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(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem
(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn
(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.
1(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. 2Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.
(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. 2Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.
1(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. 2Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
1(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. 2Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) 1Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.
1(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. 2Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.
(6) 1Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. 2Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(7) 1Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 2Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.
Erlaubnis | Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | f | 1 | (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in |
2 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte | 2 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte | ||
3 | betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen | 3 | betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen | ||
4 | Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des | 4 | Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des | ||
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine | 5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine | ||
6 | Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt | 6 | Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt | ||
7 | dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen | 7 | dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen | ||
8 | nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem | 8 | nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete | 10 | der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete | ||
11 | Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden | 11 | Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden | ||
12 | Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das | 12 | Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das | ||
13 | Eigengeschäft betreibt oder | 13 | Eigengeschäft betreibt oder | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete | 15 | der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete | ||
16 | Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen | 16 | Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen | ||
17 | der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft | 17 | der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft | ||
18 | betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet. | 18 | betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet. | ||
19 | Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 | 19 | Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 | ||
20 | unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die | 20 | unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die | ||
21 | Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des | 21 | Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des | ||
22 | Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis | 22 | Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis | ||
23 | sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den | 23 | sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den | ||
24 | Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß | 24 | Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß | ||
25 | enthalten | 25 | enthalten | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; | 27 | einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | die Angabe der Geschäftsleiter; | 29 | die Angabe der Geschäftsleiter; | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller | 31 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller | ||
32 | und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; | 32 | und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts | 34 | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts | ||
35 | erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 | 35 | erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 | ||
36 | bezeichneten Personen erforderlich sind; | 36 | bezeichneten Personen erforderlich sind; | ||
37 | 4a. | 37 | 4a. | ||
38 | die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur | 38 | die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur | ||
39 | Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; | 39 | Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; | ||
40 | 5. | 40 | 5. | ||
41 | einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen: | 41 | einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen: | ||
42 | a) | 42 | a) | ||
43 | die Art der geplanten Geschäfte, | 43 | die Art der geplanten Geschäfte, | ||
44 | b) | 44 | b) | ||
45 | der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von | 45 | der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von | ||
46 | Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- | 46 | Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- | ||
47 | Gesellschaften innerhalb der Gruppe und | 47 | Gesellschaften innerhalb der Gruppe und | ||
48 | c) | 48 | c) | ||
49 | die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen | 49 | die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen | ||
50 | Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der | 50 | Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der | ||
51 | geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind; | 51 | geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind; | ||
52 | 6. | 52 | 6. | ||
53 | sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: | 53 | sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: | ||
54 | a) | 54 | a) | ||
55 | die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, | 55 | die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, | ||
56 | b) | 56 | b) | ||
57 | die Höhe dieser Beteiligungen, | 57 | die Höhe dieser Beteiligungen, | ||
58 | c) | 58 | c) | ||
59 | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen | 59 | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen | ||
60 | Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, | 60 | Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, | ||
61 | d) | 61 | d) | ||
62 | sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die | 62 | sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die | ||
63 | Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von | 63 | Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von | ||
64 | unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und | 64 | unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und | ||
65 | e) | 65 | e) | ||
66 | sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur | 66 | sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur | ||
67 | und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten | 67 | und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten | ||
68 | Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von | 68 | Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von | ||
69 | unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; | 69 | unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; | ||
70 | 6a. | 70 | 6a. | ||
71 | sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die | 71 | sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die | ||
72 | maximal 20 größten Anteilseigner; | 72 | maximal 20 größten Anteilseigner; | ||
73 | 7. | 73 | 7. | ||
74 | die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut | 74 | die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut | ||
75 | und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen; | 75 | und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen; | ||
76 | 8. | 76 | 8. | ||
77 | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der | 77 | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der | ||
78 | zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen | 78 | zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen | ||
79 | sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung | 79 | sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung | ||
80 | ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können. | 80 | ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können. | ||
81 | Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind | 81 | Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind | ||
82 | durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach | 82 | durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach | ||
83 | Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für | 83 | Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für | ||
84 | Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen | 84 | Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen | ||
85 | des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der | 85 | des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der | ||
86 | bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden | 86 | bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden | ||
87 | Angaben. | 87 | Angaben. | ||
88 | (1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von | 88 | (1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von | ||
89 | Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 | 89 | Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 | ||
90 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, | 90 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, | ||
91 | bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt | 91 | bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt | ||
92 | unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem | 92 | unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem | ||
93 | Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im | 93 | Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im | ||
94 | Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das | 94 | Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das | ||
95 | Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten | 95 | Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten | ||
96 | Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten | 96 | Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten | ||
97 | elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, | 97 | elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, | ||
98 | Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer | 98 | Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer | ||
99 | schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 | 99 | schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 | ||
100 | nicht, wenn | 100 | nicht, wenn | ||
101 | 1. | 101 | 1. | ||
102 | das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt | 102 | das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt | ||
103 | oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird | 103 | oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird | ||
104 | a) | 104 | a) | ||
105 | als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines | 105 | als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines | ||
106 | multilateralen Handelssystems oder | 106 | multilateralen Handelssystems oder | ||
107 | b) | 107 | b) | ||
108 | mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz, | 108 | mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz, | ||
109 | um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem | 109 | um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem | ||
110 | Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das | 110 | Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das | ||
111 | Unternehmen angehört, zu reduzieren, | 111 | Unternehmen angehört, zu reduzieren, | ||
112 | 2. | 112 | 2. | ||
113 | das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des | 113 | das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des | ||
114 | § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine | 114 | § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine | ||
115 | Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a | 115 | Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a | ||
116 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | 116 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | ||
117 | 3. | 117 | 3. | ||
118 | das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, | 118 | das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, | ||
119 | Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und | 119 | Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und | ||
120 | a) | 120 | a) | ||
121 | das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der | 121 | das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der | ||
122 | Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § | 122 | Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § | ||
123 | 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | 123 | 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | ||
124 | b) | 124 | b) | ||
n | 125 | das Eigengeschäft des Unternehmens und der Gruppe im Verhältnis zu der | n | 125 | das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch |
126 | sonstigen Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe auf individueller und | 126 | auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur | ||
127 | aggregierter Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Delegierten | 127 | Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, | ||
128 | Verordnung (EU) 2017/592 ist, | 128 | werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der | ||
129 | Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, | ||||
129 | c) | 130 | c) | ||
t | 130 | das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme der Bundesanstalt | t | 131 | das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf |
131 | jährlich anzeigt. Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und gegebenenfalls | 132 | Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine | ||
132 | für die Führung eines öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der | 133 | Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt. | ||
133 | Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen werden; insbesondere kann dem | ||||
134 | Betreiber ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende | ||||
135 | Seite des Registers eingeräumt und er mit der Verantwortung für die Richtigkeit | ||||
136 | und Aktualität der Seite belastet werden und | ||||
137 | d) | 134 | d) | ||
138 | das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, | 135 | das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, | ||
139 | aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten | 136 | aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten | ||
140 | Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt, | 137 | Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt, | ||
141 | 4. | 138 | 4. | ||
142 | das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines | 139 | das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines | ||
143 | Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben | 140 | Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben | ||
144 | wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und | 141 | wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und | ||
145 | Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach | 142 | Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach | ||
146 | Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. | 143 | Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. | ||
147 | Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein | 144 | Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein | ||
148 | Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene | 145 | Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene | ||
149 | Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben | 146 | Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben | ||
150 | eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz | 147 | eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz | ||
151 | 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter | 148 | 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter | ||
152 | Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen | 149 | Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen | ||
153 | Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. | 150 | Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. | ||
154 | Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 | 151 | Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 | ||
155 | sind entsprechend anzuwenden. | 152 | sind entsprechend anzuwenden. | ||
156 | (1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 | 153 | (1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 | ||
157 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur | 154 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur | ||
158 | Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a | 155 | Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a | ||
159 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 | 156 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 | ||
160 | Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder | 157 | Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder | ||
161 | Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte | 158 | Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte | ||
162 | Verwahrgeschäft. | 159 | Verwahrgeschäft. | ||
163 | (1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 160 | (1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
164 | Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von | 161 | Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von | ||
165 | Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) | 162 | Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) | ||
166 | Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des | 163 | Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des | ||
167 | Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das | 164 | Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das | ||
168 | Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die | 165 | Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die | ||
169 | zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des | 166 | zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des | ||
170 | Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit | 167 | Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit | ||
171 | das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser | 168 | das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser | ||
172 | Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der | 169 | Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der | ||
173 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben | 170 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben | ||
174 | des Eigengeschäfts entsprechend. | 171 | des Eigengeschäfts entsprechend. | ||
175 | (1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) | 172 | (1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) | ||
176 | Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von | 173 | Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von | ||
177 | Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für | 174 | Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für | ||
178 | das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C | 175 | das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C | ||
179 | des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach | 176 | des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach | ||
180 | Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von | 177 | Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von | ||
181 | Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen | 178 | Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen | ||
182 | Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der | 179 | Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der | ||
183 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. | 180 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. | ||
184 | (1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung | 181 | (1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung | ||
185 | (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von | 182 | (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von | ||
186 | Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für | 183 | Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für | ||
187 | das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C | 184 | das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C | ||
188 | des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach | 185 | des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach | ||
189 | Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von | 186 | Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von | ||
190 | Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen | 187 | Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen | ||
191 | Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der | 188 | Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der | ||
192 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. | 189 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. | ||
193 | (1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | 190 | (1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | ||
194 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als | 191 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als | ||
195 | Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen | 192 | Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen | ||
196 | Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des | 193 | Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des | ||
197 | Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten: | 194 | Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten: | ||
198 | 1. | 195 | 1. | ||
199 | die Angabe der Geschäftsleiter; | 196 | die Angabe der Geschäftsleiter; | ||
200 | 2. | 197 | 2. | ||
201 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter | 198 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter | ||
202 | erforderlich sind; | 199 | erforderlich sind; | ||
203 | 3. | 200 | 3. | ||
204 | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens | 201 | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens | ||
205 | erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten | 202 | erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten | ||
206 | Personen erforderlich sind; | 203 | Personen erforderlich sind; | ||
207 | 4. | 204 | 4. | ||
208 | die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur | 205 | die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur | ||
209 | Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; | 206 | Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; | ||
210 | 5. | 207 | 5. | ||
211 | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, | 208 | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, | ||
212 | der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des | 209 | der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des | ||
213 | Unternehmens hervorgehen; | 210 | Unternehmens hervorgehen; | ||
214 | 6. | 211 | 6. | ||
215 | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der | 212 | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der | ||
216 | zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen | 213 | zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen | ||
217 | sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung | 214 | sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung | ||
218 | ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können. | 215 | ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können. | ||
219 | Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen | 216 | Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen | ||
220 | Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 61 Absatz 4 und 5 der | 217 | Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 61 Absatz 4 und 5 der | ||
221 | Richtlinie 2014/65/EU. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und | 218 | Richtlinie 2014/65/EU. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und | ||
222 | Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales | 219 | Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales | ||
223 | Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit | 220 | Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit | ||
224 | als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie | 221 | als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie | ||
225 | den Anforderungen des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU genügen. Diese | 222 | den Anforderungen des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU genügen. Diese | ||
226 | Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen. | 223 | Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen. | ||
227 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich | 224 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich | ||
228 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann | 225 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann | ||
229 | die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 226 | die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | ||
230 | beschränken. | 227 | beschränken. | ||
231 | (2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der | 228 | (2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der | ||
232 | Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der | 229 | Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der | ||
233 | Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur | 230 | Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur | ||
234 | erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen | 231 | erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen | ||
235 | Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, | 232 | Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, | ||
236 | wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und | 233 | wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und | ||
237 | sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen | 234 | sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen | ||
238 | auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im | 235 | auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im | ||
239 | Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen. | 236 | Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen. | ||
240 | (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in | 237 | (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in | ||
241 | Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. | 238 | Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. | ||
242 | (3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den | 239 | (3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den | ||
243 | Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach | 240 | Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach | ||
244 | § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die | 241 | § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die | ||
245 | Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht | 242 | Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht | ||
246 | sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im | 243 | sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im | ||
247 | Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte | 244 | Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte | ||
248 | Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte | 245 | Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte | ||
249 | Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines | 246 | Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines | ||
250 | Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so | 247 | Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so | ||
251 | deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem | 248 | deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem | ||
252 | Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab. | 249 | Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab. | ||
253 | (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger | 250 | (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger | ||
254 | bekannt zu machen. | 251 | bekannt zu machen. | ||
255 | (5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu | 252 | (5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu | ||
256 | führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach | 253 | führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach | ||
257 | Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit | 254 | Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit | ||
258 | dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem | 255 | dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem | ||
259 | Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das | 256 | Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das | ||
260 | Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der | 257 | Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
261 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des | 258 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des | ||
262 | Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des | 259 | Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des | ||
263 | Registers erlassen. | 260 | Registers erlassen. | ||
264 | (5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich | 261 | (5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich | ||
265 | zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine | 262 | zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine | ||
266 | Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung | 263 | Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung | ||
267 | und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder | 264 | und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder | ||
268 | der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der | 265 | der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der | ||
269 | Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden | 266 | Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden | ||
270 | Entscheidung im Register eingetragen. | 267 | Entscheidung im Register eingetragen. | ||
271 | (6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 | 268 | (6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 | ||
272 | des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis | 269 | des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis | ||
273 | nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden | 270 | nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden | ||
274 | ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz | 271 | ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz | ||
275 | 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner | 272 | 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner | ||
276 | Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu | 273 | Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu | ||
277 | erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. | 274 | erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. | ||
278 | (7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 | 275 | (7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 | ||
279 | der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 | 276 | der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 | ||
280 | entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen | 277 | entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen | ||
281 | der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische | 278 | der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische | ||
282 | Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird. | 279 | Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird. |
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