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(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) 1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. 2Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) 1Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. 2Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht anzuwenden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(8a) Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 besteht.
(8b) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
1(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. 2§ 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.
1(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. 2Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. 3Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.
(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
(9d) (weggefallen)
(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden.
(9g) (weggefallen)
(9h) (weggefallen)
1(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. 2Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro nicht überschritten hat.
1(10) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. 2Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. 3Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. 4Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. 5Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. 6Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. 7Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden.
(11) (weggefallen)
1(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. 2Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelsystem im Inland betreiben. 3Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. 4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. 5Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. 6Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.
Ausnahmen | Ausnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht | f | 1 | (1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen | 3 | die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen | ||
4 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen | 4 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen | ||
5 | Systems der Zentralbanken sind; | 5 | Systems der Zentralbanken sind; | ||
6 | 1a. | 6 | 1a. | ||
7 | andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, | 7 | andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, | ||
8 | soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen; | 8 | soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen; | ||
9 | 1b. | 9 | 1b. | ||
10 | von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete | 10 | von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete | ||
11 | internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu | 11 | internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu | ||
12 | mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von | 12 | mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von | ||
13 | schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; | 13 | schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die Kreditanstalt für Wiederaufbau; | 15 | die Kreditanstalt für Wiederaufbau; | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit; | 17 | die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit; | ||
18 | 3a. | 18 | 3a. | ||
19 | die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer | 19 | die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer | ||
20 | Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, | 20 | Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, | ||
21 | sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder | 21 | sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder | ||
22 | des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt; | 22 | des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt; | ||
23 | 3b. | 23 | 3b. | ||
24 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete | 24 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete | ||
25 | Investmentgesellschaften, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive | 25 | Investmentgesellschaften, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive | ||
26 | Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von | 26 | Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von | ||
27 | Gelddarlehen und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die | 27 | Gelddarlehen und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die | ||
28 | Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere, | 28 | Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere, | ||
29 | oder daneben ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des | 29 | oder daneben ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des | ||
30 | Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder | 30 | Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder | ||
31 | Nebendienstleistungen betreiben; | 31 | Nebendienstleistungen betreiben; | ||
32 | 3c. | 32 | 3c. | ||
33 | EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb | 33 | EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb | ||
34 | der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch | 34 | der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch | ||
35 | auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF- | 35 | auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF- | ||
36 | Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die | 36 | Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die | ||
37 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive | 37 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive | ||
38 | Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von | 38 | Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von | ||
39 | Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der | 39 | Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der | ||
40 | Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU | 40 | Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU | ||
41 | aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb | 41 | aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb | ||
42 | von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des | 42 | von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des | ||
43 | Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser | 43 | Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser | ||
44 | Vorschrift; | 44 | Vorschrift; | ||
45 | 3d. | 45 | 3d. | ||
46 | EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der | 46 | EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der | ||
47 | betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf | 47 | betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf | ||
48 | der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU- | 48 | der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU- | ||
49 | Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die | 49 | Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die | ||
50 | kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von | 50 | kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von | ||
51 | Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der | 51 | Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der | ||
52 | Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU | 52 | Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU | ||
53 | aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb | 53 | aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb | ||
54 | von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des | 54 | von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des | ||
55 | Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser | 55 | Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser | ||
56 | Vorschrift; | 56 | Vorschrift; | ||
57 | 4. | 57 | 4. | ||
58 | private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; | 58 | private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; | ||
59 | 5. | 59 | 5. | ||
60 | Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von | 60 | Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von | ||
61 | Darlehen gegen Faustpfand betreiben; | 61 | Darlehen gegen Faustpfand betreiben; | ||
62 | 6. | 62 | 6. | ||
63 | Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über | 63 | Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über | ||
64 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als | 64 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als | ||
65 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; | 65 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; | ||
66 | 6a. | 66 | 6a. | ||
67 | (weggefallen) | 67 | (weggefallen) | ||
68 | 7. | 68 | 7. | ||
69 | Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen | 69 | Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen | ||
70 | oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben; | 70 | oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben; | ||
71 | 8. | 71 | 8. | ||
72 | Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, | 72 | Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, | ||
73 | beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 73 | beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
74 | 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben; | 74 | 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben; | ||
75 | 9. | 75 | 9. | ||
76 | Unternehmen, die außer dem Finanzkommissionsgeschäft und dem | 76 | Unternehmen, die außer dem Finanzkommissionsgeschäft und dem | ||
77 | Emissionsgeschäft, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, | 77 | Emissionsgeschäft, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, | ||
78 | Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate, kein Bankgeschäft | 78 | Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate, kein Bankgeschäft | ||
79 | betreiben und keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 | 79 | betreiben und keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 | ||
80 | Buchstabe d erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass | 80 | Buchstabe d erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass | ||
81 | a) | 81 | a) | ||
82 | das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren | 82 | das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren | ||
83 | Haupttätigkeit in dem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von | 83 | Haupttätigkeit in dem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von | ||
84 | Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 besteht, | 84 | Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 besteht, | ||
85 | b) | 85 | b) | ||
n | 86 | das Bankgeschäft des Unternehmens und der Gruppe im Verhältnis zu der | n | 86 | das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf |
87 | sonstigen Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe auf individueller und | 87 | auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur | ||
88 | aggregierter Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Delegierten | 88 | Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, | ||
89 | Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der | 89 | werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der | ||
90 | Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische | 90 | Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, | ||
91 | Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen eine Tätigkeit | ||||
92 | als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 492) in | ||||
93 | der jeweils geltenden Fassung, ist, | ||||
94 | c) | 91 | c) | ||
95 | dieses Nebengeschäft ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder | 92 | dieses Nebengeschäft ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder | ||
96 | Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird, | 93 | Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird, | ||
97 | d) | 94 | d) | ||
n | 98 | das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme der Bundesanstalt | n | 95 | das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf |
99 | jährlich anzeigt; für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und gegebenenfalls | 96 | Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine | ||
100 | für die Führung eines öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der | 97 | Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt; | ||
101 | Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen werden; insbesondere kann dem | ||||
102 | Betreiber ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende | ||||
103 | Seite des Registers eingeräumt und er mit der Verantwortung für die Richtigkeit | ||||
104 | und Aktualität der Seite belastet werden und | ||||
105 | e) | 98 | e) | ||
106 | das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, | 99 | das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, | ||
107 | aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten | 100 | aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten | ||
108 | Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt; | 101 | Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt; | ||
109 | 10. | 102 | 10. | ||
110 | Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als | 103 | Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als | ||
111 | Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § | 104 | Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § | ||
112 | 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des | 105 | 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des | ||
113 | § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; | 106 | § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; | ||
114 | 11. | 107 | 11. | ||
115 | Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme | 108 | Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme | ||
116 | gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter | 109 | gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter | ||
117 | oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | 110 | oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||
118 | Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 | 111 | Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 | ||
119 | des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; | 112 | des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; | ||
120 | 12. | 113 | 12. | ||
121 | Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 | 114 | Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 | ||
122 | ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im | 115 | ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im | ||
123 | Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen; | 116 | Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen; | ||
124 | 13. | 117 | 13. | ||
125 | folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das | 118 | folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das | ||
126 | Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf | 119 | Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf | ||
127 | Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen | 120 | Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen | ||
128 | Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder | 121 | Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder | ||
129 | einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen | 122 | einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen | ||
130 | Übertragungsrechten betreiben: | 123 | Übertragungsrechten betreiben: | ||
131 | a) | 124 | a) | ||
132 | Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) | 125 | Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) | ||
133 | 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit | 126 | 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit | ||
134 | gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der | 127 | gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der | ||
135 | Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. | 128 | Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. | ||
136 | 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben | 129 | 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben | ||
137 | gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen | 130 | gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen | ||
138 | Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt | 131 | Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt | ||
139 | (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des | 132 | (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des | ||
140 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die | 133 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die | ||
141 | Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur | 134 | Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur | ||
142 | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), | 135 | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), | ||
143 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. | 136 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. | ||
144 | 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen | 137 | 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen | ||
145 | Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang | 138 | Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang | ||
146 | zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | 139 | zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | ||
147 | 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom | 140 | 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom | ||
148 | 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L | 141 | 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L | ||
149 | 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. | 142 | 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. | ||
150 | 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen | 143 | 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen | ||
151 | Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, | 144 | Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, | ||
152 | b) | 145 | b) | ||
153 | Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben | 146 | Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben | ||
154 | eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den | 147 | eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den | ||
155 | nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, | 148 | nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, | ||
156 | sowie | 149 | sowie | ||
157 | c) | 150 | c) | ||
158 | Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines | 151 | Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines | ||
159 | Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und | 152 | Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und | ||
160 | -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben; | 153 | -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben; | ||
161 | 14. | 154 | 14. | ||
162 | Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 155 | Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
163 | zugelassen sind, soweit sie das Finanzkommissionsgeschäft und das | 156 | zugelassen sind, soweit sie das Finanzkommissionsgeschäft und das | ||
164 | Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben. | 157 | Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben. | ||
165 | (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b | 158 | (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b | ||
166 | Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen | 159 | Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen | ||
167 | Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für | 160 | Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für | ||
168 | Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für | 161 | Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für | ||
169 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. | 162 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. | ||
170 | (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die | 163 | (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die | ||
171 | Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die | 164 | Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die | ||
172 | nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. | 165 | nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. | ||
173 | (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) | 166 | (4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) | ||
174 | kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, | 167 | kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, | ||
175 | 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses | 168 | 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses | ||
176 | Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der | 169 | Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der | ||
177 | Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf | 170 | Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf | ||
178 | der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass | 171 | der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass | ||
179 | auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das | 172 | auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das | ||
180 | Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit | 173 | Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit | ||
181 | nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger | 174 | nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger | ||
182 | bekanntzumachen. | 175 | bekanntzumachen. | ||
183 | (5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. | 176 | (5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. | ||
184 | 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über | 177 | 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über | ||
185 | Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | 178 | Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | ||
186 | (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom | 179 | (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom | ||
187 | 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) | 180 | 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) | ||
188 | 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist sowie von | 181 | 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist sowie von | ||
189 | Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz | 182 | Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz | ||
190 | 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | 183 | 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | ||
191 | Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien | 184 | Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien | ||
192 | 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom | 185 | 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom | ||
193 | 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 | 186 | 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 | ||
194 | vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die | 187 | vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die | ||
195 | Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden | 188 | Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden | ||
196 | ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | 189 | ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
197 | 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein | 190 | 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein | ||
198 | Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des | 191 | Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des | ||
199 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem | 192 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem | ||
200 | Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb | 193 | Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb | ||
201 | erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, | 194 | erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, | ||
202 | die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c | 195 | die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c | ||
203 | und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im | 196 | und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im | ||
204 | Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch | 197 | Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch | ||
205 | die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der | 198 | die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der | ||
206 | Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Auf Grundlage einer Freistellung | 199 | Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Auf Grundlage einer Freistellung | ||
207 | nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht | 200 | nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht | ||
208 | anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit | 201 | anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit | ||
209 | Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b | 202 | Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b | ||
210 | Absatz 1 geregelt ist. | 203 | Absatz 1 geregelt ist. | ||
211 | (6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht | 204 | (6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht | ||
212 | 1. | 205 | 1. | ||
213 | die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen | 206 | die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen | ||
214 | Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der | 207 | Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der | ||
215 | Zentralbanken sind; | 208 | Zentralbanken sind; | ||
216 | 1a. | 209 | 1a. | ||
217 | von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete | 210 | von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete | ||
218 | internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu | 211 | internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu | ||
219 | mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von | 212 | mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von | ||
220 | schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; | 213 | schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; | ||
221 | 2. | 214 | 2. | ||
222 | die Kreditanstalt für Wiederaufbau; | 215 | die Kreditanstalt für Wiederaufbau; | ||
223 | 3. | 216 | 3. | ||
224 | die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer | 217 | die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer | ||
225 | Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und | 218 | Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und | ||
226 | deren Zentralbanken; | 219 | deren Zentralbanken; | ||
227 | 4. | 220 | 4. | ||
228 | private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; | 221 | private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; | ||
229 | 5. | 222 | 5. | ||
230 | Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 | 223 | Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 | ||
231 | ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder | 224 | ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder | ||
232 | Schwesterunternehmen erbringen; | 225 | Schwesterunternehmen erbringen; | ||
233 | 5a. | 226 | 5a. | ||
234 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete | 227 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete | ||
235 | Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung | 228 | Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung | ||
236 | erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § | 229 | erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § | ||
237 | 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen | 230 | 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen | ||
238 | oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; | 231 | oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; | ||
239 | 5b. | 232 | 5b. | ||
240 | EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, | 233 | EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, | ||
241 | sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der | 234 | sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der | ||
242 | kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der | 235 | kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der | ||
243 | Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU | 236 | Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU | ||
244 | aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als | 237 | aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als | ||
245 | Finanzdienstleistungen erbringen; | 238 | Finanzdienstleistungen erbringen; | ||
246 | 6. | 239 | 6. | ||
247 | Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der | 240 | Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der | ||
248 | Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an | 241 | Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an | ||
249 | mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht; | 242 | mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht; | ||
250 | 7. | 243 | 7. | ||
251 | Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der | 244 | Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der | ||
252 | Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen; | 245 | Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen; | ||
253 | 8. | 246 | 8. | ||
254 | Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die | 247 | Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die | ||
255 | Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und | 248 | Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und | ||
256 | a) | 249 | a) | ||
257 | inländischen Instituten, | 250 | inländischen Instituten, | ||
258 | b) | 251 | b) | ||
259 | Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des | 252 | Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des | ||
260 | Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 | 253 | Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 | ||
261 | oder Abs. 7 erfüllen, | 254 | oder Abs. 7 erfüllen, | ||
262 | c) | 255 | c) | ||
263 | Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt | 256 | Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt | ||
264 | oder freigestellt sind, | 257 | oder freigestellt sind, | ||
265 | d) | 258 | d) | ||
266 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten | 259 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten | ||
267 | Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF- | 260 | Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF- | ||
268 | Verwaltungsgesellschaften oder | 261 | Verwaltungsgesellschaften oder | ||
269 | e) | 262 | e) | ||
270 | Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | 263 | Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||
271 | Vermögensanlagengesetzes | 264 | Vermögensanlagengesetzes | ||
272 | betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an | 265 | betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an | ||
273 | inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft | 266 | inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
274 | ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des | 267 | ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des | ||
275 | Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten | 268 | Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten | ||
276 | hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit | 269 | hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit | ||
277 | Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs | 270 | Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs | ||
278 | vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 | 271 | vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 | ||
279 | oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer | 272 | oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer | ||
280 | EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel | 273 | EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel | ||
281 | 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder | 274 | 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder | ||
282 | auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die | 275 | auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die | ||
283 | nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme | 276 | nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme | ||
284 | solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden | 277 | solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden | ||
285 | dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | 278 | dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||
286 | Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, | 279 | Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, | ||
287 | beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung | 280 | beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung | ||
288 | dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen | 281 | dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen | ||
289 | von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält | 282 | von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält | ||
290 | eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an | 283 | eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an | ||
291 | Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als | 284 | Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als | ||
292 | Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift; | 285 | Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift; | ||
293 | 9. | 286 | 9. | ||
294 | Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 287 | Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
295 | 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von | 288 | 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von | ||
296 | Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 | 289 | Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 | ||
297 | Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen | 290 | Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen | ||
298 | erbringen; | 291 | erbringen; | ||
299 | 10. | 292 | 10. | ||
300 | Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. | 293 | Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. | ||
301 | 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten | 294 | 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten | ||
302 | Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als | 295 | Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als | ||
303 | Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des | 296 | Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des | ||
304 | öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von | 297 | öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von | ||
305 | Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; | 298 | Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; | ||
306 | 11. | 299 | 11. | ||
307 | Unternehmen, die außer Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a | 300 | Unternehmen, die außer Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a | ||
308 | Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit | 301 | Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit | ||
309 | Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf | 302 | Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf | ||
310 | Emissionszertifikate, keine Finanzdienstleistungen erbringen, unter den weiteren | 303 | Emissionszertifikate, keine Finanzdienstleistungen erbringen, unter den weiteren | ||
311 | Voraussetzungen, dass | 304 | Voraussetzungen, dass | ||
312 | a) | 305 | a) | ||
313 | das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der | 306 | das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der | ||
314 | Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § | 307 | Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § | ||
315 | 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | 308 | 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | ||
316 | b) | 309 | b) | ||
n | 317 | die Finanzdienstleistung des Unternehmens und der Gruppe im Verhältnis zu | n | 310 | die Finanzdienstleistungen in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller |
318 | der sonstigen Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe auf individueller und | 311 | als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine | ||
319 | aggregierter Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Delegierten | 312 | Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien, wann eine | ||
320 | Verordnung (EU) 2017/592 ist, | 313 | Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz | ||
314 | 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der | ||||
315 | Kommission bestimmt, | ||||
321 | c) | 316 | c) | ||
322 | dieses Nebengeschäft, soweit das Unternehmen nicht die Finanzdienstleistung | 317 | dieses Nebengeschäft, soweit das Unternehmen nicht die Finanzdienstleistung | ||
323 | im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a erbringt, ausschließlich | 318 | im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a erbringt, ausschließlich | ||
324 | als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben | 319 | als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben | ||
325 | wird, | 320 | wird, | ||
326 | d) | 321 | d) | ||
t | 327 | das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme der Bundesanstalt | t | 322 | das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf |
328 | jährlich anzeigt; für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und gegebenenfalls | 323 | Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine | ||
329 | für die Führung eines öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der | 324 | Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt. | ||
330 | Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen werden; insbesondere kann dem | ||||
331 | Betreiber ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende | ||||
332 | Seite des Registers eingeräumt und er mit der Verantwortung für die Richtigkeit | ||||
333 | und Aktualität der Seite belastet werden und | ||||
334 | e) | 325 | e) | ||
335 | das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, | 326 | das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, | ||
336 | aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten | 327 | aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten | ||
337 | Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt; | 328 | Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt; | ||
338 | 12. | 329 | 12. | ||
339 | Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a | 330 | Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a | ||
340 | Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im | 331 | Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im | ||
341 | Sortengeschäft besteht; | 332 | Sortengeschäft besteht; | ||
342 | 13. | 333 | 13. | ||
343 | (weggefallen) | 334 | (weggefallen) | ||
344 | 14. | 335 | 14. | ||
345 | (weggefallen) | 336 | (weggefallen) | ||
346 | 15. | 337 | 15. | ||
347 | Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 | 338 | Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 | ||
348 | ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit | 339 | ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit | ||
349 | erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen; | 340 | erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen; | ||
350 | 16. | 341 | 16. | ||
351 | Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen | 342 | Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen | ||
352 | oder organisierten Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne | 343 | oder organisierten Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne | ||
353 | des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen; | 344 | des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen; | ||
354 | 17. | 345 | 17. | ||
355 | Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a | 346 | Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a | ||
356 | Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing- | 347 | Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing- | ||
357 | Objektgesellschaft für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen | 348 | Objektgesellschaft für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen | ||
358 | Leasingnehmers tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen | 349 | Leasingnehmers tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen | ||
359 | treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum | 350 | treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum | ||
360 | verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb | 351 | verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb | ||
361 | des Finanzierungsleasing zugelassen ist; | 352 | des Finanzierungsleasing zugelassen ist; | ||
362 | 18. | 353 | 18. | ||
363 | Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben | 354 | Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben | ||
364 | und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut | 355 | und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut | ||
365 | im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein | 356 | im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein | ||
366 | Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, | 357 | Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, | ||
367 | oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | 358 | oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | ||
368 | Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem | 359 | Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem | ||
369 | Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 | 360 | Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 | ||
370 | vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, | 361 | vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, | ||
371 | das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von | 362 | das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von | ||
372 | der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist; | 363 | der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist; | ||
373 | 19. | 364 | 19. | ||
374 | Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder | 365 | Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder | ||
375 | für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | 366 | für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||
376 | Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 | 367 | Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 | ||
377 | des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen; | 368 | des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen; | ||
378 | 20. | 369 | 20. | ||
379 | Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der | 370 | Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der | ||
380 | Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die | 371 | Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die | ||
381 | Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne | 372 | Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne | ||
382 | des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im | 373 | des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im | ||
383 | Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden; | 374 | Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden; | ||
384 | 21. | 375 | 21. | ||
385 | folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 | 376 | folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 | ||
386 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern | 377 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern | ||
387 | diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen | 378 | diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen | ||
388 | in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine | 379 | in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine | ||
389 | Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben: | 380 | Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben: | ||
390 | a) | 381 | a) | ||
391 | Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) | 382 | Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) | ||
392 | 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit | 383 | 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit | ||
393 | gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der | 384 | gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der | ||
394 | Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. | 385 | Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. | ||
395 | 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben | 386 | 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben | ||
396 | gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen | 387 | gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen | ||
397 | Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt | 388 | Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt | ||
398 | (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des | 389 | (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des | ||
399 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die | 390 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die | ||
400 | Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur | 391 | Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur | ||
401 | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), | 392 | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), | ||
402 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. | 393 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. | ||
403 | 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen | 394 | 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen | ||
404 | Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang | 395 | Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang | ||
405 | zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | 396 | zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | ||
406 | 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom | 397 | 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom | ||
407 | 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L | 398 | 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L | ||
408 | 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. | 399 | 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. | ||
409 | 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen | 400 | 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen | ||
410 | Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, | 401 | Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, | ||
411 | b) | 402 | b) | ||
412 | Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben | 403 | Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben | ||
413 | eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den | 404 | eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den | ||
414 | nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, | 405 | nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, | ||
415 | sowie | 406 | sowie | ||
416 | c) | 407 | c) | ||
417 | Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines | 408 | Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines | ||
418 | Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und | 409 | Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und | ||
419 | -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben; | 410 | -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben; | ||
420 | 22. | 411 | 22. | ||
421 | Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 412 | Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
422 | zugelassen sind, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a | 413 | zugelassen sind, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a | ||
423 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen. | 414 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen. | ||
424 | Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die | 415 | Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die | ||
425 | Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen | 416 | Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen | ||
426 | erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. | 417 | erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. | ||
427 | (7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der | 418 | (7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der | ||
428 | Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren | 419 | Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren | ||
429 | Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die | 420 | Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die | ||
430 | §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ | 421 | §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ | ||
431 | 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 | 422 | 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 | ||
432 | und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes | 423 | und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes | ||
433 | sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 424 | sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
434 | nicht anzuwenden. | 425 | nicht anzuwenden. | ||
435 | (7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 | 426 | (7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 | ||
436 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis | 427 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis | ||
437 | 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 | 428 | 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 | ||
438 | und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 | 429 | und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 | ||
439 | Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 | 430 | Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 | ||
440 | Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel | 431 | Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel | ||
441 | 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | 432 | 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | ||
442 | (7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft | 433 | (7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft | ||
443 | oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen | 434 | oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen | ||
444 | im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 | 435 | im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 | ||
445 | Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 | 436 | Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 | ||
446 | dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der | 437 | dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der | ||
447 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | 438 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | ||
448 | (8) (weggefallen) | 439 | (8) (weggefallen) | ||
449 | (8a) Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, | 440 | (8a) Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, | ||
450 | des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 | 441 | des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 | ||
451 | Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel | 442 | Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel | ||
452 | 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h | 443 | 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h | ||
453 | Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im | 444 | Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im | ||
454 | Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im | 445 | Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im | ||
455 | Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 | 446 | Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 | ||
456 | besteht. | 447 | besteht. | ||
457 | (8b) (weggefallen) | 448 | (8b) (weggefallen) | ||
458 | (9) (weggefallen) | 449 | (9) (weggefallen) | ||
459 | (9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis | 450 | (9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis | ||
460 | verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 | 451 | verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
461 | Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis | 452 | Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis | ||
462 | 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ | 453 | 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ | ||
463 | 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 | 454 | 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 | ||
464 | und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der | 455 | und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der | ||
465 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt | 456 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt | ||
466 | mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die | 457 | mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die | ||
467 | Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | 458 | Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | ||
468 | anzuzeigen ist. | 459 | anzuzeigen ist. | ||
469 | (9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz | 460 | (9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz | ||
470 | 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz | 461 | 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz | ||
471 | erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen | 462 | erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen | ||
472 | erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der | 463 | erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der | ||
473 | Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass | 464 | Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass | ||
474 | sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der | 465 | sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der | ||
475 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der | 466 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der | ||
476 | Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 | 467 | Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 | ||
477 | Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen | 468 | Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen | ||
478 | Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu | 469 | Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu | ||
479 | erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz | 470 | erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz | ||
480 | 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, | 471 | 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, | ||
481 | können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden. | 472 | können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden. | ||
482 | (9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 | 473 | (9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 | ||
483 | Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen | 474 | Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen | ||
484 | Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 | 475 | Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 | ||
485 | Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 | 476 | Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 | ||
486 | und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im | 477 | und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im | ||
487 | Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. | 478 | Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. | ||
488 | (9d) (weggefallen) | 479 | (9d) (weggefallen) | ||
489 | (9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel | 480 | (9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel | ||
490 | 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als | 481 | 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als | ||
491 | Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des | 482 | Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des | ||
492 | Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz | 483 | Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz | ||
493 | 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, | 484 | 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, | ||
494 | 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, | 485 | 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, | ||
495 | 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis | 486 | 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis | ||
496 | 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden. | 487 | 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden. | ||
497 | (9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel | 488 | (9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel | ||
498 | 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als | 489 | 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als | ||
499 | Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des | 490 | Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des | ||
500 | Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte | 491 | Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte | ||
501 | zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich | 492 | zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich | ||
502 | Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des | 493 | Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des | ||
503 | Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § | 494 | Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § | ||
504 | 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden. | 495 | 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden. | ||
505 | (9g) (weggefallen) | 496 | (9g) (weggefallen) | ||
506 | (9h) (weggefallen) | 497 | (9h) (weggefallen) | ||
507 | (9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der | 498 | (9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der | ||
508 | Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes | 499 | Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes | ||
509 | und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | 500 | und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | ||
510 | Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b | 501 | Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b | ||
511 | sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im | 502 | sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im | ||
512 | Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu | 503 | Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu | ||
513 | den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 | 504 | den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 | ||
514 | Milliarden Euro nicht überschritten hat. | 505 | Milliarden Euro nicht überschritten hat. | ||
515 | (10) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne | 506 | (10) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne | ||
516 | des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die | 507 | des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die | ||
517 | Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt | 508 | Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt | ||
518 | und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR- | 509 | und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR- | ||
519 | Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 | 510 | Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 | ||
520 | oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt | 511 | oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt | ||
521 | nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn | 512 | nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn | ||
522 | das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit | 513 | das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit | ||
523 | des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen | 514 | des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen | ||
524 | zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten | 515 | zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten | ||
525 | Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt | 516 | Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt | ||
526 | anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die | 517 | anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die | ||
527 | beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 | 518 | beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 | ||
528 | Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über | 519 | Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über | ||
529 | die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein | 520 | die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein | ||
530 | öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die | 521 | öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die | ||
531 | vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der | 522 | vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der | ||
532 | Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in | 523 | Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in | ||
533 | das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch | 524 | das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch | ||
534 | Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, | 525 | Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, | ||
535 | insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die | 526 | insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die | ||
536 | für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm | 527 | für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm | ||
537 | die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite | 528 | die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite | ||
538 | übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das | 529 | übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das | ||
539 | die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht | 530 | die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht | ||
540 | ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung | 531 | ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung | ||
541 | des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich | 532 | des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich | ||
542 | gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen | 533 | gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen | ||
543 | einzubinden. | 534 | einzubinden. | ||
544 | (11) (weggefallen) | 535 | (11) (weggefallen) | ||
545 | (12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als | 536 | (12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als | ||
546 | einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes | 537 | einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes | ||
547 | Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b | 538 | Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b | ||
548 | und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 | 539 | und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 | ||
549 | sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in | 540 | sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in | ||
550 | Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer | 541 | Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer | ||
551 | inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes | 542 | inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes | ||
552 | oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als | 543 | oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als | ||
553 | einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes | 544 | einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes | ||
554 | Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer | 545 | Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer | ||
555 | einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen | 546 | einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen | ||
556 | organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 | 547 | organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 | ||
557 | Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und | 548 | Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und | ||
558 | 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die | 549 | 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die | ||
559 | Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines | 550 | Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines | ||
560 | multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz | 551 | multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz | ||
561 | 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 | 552 | 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 | ||
562 | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen | 553 | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen | ||
563 | haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen. | 554 | haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen. |
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