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Sie können sich § 44c KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das Unternehmen
(2) 1Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. 2Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. 3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 4Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 5Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. 8Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 9Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) 1Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden. 2§ 44 Abs. 6 ist anzuwenden.
(6) 1Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind. 2Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die in dem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder erbracht werden.
Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | ||||
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t | 1 | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | t | 1 | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen |
Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie | f | 1 | (1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie |
2 | andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind | 2 | andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind | ||
3 | oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank | 3 | oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank | ||
4 | auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und | 4 | auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und | ||
5 | Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder | 5 | Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder | ||
6 | feststeht, dass das Unternehmen | 6 | feststeht, dass das Unternehmen | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach § 32 oder die nach § | 8 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach § 32 oder die nach § | ||
9 | 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach | 9 | 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach | ||
10 | Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt | 10 | Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt | ||
11 | oder erbringt, | 11 | oder erbringt, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Tätigkeit als Zentralverwahrer ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der | 13 | die Tätigkeit als Zentralverwahrer ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der | ||
14 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung ausübt, | 14 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung ausübt, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | als Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. | 16 | als Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. | ||
17 | 909/2014 genannten Kerndienstleistungen ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der | 17 | 909/2014 genannten Kerndienstleistungen ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der | ||
n | 18 | Verordnung (EU)Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung erbringt oder | n | 18 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung erbringt, |
19 | 4. | 19 | 4. | ||
t | t | 20 | Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||
21 | ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung | ||||
22 | erbringt oder | ||||
23 | 5. | ||||
20 | nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt. | 24 | nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt. | ||
21 | Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch | 25 | Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch | ||
22 | nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu | 26 | nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu | ||
23 | erteilen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und | 27 | erteilen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und | ||
24 | Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten | 28 | Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten | ||
25 | erteilen. | 29 | erteilen. | ||
26 | (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte | 30 | (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte | ||
27 | oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen | 31 | oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen | ||
28 | des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und | 32 | des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und | ||
29 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die Durchführung | 33 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die Durchführung | ||
30 | der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der | 34 | der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der | ||
31 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb | 35 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb | ||
32 | der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur | 36 | der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur | ||
33 | Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind | 37 | Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind | ||
34 | sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und | 38 | sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und | ||
35 | Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu | 39 | Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu | ||
36 | besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit | 40 | besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit | ||
37 | eingeschränkt. | 41 | eingeschränkt. | ||
38 | (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen | 42 | (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen | ||
39 | diese Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und | 43 | diese Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und | ||
40 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der | 44 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der | ||
41 | Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und | 45 | Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und | ||
42 | vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen | 46 | vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen | ||
43 | im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des | 47 | im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des | ||
44 | Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von | 48 | Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von | ||
45 | Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den | 49 | Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den | ||
46 | Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, | 50 | Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, | ||
47 | sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in | 51 | sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in | ||
48 | dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung | 52 | dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung | ||
49 | ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der | 53 | ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der | ||
50 | Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine | 54 | Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine | ||
51 | Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, | 55 | Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, | ||
52 | Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine | 56 | Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine | ||
53 | richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme | 57 | richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme | ||
54 | einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten. | 58 | einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten. | ||
55 | (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können | 59 | (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können | ||
56 | Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des | 60 | Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des | ||
57 | Sachverhaltes von Bedeutung sein können. | 61 | Sachverhaltes von Bedeutung sein können. | ||
58 | (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und | 62 | (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und | ||
59 | Absatz 4 zu dulden. § 44 Abs. 6 ist anzuwenden. | 63 | Absatz 4 zu dulden. § 44 Abs. 6 ist anzuwenden. | ||
60 | (6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die | 64 | (6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die | ||
61 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich | 65 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich | ||
62 | der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, | 66 | der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, | ||
63 | dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter | 67 | dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter | ||
64 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind. Auf der | 68 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind. Auf der | ||
65 | Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen | 69 | Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen | ||
66 | Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und | 70 | Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und | ||
67 | Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen | 71 | Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen | ||
68 | oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von | 72 | oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von | ||
69 | Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die in dem anderen | 73 | Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die in dem anderen | ||
70 | Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder erbracht werden. | 74 | Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder erbracht werden. |
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