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Sie können sich § 53n KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung einer zentralen Gegenpartei oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und Liquidität anordnen, insbesondere
(2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen mit diesen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei die Finanzmittel nicht den Anforderungen nach Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards, oder den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 Satz 2, die Liquidität nicht den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anforderungen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder die Anlage der Mittel nicht den Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, kann die Bundesanstalt
(4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn die zentrale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der finanziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Gegenpartei erforderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen. Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden. Nach oder zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei | Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei | ||||
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t | 1 | Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der | t | 1 | Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der |
2 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei | 2 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei |
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei | Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei | ||||
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f | 1 | (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung einer zentralen | f | 1 | (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung einer zentralen |
2 | Gegenpartei oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die zentrale | 2 | Gegenpartei oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die zentrale | ||
3 | Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der | 3 | Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der | ||
4 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren | 4 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren | ||
5 | Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht dauerhaft | 5 | Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht dauerhaft | ||
6 | erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber der zentralen | 6 | erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber der zentralen | ||
7 | Gegenpartei Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und | 7 | Gegenpartei Maßnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und | ||
8 | Liquidität anordnen, insbesondere | 8 | Liquidität anordnen, insbesondere | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Übermittlung einer begründeten Darstellung der Entwicklung der | 10 | die Übermittlung einer begründeten Darstellung der Entwicklung der | ||
11 | wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren | 11 | wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren | ||
12 | einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen, | 12 | einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der von der zentralen | 14 | Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der von der zentralen | ||
15 | Gegenpartei als wesentlich identifizierten Risiken und der damit verbundenen | 15 | Gegenpartei als wesentlich identifizierten Risiken und der damit verbundenen | ||
16 | Risikokonzentrationen und eine Berichterstattung gegenüber der Bundesanstalt und | 16 | Risikokonzentrationen und eine Berichterstattung gegenüber der Bundesanstalt und | ||
17 | der Deutschen Bundesbank, wobei auch über Konzepte für den Ausstieg aus | 17 | der Deutschen Bundesbank, wobei auch über Konzepte für den Ausstieg aus | ||
18 | einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Teilen der zentralen | 18 | einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Teilen der zentralen | ||
19 | Gegenpartei berichtet werden soll, | 19 | Gegenpartei berichtet werden soll, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | die Übermittlung eines Berichts über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der | 21 | die Übermittlung eines Berichts über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der | ||
22 | Einschussanforderungen, des Umfangs des Ausfallfonds, der anderen Finanzmittel, | 22 | Einschussanforderungen, des Umfangs des Ausfallfonds, der anderen Finanzmittel, | ||
23 | der Liquidität, der Anforderungen an die Sicherheiten und der Anlagepolitik, | 23 | der Liquidität, der Anforderungen an die Sicherheiten und der Anlagepolitik, | ||
24 | oder | 24 | oder | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | die Übermittlung eines Konzepts zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage | 26 | die Übermittlung eines Konzepts zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage | ||
27 | entsprechend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an die Bundesanstalt und die Deutsche | 27 | entsprechend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an die Bundesanstalt und die Deutsche | ||
28 | Bundesbank. | 28 | Bundesbank. | ||
29 | Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen dauerhaft nicht | 29 | Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die Anforderungen dauerhaft nicht | ||
30 | erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn | 30 | erfüllen können wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | die Einschüsse | 32 | die Einschüsse | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
34 | mindestens an einem Tag in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 | 34 | mindestens an einem Tag in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 | ||
35 | innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausreichend sind, um die Verluste mit | 35 | innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausreichend sind, um die Verluste mit | ||
36 | mindestens 99 Prozent der Forderungsveränderungen in dem Zeithorizont zu decken, | 36 | mindestens 99 Prozent der Forderungsveränderungen in dem Zeithorizont zu decken, | ||
37 | der nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in | 37 | der nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in | ||
38 | Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 5, bestimmt | 38 | Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 5, bestimmt | ||
39 | ist, oder | 39 | ist, oder | ||
40 | b) | 40 | b) | ||
41 | nicht in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis alle Risiken gegenüber | 41 | nicht in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis alle Risiken gegenüber | ||
42 | allen Clearingmitgliedern und den anderen zentralen Gegenparteien, mit denen | 42 | allen Clearingmitgliedern und den anderen zentralen Gegenparteien, mit denen | ||
43 | Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, absichern, | 43 | Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, absichern, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines | 45 | der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines | ||
46 | Kalenderjahres nicht die Mindesthöhe nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 der | 46 | Kalenderjahres nicht die Mindesthöhe nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 der | ||
47 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erreicht, | 47 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erreicht, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel an zwei Meldestichtagen nach | 49 | der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel an zwei Meldestichtagen nach | ||
50 | § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht zur Abdeckung eines Ausfalls | 50 | § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres nicht zur Abdeckung eines Ausfalls | ||
51 | der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten | 51 | der beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten | ||
52 | Clearingmitglieder ausreichen, | 52 | Clearingmitglieder ausreichen, | ||
53 | 4. | 53 | 4. | ||
54 | die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten, die zur Abdeckung des | 54 | die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten, die zur Abdeckung des | ||
55 | Liquiditätsbedarfs nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | 55 | Liquiditätsbedarfs nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | ||
56 | auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2, | 56 | auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 2, | ||
57 | bestehen, an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um das | 57 | bestehen, an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um das | ||
58 | Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindestens der beiden | 58 | Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindestens der beiden | ||
59 | Clearingmitglieder abzudecken, gegenüber denen die zentrale Gegenpartei die | 59 | Clearingmitglieder abzudecken, gegenüber denen die zentrale Gegenpartei die | ||
60 | höchsten offenen Positionen hat, | 60 | höchsten offenen Positionen hat, | ||
61 | 5. | 61 | 5. | ||
62 | die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils | 62 | die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils | ||
63 | mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach | 63 | mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach | ||
64 | Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit | 64 | Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit | ||
65 | technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, entgegengenommen hat | 65 | technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3, entgegengenommen hat | ||
66 | oder | 66 | oder | ||
67 | 6. | 67 | 6. | ||
68 | die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils | 68 | die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträumen nach § 53j Absatz 1 jeweils | ||
69 | mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach | 69 | mehr als 3 Prozent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung der Anforderungen nach | ||
70 | Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit | 70 | Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit | ||
71 | technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, angelegt hat. | 71 | technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, angelegt hat. | ||
72 | (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder | 72 | (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder | ||
73 | zusammen mit diesen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, | 73 | zusammen mit diesen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, | ||
74 | wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür | 74 | wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür | ||
75 | bieten, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder | 75 | bieten, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder | ||
76 | 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur | 76 | 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den zur | ||
77 | näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nachhaltig | 77 | näheren Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards nachhaltig | ||
78 | zu sichern; insoweit ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. | 78 | zu sichern; insoweit ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. | ||
79 | (3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei die Finanzmittel nicht den | 79 | (3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei die Finanzmittel nicht den | ||
80 | Anforderungen nach Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | 80 | Anforderungen nach Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | ||
81 | jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen | 81 | jeweils auch in Verbindung mit den zur näheren Ausgestaltung erlassenen | ||
82 | technischen Regulierungsstandards, oder den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 | 82 | technischen Regulierungsstandards, oder den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 | ||
83 | Satz 2, die Liquidität nicht den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung | 83 | Satz 2, die Liquidität nicht den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung | ||
84 | (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards | 84 | (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards | ||
85 | nach dessen Absatz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anforderungen nach | 85 | nach dessen Absatz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anforderungen nach | ||
86 | Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen | 86 | Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen | ||
87 | Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder die Anlage der Mittel nicht | 87 | Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder die Anlage der Mittel nicht | ||
88 | den Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in | 88 | den Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in | ||
89 | Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, kann | 89 | Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Absatz 8, kann | ||
90 | die Bundesanstalt | 90 | die Bundesanstalt | ||
91 | 1. | 91 | 1. | ||
92 | Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von | 92 | Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von | ||
93 | Gewinnen untersagen oder beschränken, | 93 | Gewinnen untersagen oder beschränken, | ||
94 | 2. | 94 | 2. | ||
95 | bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen | 95 | bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen | ||
96 | entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen, | 96 | entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen, | ||
97 | 3. | 97 | 3. | ||
98 | anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf | 98 | anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf | ||
99 | Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die | 99 | Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die | ||
100 | Erträge nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind, | 100 | Erträge nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind, | ||
101 | 4. | 101 | 4. | ||
102 | anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maßnahmen zur Reduzierung von | 102 | anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maßnahmen zur Reduzierung von | ||
103 | Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und | 103 | Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und | ||
104 | Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben, | 104 | Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben, | ||
105 | 5. | 105 | 5. | ||
106 | die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen | 106 | die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen | ||
107 | bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für | 107 | bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für | ||
108 | variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich | 108 | variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich | ||
109 | eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die | 109 | eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die | ||
110 | Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in | 110 | Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in | ||
111 | einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, | 111 | einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, | ||
112 | 6. | 112 | 6. | ||
113 | anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den Jahresgesamtbetrag, den sie für | 113 | anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den Jahresgesamtbetrag, den sie für | ||
114 | die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht | 114 | die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht | ||
115 | (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des | 115 | (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des | ||
116 | Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht; dies gilt nicht für | 116 | Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht; dies gilt nicht für | ||
117 | variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich | 117 | variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich | ||
118 | eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die | 118 | eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die | ||
119 | Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in | 119 | Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in | ||
120 | einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, oder | 120 | einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, oder | ||
121 | 7. | 121 | 7. | ||
122 | anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt, wie und in welchem Zeitraum | 122 | anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt, wie und in welchem Zeitraum | ||
123 | sie ihre finanziellen Mittel oder ihre Liquidität nachhaltig wiederherstellen | 123 | sie ihre finanziellen Mittel oder ihre Liquidität nachhaltig wiederherstellen | ||
124 | wird (Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt | 124 | wird (Plan zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt | ||
125 | und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu | 125 | und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu | ||
126 | berichten ist. | 126 | berichten ist. | ||
127 | Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel | 127 | Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel | ||
128 | und begründet sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für | 128 | und begründet sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für | ||
129 | die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt | 129 | die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt | ||
130 | überprüft werden können. Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Plan | 130 | überprüft werden können. Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den Plan | ||
131 | zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei und die zugehörigen Unterlagen | 131 | zur Restrukturierung der zentralen Gegenpartei und die zugehörigen Unterlagen | ||
132 | nehmen. Die Bundesanstalt kann die Änderung des Plans zur Restrukturierung der | 132 | nehmen. Die Bundesanstalt kann die Änderung des Plans zur Restrukturierung der | ||
133 | zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn sie die | 133 | zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorgaben machen, wenn sie die | ||
134 | angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend | 134 | angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend | ||
135 | hält oder die zentrale Gegenpartei sie nicht einhält. | 135 | hält oder die zentrale Gegenpartei sie nicht einhält. | ||
136 | (4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 bezeichneten Anordnungen erst | 136 | (4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 bezeichneten Anordnungen erst | ||
137 | treffen, wenn die zentrale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer von | 137 | treffen, wenn die zentrale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer von | ||
138 | der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur | 138 | der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur | ||
139 | Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der | 139 | Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der | ||
140 | finanziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Gegenpartei erforderlich | 140 | finanziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Gegenpartei erforderlich | ||
141 | ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche | 141 | ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche | ||
142 | Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. | 142 | Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. | ||
143 | Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer | 143 | Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer | ||
144 | Anordnung nach Absatz 3 widersprechen. Soweit Regelungen in Verträgen über | 144 | Anordnung nach Absatz 3 widersprechen. Soweit Regelungen in Verträgen über | ||
145 | Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen, können aus | 145 | Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach Absatz 3 widersprechen, können aus | ||
146 | ihnen keine Rechte hergeleitet werden. Nach oder zusammen mit einer | 146 | ihnen keine Rechte hergeleitet werden. Nach oder zusammen mit einer | ||
147 | Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz | 147 | Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz | ||
148 | 3 Satz 1 Nummer 5 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf | 148 | 3 Satz 1 Nummer 5 kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf | ||
149 | Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn | 149 | Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn | ||
150 | 1. | 150 | 1. | ||
151 | die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung | 151 | die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung | ||
152 | finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des | 152 | finanzielle Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des | ||
153 | Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt und, im Fall einer | 153 | Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt und, im Fall einer | ||
154 | nachträglichen Anordnung, die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung | 154 | nachträglichen Anordnung, die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung | ||
155 | bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen | 155 | bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen | ||
156 | weggefallen sind, | 156 | weggefallen sind, | ||
157 | 2. | 157 | 2. | ||
158 | bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung eine Anordnung der | 158 | bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung eine Anordnung der | ||
159 | Bundesanstalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder 7 getroffen wird oder | 159 | Bundesanstalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder 7 getroffen wird oder | ||
160 | schon besteht oder | 160 | schon besteht oder | ||
161 | 3. | 161 | 3. | ||
162 | bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder | 162 | bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder | ||
163 | einer Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und | 163 | einer Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und | ||
164 | Abwicklungsgesetzes getroffen werden. | 164 | Abwicklungsgesetzes getroffen werden. | ||
165 | Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere auch ergehen, wenn | 165 | Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere auch ergehen, wenn | ||
166 | 1. | 166 | 1. | ||
167 | die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund | 167 | die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile aufgrund | ||
168 | solcher Regelungen eines Vergütungssystems einer zentralen Gegenpartei | 168 | solcher Regelungen eines Vergütungssystems einer zentralen Gegenpartei | ||
169 | entstanden sind, die den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) | 169 | entstanden sind, die den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) | ||
170 | Nr. 648/2012 an angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung | 170 | Nr. 648/2012 an angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung | ||
171 | der zentralen Gegenpartei ausgerichtete Vergütungssysteme widersprechen, oder | 171 | der zentralen Gegenpartei ausgerichtete Vergütungssysteme widersprechen, oder | ||
172 | 2. | 172 | 2. | ||
173 | anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des | 173 | anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des | ||
174 | Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds die zentrale | 174 | Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds die zentrale | ||
175 | Gegenpartei nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile | 175 | Gegenpartei nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile | ||
176 | zu gewähren; ist anzunehmen, dass die zentrale Gegenpartei einen Teil der | 176 | zu gewähren; ist anzunehmen, dass die zentrale Gegenpartei einen Teil der | ||
177 | variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen | 177 | variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen | ||
178 | Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen. | 178 | Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen. | ||
179 | Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler | 179 | Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler | ||
180 | Vergütung vor dem 16. Februar 2013 entstanden sind. Zentrale Gegenparteien | 180 | Vergütung vor dem 16. Februar 2013 entstanden sind. Zentrale Gegenparteien | ||
181 | müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der | 181 | müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der | ||
182 | Regelung in Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren | 182 | Regelung in Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren | ||
183 | Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche | 183 | Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche | ||
184 | Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung | 184 | Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung | ||
185 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine | 185 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine | ||
186 | Rechte hergeleitet werden. | 186 | Rechte hergeleitet werden. | ||
t | t | 187 | (5) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind auch insoweit nichtig, als | ||
188 | sie einer Anordnung nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) | ||||
189 | Nr. 648/2012 widersprechen. Zentrale Gegenparteien müssen der | ||||
190 | Anordnungsbefugnis nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) | ||||
191 | Nr. 648/2012 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren | ||||
192 | Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. |
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