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Sie können sich § 25h KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. 2Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. 3Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
(2) 1Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. 2Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 3Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.
(3) 1Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. 2Die Institute haben diese Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.
(4) 1Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. 2Die Bundesanstalt kann die Rückübertragung auf das Institut dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. 3Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Instituten.
(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorkehrungen zu treffen.
(6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.
(7) 1Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass eine andere Stelle im Institut für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Interne Sicherungsmaßnahmen | Interne Sicherungsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Interne Sicherungsmaßnahmen | t | 1 | Interne Sicherungsmaßnahmen |
Interne Sicherungsmaßnahmen | Interne Sicherungsmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte | f | 1 | (1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte |
2 | Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz | 2 | Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz | ||
3 | 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes | 3 | 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes | ||
4 | aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über | 4 | aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über | ||
5 | interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren | 5 | interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren | ||
6 | Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, | 6 | Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, | ||
7 | dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene | 7 | dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene | ||
8 | Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen | 8 | Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen | ||
9 | durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter | 9 | durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter | ||
10 | Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen | 10 | Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen | ||
11 | Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der | 11 | Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der | ||
12 | Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von | 12 | Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von | ||
13 | Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. | 13 | Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. | ||
14 | (2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des | 14 | (2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des | ||
15 | Geldwäschegesetzes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu | 15 | Geldwäschegesetzes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu | ||
16 | aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und | 16 | aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und | ||
17 | einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des | 17 | einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des | ||
18 | öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die | 18 | öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die | ||
19 | Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen | 19 | Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen | ||
20 | strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichbaren | 20 | strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichbaren | ||
21 | Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne | 21 | Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne | ||
22 | offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Die | 22 | offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Die | ||
23 | Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur | 23 | Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur | ||
24 | Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann | 24 | Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann | ||
25 | Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von | 25 | Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von | ||
26 | Systemen nach Satz 1 absehen können. | 26 | Systemen nach Satz 1 absehen können. | ||
27 | (3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders | 27 | (3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders | ||
28 | komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen | 28 | komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen | ||
29 | wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne | 29 | wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne | ||
30 | von Absatz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen | 30 | von Absatz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen | ||
31 | Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf | 31 | Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf | ||
32 | strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und | 32 | strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und | ||
33 | gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der | 33 | gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der | ||
34 | Strafprozessordnung prüfen zu können. Die Institute haben diese | 34 | Strafprozessordnung prüfen zu können. Die Institute haben diese | ||
35 | Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach | 35 | Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach | ||
36 | Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um | 36 | Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um | ||
37 | gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht | 37 | gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht | ||
38 | darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 | 38 | darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 | ||
39 | Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt | 39 | Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt | ||
40 | entsprechend. Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes | 40 | entsprechend. Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes | ||
41 | entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die | 41 | entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die | ||
42 | Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare | 42 | Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare | ||
43 | Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf | 43 | Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf | ||
44 | Terrorismusfinanzierung hindeuten. | 44 | Terrorismusfinanzierung hindeuten. | ||
45 | (4) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach | 45 | (4) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach | ||
46 | vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen | 46 | vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen | ||
47 | Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundesanstalt | 47 | Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundesanstalt | ||
48 | kann die Rückübertragung auf das Institut dann verlangen, wenn der Dritte | 48 | kann die Rückübertragung auf das Institut dann verlangen, wenn der Dritte | ||
49 | nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß | 49 | nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß | ||
50 | durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die | 50 | durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die | ||
51 | Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die | 51 | Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die | ||
52 | Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Instituten. | 52 | Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Instituten. | ||
t | 53 | (5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen | t | 53 | (5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut oder einem |
54 | treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 3 | 54 | Auslagerungsunternehmen, auf das ein Institut oder ein übergeordnetes | ||
55 | genannten Vorkehrungen zu treffen. | 55 | Unternehmen gemäß Absatz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes | ||
56 | ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und | ||||
57 | erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorkehrungen zu | ||||
58 | treffen. | ||||
56 | (6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4. | 59 | (6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4. | ||
57 | (7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des | 60 | (7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des | ||
58 | Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im | 61 | Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im | ||
59 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. | 62 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. | ||
60 | Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass eine andere | 63 | Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass eine andere | ||
61 | Stelle im Institut für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig | 64 | Stelle im Institut für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig | ||
62 | ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. | 65 | ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. |
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