t | (Inkrafttreten) | t | (1) Ein Unternehmen, das am 10. Juni 2021 über die Erlaubnis für den Betrieb |
| | | des Kryptoverwahrgeschäftes verfügt, darf dieses Geschäft auch hinsichtlich |
| | | der Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln erbringen, die dazu |
| | | dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische |
| | | Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen. |
| | | (2) Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 |
| | | Nummer 8 innerhalb der ersten sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, |
| | | gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig |
| | | erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen |
| | | Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer |
| | | Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, stellt |
| | | und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei |
| | | Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss |
| | | die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den |
| | | Vorgaben der Verordnung gemäß § 24 Absatz 4 entsprechen. Die Bundesanstalt |
| | | kann die Aufnahme der Tätigkeit insbesondere bei Zweifeln an der Eignung des |
| | | Aufzeichnungssystems oder, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine |
| | | Versagung der Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 rechtfertigen, bis zum Abschluss |
| | | des Erlaubnisverfahrens untersagen. |