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(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement umfasst insbesondere
(2) 1Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften festlegen. 2Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind. 2Zu einer Gruppe im Sinne von Satz 1 gehören auch Tochterunternehmen eines übergeordneten Unternehmens oder nachgeordneten Tochterunternehmens einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die weder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch § 1a zur Anwendung kommt. 3Die sich aus der Einbeziehung in das Risikomanagement auf Gruppenebene ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements auf Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu erlassen. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
(5) 1Die Institute haben angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter festzulegen. 2Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten. 3Hierbei kann für bis zu 25 Prozent der variablen Vergütung der zukünftige Wert auf den Zeitpunkt der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter über die Höhe der variablen Vergütung für einen Bemessungszeitraum abgezinst werden, wenn dieser Teil der variablen Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mitteilung zurückbehalten werden. 4Bei der Zurückbehaltung dürfen ein Anspruch und eine Anwartschaft auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums erwachsen und während des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst. 5Die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts können über die Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2, die 200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschließen. 6Zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die Geschäftsleitung und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen; der Vorschlag hat die Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen, und den erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, darzulegen. 7Der Beschlussvorschlag ist so rechtzeitig vor der Beschlussfassung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts angemessen informieren können; üben die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung aus, ist der Beschlussvorschlag mit der Einberufung der Versammlung bekannt zu machen. 8Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 66 Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. 9Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 betroffen wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben.
1(5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. 2§ 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5b) In einem CRR-Kreditinstitut sowie in einem Institut, das kein CRR-Kreditinstitut, aber bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgenden Personengruppen zwingend als Risikoträger:
(5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung | Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen | 2 | die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen | ||
3 | und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die | 3 | und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die | ||
4 | Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des | 4 | Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des | ||
5 | Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die | 5 | Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die | ||
6 | Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, | 6 | Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, | ||
7 | sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine | 7 | sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine | ||
8 | ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und | 8 | ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und | ||
9 | wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die | 9 | wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die | ||
10 | Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement umfasst | 10 | Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement umfasst | ||
11 | insbesondere | 11 | insbesondere | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die | 13 | die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die | ||
14 | nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer | 14 | nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer | ||
15 | damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur | 15 | damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur | ||
16 | Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien; | 16 | Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien; | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei | 18 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei | ||
19 | eine vorsichtige Ermittlung der Risiken, der potentiellen Verluste, die sich auf | 19 | eine vorsichtige Ermittlung der Risiken, der potentiellen Verluste, die sich auf | ||
20 | Grund von Stressszenarien ergeben, einschließlich derjenigen, die nach dem | 20 | Grund von Stressszenarien ergeben, einschließlich derjenigen, die nach dem | ||
21 | aufsichtlichen Stresstest nach § 6b Absatz 3 ermittelt werden, und des zu ihrer | 21 | aufsichtlichen Stresstest nach § 6b Absatz 3 ermittelt werden, und des zu ihrer | ||
22 | Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist; | 22 | Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist; | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem | 24 | die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem | ||
25 | und einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere | 25 | und einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der | 27 | aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der | ||
28 | Verantwortungsbereiche, | 28 | Verantwortungsbereiche, | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und | 30 | Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und | ||
31 | Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 | 31 | Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 | ||
32 | Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Kriterien und | 32 | Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Kriterien und | ||
33 | c) | 33 | c) | ||
34 | eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst; | 34 | eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst; | ||
35 | 4. | 35 | 4. | ||
36 | eine angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung des | 36 | eine angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung des | ||
37 | Instituts; | 37 | Instituts; | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | die Festlegung eines angemessenen Notfallmanagements, insbesondere für IT- | 39 | die Festlegung eines angemessenen Notfallmanagements, insbesondere für IT- | ||
40 | Systeme, und | 40 | Systeme, und | ||
41 | 6. | 41 | 6. | ||
42 | angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts | 42 | angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts | ||
43 | ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter unter | 43 | ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter unter | ||
44 | Berücksichtigung von Absatz 5; dies gilt mit Ausnahme der Pflicht zur | 44 | Berücksichtigung von Absatz 5; dies gilt mit Ausnahme der Pflicht zur | ||
45 | Offenlegung vergütungsbezogener Informationen nicht, soweit die Vergütung durch | 45 | Offenlegung vergütungsbezogener Informationen nicht, soweit die Vergütung durch | ||
46 | Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der | 46 | Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der | ||
47 | Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen | 47 | Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen | ||
48 | oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung | 48 | oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung | ||
49 | vereinbart ist. | 49 | vereinbart ist. | ||
50 | Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und | 50 | Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und | ||
51 | Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit | 51 | Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit | ||
52 | ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße | 52 | ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße | ||
53 | Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus | 53 | Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus | ||
54 | 1. | 54 | 1. | ||
55 | angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts | 55 | angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts | ||
56 | jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt; | 56 | jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt; | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose | 58 | eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose | ||
59 | Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich | 59 | Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich | ||
60 | gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre | 60 | gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre | ||
61 | aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 | 61 | aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 | ||
62 | Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend; | 62 | Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend; | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit | 64 | einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit | ||
65 | ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die | 65 | ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die | ||
66 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | 66 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | ||
67 | April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung | 67 | April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung | ||
68 | der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der | 68 | der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der | ||
69 | Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 | 69 | Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 | ||
70 | vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; | 70 | vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; | ||
71 | L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 | 71 | L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 | ||
72 | (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, die Verordnung (EU) Nr. | 72 | (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, die Verordnung (EU) Nr. | ||
73 | 600/2014, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die Verordnung (EU) 2017/1129 | 73 | 600/2014, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die Verordnung (EU) 2017/1129 | ||
74 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, | 74 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, | ||
75 | der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum | 75 | der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum | ||
76 | Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der | 76 | Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der | ||
77 | Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) oder gegen dieses Gesetz | 77 | Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) oder gegen dieses Gesetz | ||
78 | oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder | 78 | oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder | ||
79 | gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund des | 79 | gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund des | ||
80 | Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare | 80 | Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare | ||
81 | Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten. | 81 | Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten. | ||
82 | (2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen | 82 | (2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen | ||
83 | und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf | 83 | und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf | ||
t | 84 | den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das | t | 84 | den Barwert und die Erträge bezüglich der Zinsänderungsrisiken aus den nicht |
85 | Handelsbuch fallenden Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt kann | 85 | unter das Handelsbuch fallenden Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt | ||
86 | gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und | 86 | kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet | ||
87 | erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des | 87 | und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des | ||
88 | Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 1 | 88 | Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 1 | ||
89 | sicherzustellen. | 89 | sicherzustellen. | ||
90 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen | 90 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen | ||
91 | und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach | 91 | und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach | ||
92 | Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass | 92 | Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass | ||
93 | die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung | 93 | die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung | ||
94 | verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der | 94 | verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der | ||
95 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder | 95 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder | ||
96 | der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind. Zu einer Gruppe im | 96 | der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind. Zu einer Gruppe im | ||
97 | Sinne von Satz 1 gehören auch Tochterunternehmen eines übergeordneten | 97 | Sinne von Satz 1 gehören auch Tochterunternehmen eines übergeordneten | ||
98 | Unternehmens oder nachgeordneten Tochterunternehmens einer Institutsgruppe, | 98 | Unternehmens oder nachgeordneten Tochterunternehmens einer Institutsgruppe, | ||
99 | Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die weder die | 99 | Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die weder die | ||
100 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch § 1a zur Anwendung kommt. Die sich aus | 100 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch § 1a zur Anwendung kommt. Die sich aus | ||
101 | der Einbeziehung in das Risikomanagement auf Gruppenebene ergebenden Pflichten | 101 | der Einbeziehung in das Risikomanagement auf Gruppenebene ergebenden Pflichten | ||
102 | müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur | 102 | müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur | ||
103 | insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im | 103 | insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im | ||
104 | Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen. | 104 | Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen. | ||
105 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 105 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
106 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im | 106 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im | ||
107 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Europäischen | 107 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Europäischen | ||
108 | Zentralbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und | 108 | Zentralbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und | ||
109 | wirksamen Risikomanagements auf Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz | 109 | wirksamen Risikomanagements auf Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz | ||
110 | 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der jeweils zugehörigen Tätigkeiten | 110 | 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der jeweils zugehörigen Tätigkeiten | ||
111 | und Prozesse zu erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die | 111 | und Prozesse zu erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die | ||
112 | Spitzenverbände der Institute zu hören. | 112 | Spitzenverbände der Institute zu hören. | ||
113 | (5) Die Institute haben angemessene Verhältnisse zwischen der variablen | 113 | (5) Die Institute haben angemessene Verhältnisse zwischen der variablen | ||
114 | und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter | 114 | und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter | ||
115 | festzulegen. Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines | 115 | festzulegen. Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines | ||
116 | Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden | 116 | Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden | ||
117 | einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten. Hierbei | 117 | einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten. Hierbei | ||
118 | kann für bis zu 25 Prozent der variablen Vergütung der zukünftige Wert auf den | 118 | kann für bis zu 25 Prozent der variablen Vergütung der zukünftige Wert auf den | ||
119 | Zeitpunkt der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter | 119 | Zeitpunkt der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter | ||
120 | über die Höhe der variablen Vergütung für einen Bemessungszeitraum abgezinst | 120 | über die Höhe der variablen Vergütung für einen Bemessungszeitraum abgezinst | ||
121 | werden, wenn dieser Teil der variablen Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, | 121 | werden, wenn dieser Teil der variablen Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, | ||
122 | die für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mitteilung | 122 | die für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mitteilung | ||
123 | zurückbehalten werden. Bei der Zurückbehaltung dürfen ein Anspruch und | 123 | zurückbehalten werden. Bei der Zurückbehaltung dürfen ein Anspruch und | ||
124 | eine Anwartschaft auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach Ablauf des | 124 | eine Anwartschaft auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach Ablauf des | ||
125 | Zurückbehaltungszeitraums erwachsen und während des Zurückbehaltungszeitraums | 125 | Zurückbehaltungszeitraums erwachsen und während des Zurückbehaltungszeitraums | ||
126 | lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer | 126 | lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer | ||
127 | Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen | 127 | Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen | ||
128 | Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst. | 128 | Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst. | ||
129 | Die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des | 129 | Die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des | ||
130 | Instituts können über die Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach | 130 | Instituts können über die Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach | ||
131 | Satz 2, die 200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter | 131 | Satz 2, die 200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter | ||
132 | oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschließen. Zur Billigung | 132 | oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschließen. Zur Billigung | ||
133 | einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die | 133 | einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die | ||
134 | Geschäftsleitung und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, zur Billigung einer | 134 | Geschäftsleitung und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, zur Billigung einer | ||
135 | höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur das | 135 | höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur das | ||
136 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu | 136 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu | ||
137 | machen; der Vorschlag hat die Gründe für die erbetene Billigung einer höheren | 137 | machen; der Vorschlag hat die Gründe für die erbetene Billigung einer höheren | ||
138 | variablen Vergütung als nach Satz 2 und deren Umfang, einschließlich der | 138 | variablen Vergütung als nach Satz 2 und deren Umfang, einschließlich der | ||
139 | Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen, | 139 | Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen, | ||
140 | und den erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 | 140 | und den erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 | ||
141 | auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, | 141 | auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, | ||
142 | darzulegen. Der Beschlussvorschlag ist so rechtzeitig vor der | 142 | darzulegen. Der Beschlussvorschlag ist so rechtzeitig vor der | ||
143 | Beschlussfassung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseigner, die | 143 | Beschlussfassung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseigner, die | ||
144 | Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts angemessen | 144 | Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts angemessen | ||
145 | informieren können; üben die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder | 145 | informieren können; üben die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder | ||
146 | oder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung aus, ist der | 146 | oder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung aus, ist der | ||
147 | Beschlussvorschlag mit der Einberufung der Versammlung bekannt zu machen. Der | 147 | Beschlussvorschlag mit der Einberufung der Versammlung bekannt zu machen. Der | ||
148 | Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 66 Prozent der abgegebenen | 148 | Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 66 Prozent der abgegebenen | ||
149 | Stimmen, sofern mindestens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung | 149 | Stimmen, sofern mindestens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung | ||
150 | vertreten sind, oder von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. | 150 | vertreten sind, oder von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. | ||
151 | Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die als Mitarbeiter oder | 151 | Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die als Mitarbeiter oder | ||
152 | Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 | 152 | Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 | ||
153 | betroffen wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar | 153 | betroffen wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar | ||
154 | ausüben. | 154 | ausüben. | ||
155 | (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren | 155 | (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren | ||
156 | jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der | 156 | jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der | ||
157 | allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches | 157 | allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches | ||
158 | Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter | 158 | Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter | ||
159 | und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder | 159 | und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder | ||
160 | Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des | 160 | Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des | ||
161 | Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des | 161 | Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des | ||
162 | Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. | 162 | Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. | ||
163 | § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt. | 163 | § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt. | ||
164 | (5b) In einem CRR-Kreditinstitut sowie in einem Institut, das kein CRR- | 164 | (5b) In einem CRR-Kreditinstitut sowie in einem Institut, das kein CRR- | ||
165 | Kreditinstitut, aber bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgenden | 165 | Kreditinstitut, aber bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgenden | ||
166 | Personengruppen zwingend als Risikoträger: | 166 | Personengruppen zwingend als Risikoträger: | ||
167 | 1. | 167 | 1. | ||
168 | Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten | 168 | Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten | ||
169 | Führungsebene; | 169 | Führungsebene; | ||
170 | 2. | 170 | 2. | ||
171 | Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollfunktionen oder die | 171 | Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollfunktionen oder die | ||
172 | wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts; | 172 | wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts; | ||
173 | 3. | 173 | 3. | ||
174 | Mitarbeiter, die im oder für das vorhergehende Geschäftsjahr Anspruch auf | 174 | Mitarbeiter, die im oder für das vorhergehende Geschäftsjahr Anspruch auf | ||
175 | eine Vergütung in Höhe von mindestens 500 000 Euro hatten, sofern | 175 | eine Vergütung in Höhe von mindestens 500 000 Euro hatten, sofern | ||
176 | a) | 176 | a) | ||
177 | diese Vergütung mindestens der durchschnittlichen Vergütung der | 177 | diese Vergütung mindestens der durchschnittlichen Vergütung der | ||
178 | Geschäftsleiter, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der | 178 | Geschäftsleiter, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der | ||
179 | Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene | 179 | Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene | ||
180 | des Instituts im Sinne von Nummer 1 entspricht, und | 180 | des Instituts im Sinne von Nummer 1 entspricht, und | ||
181 | b) | 181 | b) | ||
182 | die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen | 182 | die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen | ||
183 | Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil | 183 | Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil | ||
184 | des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt. | 184 | des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt. | ||
185 | Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus auf Grundlage einer Risikoanalyse | 185 | Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus auf Grundlage einer Risikoanalyse | ||
186 | eigenverantwortlich alle weiteren Risikoträger zu ermitteln. Dabei sind immer | 186 | eigenverantwortlich alle weiteren Risikoträger zu ermitteln. Dabei sind immer | ||
187 | mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung | 187 | mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung | ||
188 | (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Das | 188 | (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Das | ||
189 | Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die | 189 | Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die | ||
190 | Einstufung als Risikoträger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder | 190 | Einstufung als Risikoträger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder | ||
191 | elektronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Ausnahmen gemäß | 191 | elektronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Ausnahmen gemäß | ||
192 | Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils | 192 | Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils | ||
193 | geltenden Fassung bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der | 193 | geltenden Fassung bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der | ||
194 | Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Für die Zwecke | 194 | Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Für die Zwecke | ||
195 | dieser Vorschrift gelten die Begriffsbestimmungen sowie die | 195 | dieser Vorschrift gelten die Begriffsbestimmungen sowie die | ||
196 | Berechnungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen Vergütung nach der Delegierten | 196 | Berechnungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen Vergütung nach der Delegierten | ||
197 | Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung. | 197 | Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung. | ||
198 | (5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 198 | (5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
199 | 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde zu | 199 | 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde zu | ||
200 | stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach | 200 | stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach | ||
201 | Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen. | 201 | Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen. | ||
202 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 202 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
203 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 203 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
204 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über | 204 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über | ||
205 | 1. | 205 | 1. | ||
206 | die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 | 206 | die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 | ||
207 | einschließlich der Ausgestaltung | 207 | einschließlich der Ausgestaltung | ||
208 | a) | 208 | a) | ||
209 | der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, | 209 | der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, | ||
210 | b) | 210 | b) | ||
211 | des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung und der | 211 | des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung und der | ||
212 | Vergütungsinstrumente für die variable Vergütung, | 212 | Vergütungsinstrumente für die variable Vergütung, | ||
213 | c) | 213 | c) | ||
214 | positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume, | 214 | positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume, | ||
215 | Zurückbehaltungszeiträume und Rückforderungszeiträume einschließlich der | 215 | Zurückbehaltungszeiträume und Rückforderungszeiträume einschließlich der | ||
216 | Voraussetzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine | 216 | Voraussetzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine | ||
217 | teilweise Reduzierung oder eine vollständige oder teilweise Rückforderung der | 217 | teilweise Reduzierung oder eine vollständige oder teilweise Rückforderung der | ||
218 | variablen Vergütung sowie | 218 | variablen Vergütung sowie | ||
219 | der Berücksichtigung der institutsspezifischen und gruppenweiten Geschäfts- | 219 | der Berücksichtigung der institutsspezifischen und gruppenweiten Geschäfts- | ||
220 | und Vergütungsstrategie einschließlich deren Anwendung und Umsetzung in | 220 | und Vergütungsstrategie einschließlich deren Anwendung und Umsetzung in | ||
221 | Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu | 221 | Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu | ||
222 | konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden, der Ziele, der Werte | 222 | konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden, der Ziele, der Werte | ||
223 | und der langfristigen Interessen des Instituts, | 223 | und der langfristigen Interessen des Instituts, | ||
224 | 2. | 224 | 2. | ||
225 | die Voraussetzungen und das Verfahren bei Billigung eines höheren | 225 | die Voraussetzungen und das Verfahren bei Billigung eines höheren | ||
226 | Verhältnisses zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung nach Absatz | 226 | Verhältnisses zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung nach Absatz | ||
227 | 5 Satz 2 bis 9, | 227 | 5 Satz 2 bis 9, | ||
228 | 2a. | 228 | 2a. | ||
229 | die Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung nach | 229 | die Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung nach | ||
230 | Absatz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über die Diskontierungsfaktoren zur | 230 | Absatz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über die Diskontierungsfaktoren zur | ||
231 | Ermittlung des zugrunde zu legenden Barwerts der variablen Vergütung, | 231 | Ermittlung des zugrunde zu legenden Barwerts der variablen Vergütung, | ||
232 | 3. | 232 | 3. | ||
233 | die Überwachung der Angemessenheit und der Transparenz der Vergütungssysteme | 233 | die Überwachung der Angemessenheit und der Transparenz der Vergütungssysteme | ||
234 | durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, auch unter | 234 | durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, auch unter | ||
235 | Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses und eines Vergütungsbeauftragten, | 235 | Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses und eines Vergütungsbeauftragten, | ||
236 | 4. | 236 | 4. | ||
237 | die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der | 237 | die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der | ||
238 | Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten | 238 | Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten | ||
239 | Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der | 239 | Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der | ||
240 | höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten, soweit nicht von | 240 | höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten, soweit nicht von | ||
241 | Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offenlegungsmedium und | 241 | Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offenlegungsmedium und | ||
242 | die Häufigkeit der Offenlegung, | 242 | die Häufigkeit der Offenlegung, | ||
243 | 5. | 243 | 5. | ||
244 | die Ausgestaltung der Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. | 244 | die Ausgestaltung der Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. | ||
245 | 575/2013 sowie | 245 | 575/2013 sowie | ||
246 | 6. | 246 | 6. | ||
247 | die vollständige oder teilweise Herausnahme von Instituten, die keine CRR- | 247 | die vollständige oder teilweise Herausnahme von Instituten, die keine CRR- | ||
248 | Institute sind, aus dem Anwendungsbereich der Rechtsverordnung. | 248 | Institute sind, aus dem Anwendungsbereich der Rechtsverordnung. | ||
249 | Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des | 249 | Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des | ||
250 | Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität | 250 | Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität | ||
251 | der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz | 251 | der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz | ||
252 | 1 Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen | 252 | 1 Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen | ||
253 | handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § | 253 | handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § | ||
254 | 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das | 254 | 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das | ||
255 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 255 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
256 | auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im | 256 | auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im | ||
257 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der | 257 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der | ||
258 | Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | 258 | Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. |
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