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Sie können sich § 25b KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. 2Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 beeinträchtigen. 3Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht.
(2) 1Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. 2Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
(3) 1Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. 2Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. 3Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festlegt.
(4) 1Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. 2Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung | Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und | f | 1 | (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und |
2 | Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | 2 | Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | ||
3 | Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, | 3 | Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, | ||
4 | Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen | 4 | Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen | ||
5 | wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche | 5 | wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche | ||
6 | Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit | 6 | Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit | ||
7 | dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne | 7 | dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne | ||
8 | des § 25a Absatz 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und | 8 | des § 25a Absatz 1 beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und | ||
9 | wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die | 9 | wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die | ||
10 | ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. | 10 | ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. | ||
11 | (2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der | 11 | (2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der | ||
12 | Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt | 12 | Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt | ||
13 | bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden | 13 | bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden | ||
14 | gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. | 14 | gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. | ||
15 | (3) Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer | 15 | (3) Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer | ||
16 | Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie | 16 | Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie | ||
17 | Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und | 17 | Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und | ||
18 | Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem | 18 | Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem | ||
19 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete | 19 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete | ||
20 | Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung | 20 | Vorkehrungen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung | ||
21 | der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer | 21 | der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer | ||
22 | schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden | 22 | schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden | ||
23 | Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- | 23 | Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- | ||
24 | und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des | 24 | und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des | ||
25 | Auslagerungsunternehmens festlegt. | 25 | Auslagerungsunternehmens festlegt. | ||
26 | (4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten | 26 | (4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten | ||
27 | der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall | 27 | der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall | ||
28 | Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese | 28 | Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese | ||
29 | Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § | 29 | Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § | ||
30 | 25a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. | 30 | 25a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. | ||
t | t | 31 | (4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber | ||
32 | Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne | ||||
33 | des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wurden, im Einzelfall Anordnungen treffen, | ||||
34 | die geeignet und erforderlich sind, | ||||
35 | 1. | ||||
36 | um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu | ||||
37 | unterbinden oder | ||||
38 | 2. | ||||
39 | um Missstände bei dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die | ||||
40 | Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder | ||||
41 | die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | ||||
42 | beeinträchtigen. | ||||
31 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 43 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
32 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 44 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
33 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über | 45 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über | ||
34 | 1. | 46 | 1. | ||
35 | das Vorliegen einer Auslagerung, | 47 | das Vorliegen einer Auslagerung, | ||
36 | 2. | 48 | 2. | ||
37 | die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung | 49 | die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung | ||
38 | übermäßiger zusätzlicher Risiken, | 50 | übermäßiger zusätzlicher Risiken, | ||
39 | 3. | 51 | 3. | ||
40 | die Grenzen der Auslagerbarkeit, | 52 | die Grenzen der Auslagerbarkeit, | ||
41 | 4. | 53 | 4. | ||
42 | die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das | 54 | die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das | ||
43 | Risikomanagement sowie | 55 | Risikomanagement sowie | ||
44 | 5. | 56 | 5. | ||
45 | die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge. | 57 | die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge. | ||
46 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 58 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
47 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | 59 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
48 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | 60 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
49 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | 61 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. |
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