||
262 | Unternehmen berücksichtigen; | 262 | Unternehmen berücksichtigen; | ||
263 | 5. | 263 | 5. | ||
264 | für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene | 264 | für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene | ||
265 | Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene, mindestens | 265 | Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene, mindestens | ||
266 | haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests | 266 | haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests | ||
267 | zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes auf | 267 | zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes auf | ||
268 | Gruppenebene durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils | 268 | Gruppenebene durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils | ||
269 | Verantwortlichen berichtet wird; | 269 | Verantwortlichen berichtet wird; | ||
270 | 6. | 270 | 6. | ||
271 | im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | 271 | im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | ||
272 | Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und | 272 | Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und | ||
273 | Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der | 273 | Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der | ||
274 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation | 274 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation | ||
275 | im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | 275 | im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | ||
276 | (4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die | 276 | (4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die | ||
277 | Gruppe nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte | 277 | Gruppe nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte | ||
278 | nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach | 278 | nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach | ||
279 | diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die | 279 | diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die | ||
280 | festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. | 280 | festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. | ||
281 | (5) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der | 281 | (5) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der | ||
282 | Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person | 282 | Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person | ||
283 | widerruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die | 283 | widerruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die | ||
284 | erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das | 284 | erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das | ||
285 | Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter | 285 | Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter | ||
286 | den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung der | 286 | den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung der | ||
287 | Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als | 287 | Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als | ||
288 | Geschäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person als | 288 | Geschäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person als | ||
289 | Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so kann sie nur auf Antrag des | 289 | Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so kann sie nur auf Antrag des | ||
290 | Instituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. | 290 | Instituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. | ||
t | 291 | (6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zuverlässig | t | 291 | (6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstellungsdienstes müssen |
292 | und für dessen Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrnehmung ihrer | 292 | zuverlässig und für dessen Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrnehmung | ||
293 | Aufgabe ausreichend Zeit widmen. | 293 | ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen. Die Mitglieder des Verwaltungs- | ||
294 | oder Aufsichtsorgans müssen den Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der | ||||
295 | Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten | ||||
296 | Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genügen. |
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