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Sie können sich § 18 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
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t | 1 | Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom | t | 1 | Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 |
2 | Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 | Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
3 | anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es | 3 | überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die | ||
4 | sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere | 4 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der | ||
5 | durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann | 5 | Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, | ||
6 | hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die | 6 | wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten | ||
7 | gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich | 7 | Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. | ||
8 | unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung | 8 | Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn | ||
9 | absehen, wenn | ||||
10 | 1. | 9 | 1. | ||
11 | der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer | 10 | der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer | ||
12 | selbst genutzt wird, gesichert ist, | 11 | selbst genutzt wird, gesichert ist, | ||
13 | 2. | 12 | 2. | ||
14 | der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des | 13 | der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des | ||
15 | § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und | 14 | § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und | ||
16 | 3. | 15 | 3. | ||
17 | der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen | 16 | der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen | ||
18 | störungsfrei erbringt. | 17 | störungsfrei erbringt. | ||
19 | Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an | 18 | Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an | ||
20 | 1. | 19 | 1. | ||
21 | Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die | 20 | Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die | ||
22 | Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des | 21 | Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des | ||
23 | Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA- | 22 | Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA- | ||
24 | Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden, | 23 | Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden, | ||
25 | 2. | 24 | 2. | ||
26 | multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn | 25 | multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn | ||
27 | sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder | 26 | sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder | ||
28 | 3. | 27 | 3. | ||
29 | Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen | 28 | Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen | ||
30 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen | 29 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen | ||
31 | Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, | 30 | Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, | ||
32 | einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen | 31 | einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen | ||
33 | Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten | 32 | Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten | ||
34 | würden. | 33 | würden. |
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