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Sie können sich § 6 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Rechtsakte sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 aus. 2Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt. 3Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt.
(1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.
(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht § 29 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist.
(1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 11, 17 Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(1d) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung für Institute, die PRIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese beraten, sofern es sich bei diesen PRIP zugleich um strukturierte Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt.
(1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde für
(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
(3) 1Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. 2Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.
(5) (weggefallen)
Aufgaben | Aufgaben | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den |
2 | Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der | 2 | Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der | ||
3 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf | 3 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf | ||
4 | der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU | 4 | der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU | ||
5 | erlassenen Rechtsakte sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. | 5 | erlassenen Rechtsakte sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. | ||
6 | 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 aus. Die Bundesanstalt ist | 6 | 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 aus. Die Bundesanstalt ist | ||
7 | die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 2, Artikel 164 | 7 | die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 2, Artikel 164 | ||
8 | Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige | 8 | Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige | ||
9 | Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit nicht die | 9 | Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit nicht die | ||
10 | Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige | 10 | Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige | ||
11 | Behörde gilt. Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 | 11 | Behörde gilt. Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 | ||
12 | Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in | 12 | Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in | ||
13 | Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Europäische | 13 | Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Europäische | ||
14 | Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde | 14 | Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde | ||
15 | gilt. | 15 | gilt. | ||
16 | (1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich | 16 | (1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich | ||
17 | auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage | 17 | auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage | ||
18 | erlassenen Rechtsakten aus. | 18 | erlassenen Rechtsakten aus. | ||
19 | (1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im | 19 | (1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im | ||
20 | Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils | 20 | Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils | ||
21 | geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung | 21 | geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung | ||
22 | (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht § 29 | 22 | (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht § 29 | ||
23 | des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist. | 23 | des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist. | ||
24 | (1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 11, 17 | 24 | (1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 11, 17 | ||
25 | Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des | 25 | Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des | ||
26 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | 26 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | ||
27 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | 27 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | ||
28 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU | 28 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU | ||
29 | und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). | 29 | und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). | ||
30 | (1d) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde im Sinne | 30 | (1d) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde im Sinne | ||
31 | der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | 31 | der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
32 | vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte | 32 | vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte | ||
33 | Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. | 33 | Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. | ||
34 | L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils | 34 | L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils | ||
35 | geltenden Fassung für Institute, die PRIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 | 35 | geltenden Fassung für Institute, die PRIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 | ||
36 | dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese beraten, sofern es | 36 | dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese beraten, sofern es | ||
37 | sich bei diesen PRIP zugleich um strukturierte Einlagen im Sinne des § 2 | 37 | sich bei diesen PRIP zugleich um strukturierte Einlagen im Sinne des § 2 | ||
38 | Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt. | 38 | Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt. | ||
39 | (1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde für | 39 | (1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde für | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften | 41 | Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften | ||
42 | im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, | 42 | im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nach Artikel 29 | 44 | Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nach Artikel 29 | ||
45 | Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 und | 45 | Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 und | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 | 47 | Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 | ||
48 | und setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1 die Einhaltung der | 48 | und setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1 die Einhaltung der | ||
49 | Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung | 49 | Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung | ||
50 | der Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und in Fällen der Nummer 3 die | 50 | der Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und in Fällen der Nummer 3 die | ||
51 | Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 und | 51 | Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 und | ||
52 | der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den | 52 | der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den | ||
53 | Vorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 4 des | 53 | Vorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 4 des | ||
54 | Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs | 54 | Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs | ||
55 | anzuwenden sind. | 55 | anzuwenden sind. | ||
t | t | 56 | (1f) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer | ||
57 | 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||||
58 | 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L | ||||
59 | 198 vom 25.7.2019, S. 1) nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht § | ||||
60 | 295 Absatz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 32a Absatz 1 des | ||||
61 | Wertpapierhandelsgesetzes oder § 5 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs | ||||
62 | anzuwenden sind. | ||||
56 | (2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen | 63 | (2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen | ||
57 | entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten | 64 | entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten | ||
58 | Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte | 65 | Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte | ||
59 | oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die | 66 | oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die | ||
60 | Gesamtwirtschaft herbeiführen können. | 67 | Gesamtwirtschaft herbeiführen können. | ||
61 | (3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen | 68 | (3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen | ||
62 | Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen | 69 | Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen | ||
63 | treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen | 70 | treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen | ||
64 | aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um | 71 | aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um | ||
65 | Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die | 72 | Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die | ||
66 | Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder | 73 | Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder | ||
67 | die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 74 | die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | ||
68 | beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber | 75 | beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber | ||
69 | Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften | 76 | Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften | ||
70 | sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften | 77 | sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften | ||
71 | tatsächlich führen. | 78 | tatsächlich führen. | ||
72 | (4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener | 79 | (4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener | ||
73 | Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des | 80 | Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des | ||
74 | Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen | 81 | Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen | ||
75 | Wirtschaftsraums zu berücksichtigen. | 82 | Wirtschaftsraums zu berücksichtigen. | ||
76 | (5) (weggefallen) | 83 | (5) (weggefallen) |
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