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Sie können sich § 48t KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos im Sinne des Artikels 458 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, auf die besser mit nationalen Maßnahmen reagiert werden soll, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen oder einer Gruppe der der Aufsicht der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegenden Institute und Unternehmen von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos zu vermindern, durch Erhöhung
(2) Die Bundesanstalt kann die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 erst dann erlassen, wenn
(3) 1Die Bundesanstalt überprüft unter Einbeziehung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die nach Absatz 1 festgesetzten nationalen Maßnahmen nach Ablauf der vorgesehenen Frist nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anwendung der nach Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen vor, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität und nach Maßgabe des in Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren im Wege der Allgemeinverfügung die nationalen Maßnahmen wiederholt um jeweils ein Jahr verlängern.
(4) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Befassung des Ausschusses für Finanzstabilität die nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung von anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erlassenen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und mit Wirkung für Zweigstellen von Instituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland, auf die dieses Gesetz gemäß § 53 Anwendung findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b nach Maßgabe des Artikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden.
(5) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt unabhängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jederzeit bis zur Beseitigung eines makroprudenziellen oder systemischen Risikos, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren
Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken | Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken | ||||
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t | 1 | Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken | t | 1 | Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken |
Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken | Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken | ||||
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f | 1 | (1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität | f | 1 | (1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Veränderungen in der Intensität |
2 | des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos im Sinne des Artikels 458 | 2 | des makroprudenziellen oder des systemischen Risikos im Sinne des Artikels 458 | ||
3 | Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die zu einer Störung mit | 3 | Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die zu einer Störung mit | ||
4 | bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft | 4 | bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft | ||
n | 5 | im Inland führen können, auf die besser mit nationalen Maßnahmen reagiert | n | 5 | im Inland führen können, auf die mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht |
6 | gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht so | ||||
7 | wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler | ||||
6 | werden soll, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für | 8 | Maßnahmen, kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Ausschusses für | ||
7 | Finanzstabilität im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen oder einer | 9 | Finanzstabilität im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen oder einer | ||
8 | Gruppe der der Aufsicht der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der | 10 | Gruppe der der Aufsicht der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der | ||
9 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegenden Institute und Unternehmen von | 11 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegenden Institute und Unternehmen von | ||
10 | folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 12 | folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
11 | Fassung für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen, um die festgestellten | 13 | Fassung für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen, um die festgestellten | ||
12 | Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen | 14 | Veränderungen in der Intensität des makroprudenziellen oder des systemischen | ||
13 | Risikos zu vermindern, durch Erhöhung | 15 | Risikos zu vermindern, durch Erhöhung | ||
14 | 1. | 16 | 1. | ||
15 | der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. | 17 | der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. | ||
16 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | 18 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | ||
17 | 2. | 19 | 2. | ||
18 | der Anforderungen für Großkredite nach den Artikeln 392 sowie 395 bis 403 | 20 | der Anforderungen für Großkredite nach den Artikeln 392 sowie 395 bis 403 | ||
19 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | 21 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | ||
20 | 3. | 22 | 3. | ||
21 | der Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455 der Verordnung (EU) | 23 | der Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455 der Verordnung (EU) | ||
22 | Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | 24 | Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | ||
23 | 4. | 25 | 4. | ||
24 | des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, | 26 | des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, | ||
25 | 5. | 27 | 5. | ||
26 | der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | 28 | der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | ||
27 | der jeweils geltenden Fassung oder | 29 | der jeweils geltenden Fassung oder | ||
28 | 6. | 30 | 6. | ||
29 | der Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen | 31 | der Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen | ||
30 | Ratings basierenden Ansatz für Kredite für Wohnimmobilien und gewerbliche | 32 | Ratings basierenden Ansatz für Kredite für Wohnimmobilien und gewerbliche | ||
31 | Immobilien sowie für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen | 33 | Immobilien sowie für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen | ||
32 | untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen. | 34 | untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen. | ||
33 | (2) Die Bundesanstalt kann die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 erst dann | 35 | (2) Die Bundesanstalt kann die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 erst dann | ||
34 | erlassen, wenn | 36 | erlassen, wenn | ||
35 | 1. | 37 | 1. | ||
n | 36 | sie dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, dem Rat, dem | n | 38 | sie der Europäischen Kommission und dem Europäischen Ausschuss für |
37 | Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der Europäischen | 39 | Systemrisiken | ||
38 | Bankenaufsichtsbehörde (EBA) | ||||
39 | a) | 40 | a) | ||
40 | die für die Gefährdung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene | 41 | die für die Gefährdung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene | ||
41 | erforderlichen Nachweise nach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe a bis f der | 42 | erforderlichen Nachweise nach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe a bis f der | ||
42 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der in Absatz 1 vorgesehenen | 43 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der in Absatz 1 vorgesehenen | ||
43 | nationalen Maßnahmen, die Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) | 44 | nationalen Maßnahmen, die Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) | ||
44 | Nr. 575/2013 umsetzen, angezeigt hat und | 45 | Nr. 575/2013 umsetzen, angezeigt hat und | ||
45 | b) | 46 | b) | ||
46 | dargelegt hat, dass andere nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der | 47 | dargelegt hat, dass andere nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der | ||
n | 47 | Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung stehende Maßnahmen nicht ausreichen, um der | n | 48 | Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung stehende Instrumente der Makroaufsicht |
49 | weniger geeignet und weniger wirksam wären, um der Gefährdung der | ||||
48 | Gefährdung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene zu begegnen, und | 50 | Finanzstabilität auf nationaler Ebene zu begegnen, und | ||
49 | 2. | 51 | 2. | ||
50 | die Voraussetzungen nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. | 52 | die Voraussetzungen nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. | ||
51 | 575/2013 für den Erlass der Maßnahme vorliegen. | 53 | 575/2013 für den Erlass der Maßnahme vorliegen. | ||
52 | (3) Die Bundesanstalt überprüft unter Einbeziehung des Europäischen | 54 | (3) Die Bundesanstalt überprüft unter Einbeziehung des Europäischen | ||
53 | Ausschusses für Systemrisiken und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die | 55 | Ausschusses für Systemrisiken und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die | ||
54 | nach Absatz 1 festgesetzten nationalen Maßnahmen nach Ablauf der vorgesehenen | 56 | nach Absatz 1 festgesetzten nationalen Maßnahmen nach Ablauf der vorgesehenen | ||
55 | Frist nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | 57 | Frist nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | ||
56 | Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anwendung der nach | 58 | Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anwendung der nach | ||
57 | Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen vor, kann die Bundesanstalt auf | 59 | Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen vor, kann die Bundesanstalt auf | ||
58 | Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität und nach Maßgabe des in | 60 | Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität und nach Maßgabe des in | ||
n | 59 | Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | n | 61 | Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahren |
60 | Fassung vorgesehenen Verfahren im Wege der Allgemeinverfügung die nationalen | 62 | im Wege der Allgemeinverfügung die nationalen Maßnahmen wiederholt jeweils um | ||
61 | Maßnahmen wiederholt um jeweils ein Jahr verlängern. | 63 | bis zu zwei weitere Jahre verlängern. | ||
62 | (4) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach | 64 | (4) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach | ||
63 | Befassung des Ausschusses für Finanzstabilität die nach Artikel 458 der | 65 | Befassung des Ausschusses für Finanzstabilität die nach Artikel 458 der | ||
64 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung von anderen | 66 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung von anderen | ||
65 | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erlassenen Maßnahmen nach | 67 | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erlassenen Maßnahmen nach | ||
66 | Maßgabe von Artikel 458 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 68 | Maßgabe von Artikel 458 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
t | 67 | vollständig oder teilweise anerkennen und mit Wirkung für Zweigstellen von | t | 69 | vollständig oder teilweise anerkennen und mit Wirkung für Institute mit Sitz |
68 | Instituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland, auf die dieses Gesetz gemäß § | 70 | im Inland, die Zweigstellen oder Risikopositionen in dem Staat des | ||
69 | 53 Anwendung findet, oder mit Wirkung für Zweigniederlassungen im Sinne von § | 71 | Europäischen Wirtschaftsraums haben, der die Maßnahme nach Artikel 458 der | ||
70 | 53b nach Maßgabe des Artikels 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden. | 72 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat, anwenden. | ||
71 | (5) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorliegen, kann die | 73 | (5) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorliegen, kann die | ||
72 | Bundesanstalt unabhängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach | 74 | Bundesanstalt unabhängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach | ||
73 | Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jederzeit bis zur | 75 | Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jederzeit bis zur | ||
74 | Beseitigung eines makroprudenziellen oder systemischen Risikos, jedoch nicht | 76 | Beseitigung eines makroprudenziellen oder systemischen Risikos, jedoch nicht | ||
75 | länger als für die Dauer von zwei Jahren | 77 | länger als für die Dauer von zwei Jahren | ||
76 | 1. | 78 | 1. | ||
77 | die Großkreditobergrenze nach Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 79 | die Großkreditobergrenze nach Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
78 | um bis zu 15 Prozent absenken, | 80 | um bis zu 15 Prozent absenken, | ||
79 | 2. | 81 | 2. | ||
80 | die Risikogewichte von Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche | 82 | die Risikogewichte von Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche | ||
81 | Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings | 83 | Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings | ||
82 | basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozent erhöhen und | 84 | basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozent erhöhen und | ||
83 | 3. | 85 | 3. | ||
84 | die Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardansatz für Forderungen, die von | 86 | die Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardansatz für Forderungen, die von | ||
85 | Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors eingegangen | 87 | Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors eingegangen | ||
86 | wurden, um bis zu 25 Prozent und im auf internen Ratings basierenden Ansatz um | 88 | wurden, um bis zu 25 Prozent und im auf internen Ratings basierenden Ansatz um | ||
87 | 25 Prozent erhöhen. | 89 | 25 Prozent erhöhen. |
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