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Sie können sich § 48 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.
(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen.
(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 | Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 | ||||
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t | 1 | Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 | t | 1 | Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 |
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 | Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 | ||||
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f | 1 | (1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine | f | 1 | (1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine |
2 | Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 | 2 | Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 | ||
n | 3 | bis 26 oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die | n | 3 | bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) |
4 | Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder | 4 | 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß | ||
5 | Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren | 5 | begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, | ||
6 | Wiederholung verhindert wird. | 6 | sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird. | ||
7 | (2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der | 7 | (2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der | ||
n | 8 | Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Sponsor oder eine | n | 8 | Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder |
9 | Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis | 9 | eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 | ||
10 | 26 dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine | 10 | bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein | ||
11 | irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die | 11 | Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 | ||
12 | Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß | 12 | dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass | ||
13 | Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die | 13 | Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, | ||
14 | Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser | 14 | dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel | ||
15 | Verordnung erfüllen. | 15 | 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen. | ||
16 | (3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 | 16 | (3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 | ||
17 | zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser | 17 | zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser | ||
18 | Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel | 18 | Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel | ||
19 | 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den | 19 | 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den | ||
t | 20 | Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen. | t | 20 | Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung |
21 | festgelegten Kriterien erfüllen. |
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