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Sie können sich § 44 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen. 2Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25b ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen). 3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
1(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. 2Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.
(2) 1Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. 2Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen.
1(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. 2Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.
(3) 1Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. 2Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
(3a) (weggefallen)
(4) 1Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. 2Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. 3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) 1Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. 2Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. 3Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5Absatz 4 bleibt unberührt.
(5a) (weggefallen)
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen | Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen | ||||
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2 | Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und | 2 | Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und | ||
3 | anderen Unternehmen | 3 | anderen Unternehmen |
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2 | Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und | 2 | Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und | ||
3 | Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer | 3 | Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer | ||
4 | Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über | 4 | Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über | ||
5 | alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und | 5 | alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und | ||
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7 | Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren | ||||
8 | Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut | ||||
9 | oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. Die Bundesanstalt kann, | ||||
7 | besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen | 10 | auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen | ||
11 | und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes | ||||
12 | Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 | ||||
13 | Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 | ||||
14 | oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und | ||||
8 | vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank | 15 | die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die | ||
9 | übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder | 16 | Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen | ||
10 | übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25b ausgelagert | 17 | Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen | ||
11 | hat (Auslagerungsunternehmen). Die Bediensteten der Bundesanstalt, der | 18 | bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des | ||
12 | Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die | 19 | Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der | ||
13 | Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die | 20 | üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die | ||
14 | Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des | 21 | Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. | ||
15 | übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und | ||||
16 | Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen | ||||
17 | nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. | ||||
18 | (1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels | 22 | (1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels | ||
19 | 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, | 23 | 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, | ||
20 | Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die | 24 | Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die | ||
21 | Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses | 25 | Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses | ||
22 | Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. | 26 | Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. | ||
23 | (1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine | 27 | (1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine | ||
24 | Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 | 28 | Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 | ||
25 | Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der | 29 | Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der | ||
26 | Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der | 30 | Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der | ||
27 | Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend | 31 | Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend | ||
28 | zu. | 32 | zu. | ||
29 | (2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding- | 33 | (2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding- | ||
30 | Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine | 34 | Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine | ||
31 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten | 35 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten | ||
32 | Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding- | 36 | Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding- | ||
33 | Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben | 37 | Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben | ||
34 | der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die | 38 | der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die | ||
35 | Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen | 39 | Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen | ||
36 | Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und | 40 | Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und | ||
37 | erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder | 41 | erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder | ||
38 | der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf | 42 | der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf | ||
39 | zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer | 43 | zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer | ||
40 | Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die | 44 | Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die | ||
41 | Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten | 45 | Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten | ||
42 | Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der | 46 | Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der | ||
43 | Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. | 47 | Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. | ||
44 | Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der | 48 | Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der | ||
45 | sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der | 49 | sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der | ||
46 | Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb | 50 | Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb | ||
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48 | Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 | 52 | Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 | ||
49 | bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes | 53 | bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes | ||
50 | Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen | 54 | Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen | ||
51 | Tochterunternehmen. | 55 | Tochterunternehmen. | ||
52 | (2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine | 56 | (2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine | ||
53 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe | 57 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe | ||
54 | oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen | 58 | oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen | ||
55 | zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an | 59 | zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an | ||
56 | diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU- | 60 | diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU- | ||
57 | Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt | 61 | Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt | ||
58 | Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie | 62 | Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie | ||
59 | 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster | 63 | 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster | ||
60 | Basis zuständige Stelle. | 64 | Basis zuständige Stelle. | ||
61 | (3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im | 65 | (3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im | ||
62 | Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz | 66 | Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz | ||
63 | zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der | 67 | zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der | ||
64 | Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz | 68 | Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz | ||
65 | 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | 69 | 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | ||
66 | ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung | 70 | ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung | ||
67 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen | 71 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen | ||
68 | Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung | 72 | Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung | ||
69 | einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland. | 73 | einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland. | ||
70 | (3a) (weggefallen) | 74 | (3a) (weggefallen) | ||
71 | (4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen | 75 | (4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen | ||
72 | oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane | 76 | oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane | ||
73 | bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding- | 77 | bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding- | ||
74 | Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter | 78 | Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter | ||
75 | entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort | 79 | entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort | ||
76 | ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu | 80 | ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu | ||
77 | dulden. | 81 | dulden. | ||
78 | (5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten | 82 | (5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten | ||
79 | Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben | 83 | Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben | ||
80 | auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 | 84 | auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 | ||
81 | bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und | 85 | bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und | ||
82 | Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung | 86 | Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung | ||
83 | vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten | 87 | vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten | ||
84 | Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort | 88 | Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort | ||
85 | ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu | 89 | ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu | ||
86 | dulden. Absatz 4 bleibt unberührt. | 90 | dulden. Absatz 4 bleibt unberührt. | ||
87 | (5a) (weggefallen) | 91 | (5a) (weggefallen) | ||
88 | (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf | 92 | (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf | ||
89 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § | 93 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § | ||
90 | 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der | 94 | 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der | ||
91 | Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz | 95 | Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz | ||
92 | über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | 96 | über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
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