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(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.
(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.
(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht |
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des | f | 1 | (1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des |
2 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c | 2 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c | ||
3 | bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 | 3 | bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 | ||
4 | Satz 2 und 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank | 4 | Satz 2 und 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank | ||
5 | stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, | 5 | stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, | ||
6 | dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren | 6 | dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren | ||
7 | Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines | 7 | Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines | ||
8 | Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt | 8 | Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt | ||
9 | offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre | 9 | offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre | ||
10 | Tätigkeit beendet ist. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen | 10 | Tätigkeit beendet ist. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen | ||
11 | zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben | 11 | zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben | ||
12 | unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche | 12 | unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche | ||
13 | Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. | 13 | Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. | ||
14 | Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt | 14 | Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt | ||
15 | insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an | 15 | insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | 17 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | ||
18 | Gerichte, | 18 | Gerichte, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von | 20 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von | ||
21 | Instituten, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern | 21 | Instituten, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern | ||
22 | verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder | 22 | verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder | ||
23 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, | 23 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, | ||
24 | Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute | 24 | Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute | ||
25 | Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, | 25 | Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | 27 | mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | ||
28 | Instituts befaßte Stellen, | 28 | Instituts befaßte Stellen, | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder | 30 | mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder | ||
31 | Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten | 31 | Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten | ||
32 | Personen beaufsichtigen, | 32 | Personen beaufsichtigen, | ||
33 | 5. | 33 | 5. | ||
34 | eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, | 34 | eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, | ||
35 | 6. | 35 | 6. | ||
36 | Wertpapier- oder Terminbörsen, | 36 | Wertpapier- oder Terminbörsen, | ||
37 | 7. | 37 | 7. | ||
38 | Zentralnotenbanken, | 38 | Zentralnotenbanken, | ||
39 | 8. | 39 | 8. | ||
40 | Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, | 40 | Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, | ||
41 | 9. | 41 | 9. | ||
42 | die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | 42 | die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
43 | sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von | 43 | sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von | ||
44 | Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, | 44 | Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, | ||
45 | 10. | 45 | 10. | ||
46 | die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die | 46 | die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die | ||
47 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das | 47 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das | ||
48 | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische | 48 | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische | ||
49 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der | 49 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der | ||
50 | Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | 50 | Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | ||
51 | oder die Europäische Kommission, | 51 | oder die Europäische Kommission, | ||
52 | 11. | 52 | 11. | ||
53 | Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme | 53 | Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme | ||
54 | zuständig sind, | 54 | zuständig sind, | ||
55 | 12. | 55 | 12. | ||
56 | Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des | 56 | Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des | ||
57 | Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen | 57 | Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen | ||
58 | nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, | 58 | nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, | ||
59 | 13. | 59 | 13. | ||
60 | das Bundesverfassungsgericht, | 60 | das Bundesverfassungsgericht, | ||
61 | 14. | 61 | 14. | ||
62 | den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die | 62 | den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die | ||
63 | Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz | 63 | Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz | ||
64 | oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, | 64 | oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, | ||
65 | 15. | 65 | 15. | ||
66 | Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die | 66 | Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die | ||
67 | Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem | 67 | Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem | ||
68 | Informationsfreiheitsgesetz, | 68 | Informationsfreiheitsgesetz, | ||
69 | 16. | 69 | 16. | ||
70 | die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer | 70 | die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer | ||
71 | Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner | 71 | Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner | ||
72 | Überwachungsaufgaben, | 72 | Überwachungsaufgaben, | ||
73 | 17. | 73 | 17. | ||
74 | den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der | 74 | den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der | ||
75 | Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, | 75 | Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, | ||
76 | 18. | 76 | 18. | ||
77 | den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für | 77 | den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für | ||
78 | Systemrisiken, | 78 | Systemrisiken, | ||
79 | 19. | 79 | 19. | ||
80 | die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum | 80 | die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum | ||
81 | Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des | 81 | Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des | ||
82 | Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz | 82 | Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz | ||
83 | 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, | 83 | 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, | ||
84 | 20. | 84 | 20. | ||
85 | Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung | 85 | Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung | ||
86 | (EU) Nr. 909/2014, | 86 | (EU) Nr. 909/2014, | ||
87 | 21. | 87 | 21. | ||
88 | Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) | 88 | Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) | ||
89 | 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz | 89 | 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz | ||
90 | 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und | 90 | 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und | ||
91 | zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im | 91 | zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im | ||
92 | öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von | 92 | öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von | ||
93 | Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind, | 93 | Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind, | ||
94 | 22. | 94 | 22. | ||
95 | zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur | 95 | zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur | ||
n | 96 | strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, oder | n | 96 | strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, |
97 | 23. | 97 | 23. | ||
t | 98 | das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, | t | 98 | das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder |
99 | 24. | ||||
100 | zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der | ||||
101 | Verordnung (EU) 2020/1503, | ||||
99 | soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 102 | soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | ||
100 | Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 11, 13 bis 19, 21 und 23 genannten | 103 | Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 11, 13 bis 19, 21 und 23 genannten | ||
101 | Stellen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen beauftragten | 104 | Stellen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen beauftragten | ||
102 | Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten | 105 | Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten | ||
103 | Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. | 106 | Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. | ||
104 | Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18, 21 und 22 genannte | 107 | Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18, 21 und 22 genannte | ||
105 | Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben | 108 | Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben | ||
106 | werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle | 109 | werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle | ||
107 | beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden | 110 | beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden | ||
108 | Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf | 111 | Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf | ||
109 | hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren | 112 | hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren | ||
110 | Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 4 Nummer | 113 | Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 4 Nummer | ||
111 | 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn | 114 | 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn | ||
112 | 1. | 115 | 1. | ||
113 | die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben | 116 | die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben | ||
114 | hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format | 117 | hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format | ||
115 | der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren | 118 | der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren | ||
116 | Übermittlung ist, | 119 | Übermittlung ist, | ||
117 | 2. | 120 | 2. | ||
118 | die angeforderten Informationen | 121 | die angeforderten Informationen | ||
119 | a) | 122 | a) | ||
120 | unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen | 123 | unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen | ||
121 | Aufgaben wahrnehmen kann, und | 124 | Aufgaben wahrnehmen kann, und | ||
122 | b) | 125 | b) | ||
123 | nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben | 126 | nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben | ||
124 | hinausgehen und | 127 | hinausgehen und | ||
125 | 3. | 128 | 3. | ||
126 | die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei | 129 | die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei | ||
127 | der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe | 130 | der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe | ||
128 | befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt | 131 | befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt | ||
129 | erforderlich sind. | 132 | erforderlich sind. | ||
130 | Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen | 133 | Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen | ||
131 | mit den in Satz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten | 134 | mit den in Satz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten | ||
132 | der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. | 135 | der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. | ||
133 | Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit | 136 | Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit | ||
134 | ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen | 137 | ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen | ||
135 | mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese | 138 | mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese | ||
136 | Stellen zugestimmt haben. | 139 | Stellen zugestimmt haben. | ||
137 | (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des | 140 | (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des | ||
138 | Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit | 141 | Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit | ||
139 | Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. | 142 | Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. | ||
140 | 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests | 143 | 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests | ||
141 | veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur | 144 | veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur | ||
142 | Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden. | 145 | Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden. | ||
143 | (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene | 146 | (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene | ||
144 | Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden. | 147 | Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden. | ||
145 | (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu | 148 | (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu | ||
146 | Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten | 149 | Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten | ||
147 | weitergeben. | 150 | weitergeben. | ||
148 | (5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | 151 | (5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | ||
149 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | 152 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | ||
150 | bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die | 153 | bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die | ||
151 | Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit | 154 | Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit | ||
152 | zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten | 155 | zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten | ||
153 | Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, | 156 | Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, | ||
154 | 1. | 157 | 1. | ||
155 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die | 158 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die | ||
156 | zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle | 159 | zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle | ||
157 | beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder | 160 | beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder | ||
158 | 2. | 161 | 2. | ||
159 | von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis | 162 | von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis | ||
160 | erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank | 163 | erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank | ||
161 | beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams | 164 | beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams | ||
162 | nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen | 165 | nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen | ||
163 | Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind. | 166 | Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind. |
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