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(1) 1Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. 2Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben. 3Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach § 1a als CRR-Kreditinstitute gelten und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 4Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. 5Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Unternehmen der Institutsgruppe die Voraussetzungen des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. 6Ist das übergeordnete Unternehmen ein Kreditinstitut, das ausschließlich über eine Erlaubnis verfügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihm mindestens ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist.
(2) 1Eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. 2Übergeordnetes Unternehmen ist das Unternehmen, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen hat. 3Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden. 4Institute, die nach § 1a als CRR-Kreditinstitute gelten und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 5Die Bundesanstalt hat gegenüber einem übergeordneten Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen.
(3) (weggefallen)
(4) 1Zur Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung auf konsolidierter Ebene und zur Begrenzung der Großkreditrisiken nach den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die übergeordneten Unternehmen jeweils die Eigenmittel und die maßgeblichen Risikopositionen der Gruppe zusammenzufassen. 2Von den nach Satz 1 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallenden Buchwerte der Kapitalinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abzuziehen. 3Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. 4Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 1 unter Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten des harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung der Gruppe abzuziehen. 5Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. 6Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7, entsprechend.
(5) 1Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung den Konzernabschluss zugrunde zu legen. 2Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. 3Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. 4In diesen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen und keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt. 5Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet werden darf. 6Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.
(6) 1Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. 2Das übergeordnete Unternehmen der Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Gruppen zu erlassen, insbesondere über
(8) 1Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. 2Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(9) Gruppen sind von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Ebene nach den Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen Institute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden haben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelebene freigestellt.
(10) Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- | t | 1 | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- |
2 | Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | 2 | Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung |
Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und | f | 1 | (1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und |
2 | einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen | 2 | einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen | ||
3 | sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3 | sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
4 | die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in | 4 | die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in | ||
5 | Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung | 5 | Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung | ||
6 | vorzunehmen haben. Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach | 6 | vorzunehmen haben. Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach | ||
7 | Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder | 7 | Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder | ||
8 | freiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach § 1a als CRR- | 8 | freiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach § 1a als CRR- | ||
9 | Kreditinstitute gelten und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis | 9 | Kreditinstitute gelten und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis | ||
10 | verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 | 10 | verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
11 | Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels | 11 | Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels | ||
12 | 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Abweichend von Satz 2 kann die | 12 | 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Abweichend von Satz 2 kann die | ||
13 | Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens ein anderes | 13 | Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens ein anderes | ||
14 | gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das | 14 | gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das | ||
15 | gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei | 15 | gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Erfüllt bei | ||
16 | wechselseitigen Beteiligungen kein Unternehmen der Institutsgruppe die | 16 | wechselseitigen Beteiligungen kein Unternehmen der Institutsgruppe die | ||
17 | Voraussetzungen des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete | 17 | Voraussetzungen des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete | ||
18 | Unternehmen der Gruppe. Ist das übergeordnete Unternehmen ein | 18 | Unternehmen der Gruppe. Ist das übergeordnete Unternehmen ein | ||
19 | Kreditinstitut, das ausschließlich über eine Erlaubnis verfügt, die Tätigkeit | 19 | Kreditinstitut, das ausschließlich über eine Erlaubnis verfügt, die Tätigkeit | ||
20 | einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 | 20 | einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 | ||
21 | auszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich | 21 | auszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich | ||
22 | Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 | 22 | Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 | ||
23 | erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, | 23 | erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, | ||
24 | wenn ihm mindestens ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland als | 24 | wenn ihm mindestens ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland als | ||
25 | Tochterunternehmen nachgeordnet ist. | 25 | Tochterunternehmen nachgeordnet ist. | ||
26 | (2) Eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe | 26 | (2) Eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe | ||
27 | besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren | 27 | besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren | ||
28 | nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnetes Unternehmen ist das | 28 | nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnetes Unternehmen ist das | ||
29 | Unternehmen, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die | 29 | Unternehmen, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die | ||
30 | Konsolidierung vorzunehmen hat. Nachgeordnete Unternehmen sind | 30 | Konsolidierung vorzunehmen hat. Nachgeordnete Unternehmen sind | ||
31 | Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu | 31 | Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu | ||
32 | konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden. Institute, die | 32 | konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden. Institute, die | ||
33 | nach § 1a als CRR-Kreditinstitute gelten und die nicht ausschließlich über | 33 | nach § 1a als CRR-Kreditinstitute gelten und die nicht ausschließlich über | ||
34 | eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne | 34 | eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne | ||
35 | des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im | 35 | des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im | ||
36 | Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Bundesanstalt | 36 | Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Bundesanstalt | ||
37 | hat gegenüber einem übergeordneten Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen | 37 | hat gegenüber einem übergeordneten Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen | ||
38 | alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem | 38 | alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem | ||
39 | Unternehmen und dessen Organen zustehen. | 39 | Unternehmen und dessen Organen zustehen. | ||
40 | (3) (weggefallen) | 40 | (3) (weggefallen) | ||
41 | (4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach den Artikeln 92 | 41 | (4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach den Artikeln 92 | ||
42 | bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung auf | 42 | bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung auf | ||
43 | konsolidierter Ebene und zur Begrenzung der Großkreditrisiken nach den | 43 | konsolidierter Ebene und zur Begrenzung der Großkreditrisiken nach den | ||
44 | Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die übergeordneten | 44 | Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die übergeordneten | ||
45 | Unternehmen jeweils die Eigenmittel und die maßgeblichen Risikopositionen der | 45 | Unternehmen jeweils die Eigenmittel und die maßgeblichen Risikopositionen der | ||
46 | Gruppe zusammenzufassen. Von den nach Satz 1 zusammenzufassenden | 46 | Gruppe zusammenzufassen. Von den nach Satz 1 zusammenzufassenden | ||
47 | Eigenmitteln sind die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallenden Buchwerte | 47 | Eigenmitteln sind die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallenden Buchwerte | ||
48 | der Kapitalinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 | 48 | der Kapitalinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 | ||
49 | Buchstabe a und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der | 49 | Buchstabe a und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der | ||
50 | jeweils geltenden Fassung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht | 50 | jeweils geltenden Fassung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht | ||
51 | gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte jeweils | 51 | gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte jeweils | ||
52 | quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechneten | 52 | quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechneten | ||
53 | Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher | 53 | Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher | ||
54 | als der nach Satz 1 unter Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten des | 54 | als der nach Satz 1 unter Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten des | ||
55 | harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 55 | harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
56 | in der jeweils geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das | 56 | in der jeweils geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das | ||
57 | übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital | 57 | übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital | ||
58 | gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 58 | gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
59 | Fassung der Gruppe abzuziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus | 59 | Fassung der Gruppe abzuziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus | ||
60 | Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind | 60 | Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind | ||
61 | nicht zu berücksichtigen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine | 61 | nicht zu berücksichtigen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine | ||
62 | Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel | 62 | Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel | ||
63 | und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 63 | und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
64 | Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den | 64 | Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den | ||
65 | maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in | 65 | maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in | ||
66 | Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem | 66 | Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem | ||
67 | nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis | 67 | nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis | ||
68 | 5, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7, | 68 | 5, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7, | ||
69 | entsprechend. | 69 | entsprechend. | ||
70 | (5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, | 70 | (5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, | ||
71 | nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss | 71 | nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss | ||
72 | aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des | 72 | aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des | ||
73 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die | 73 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die | ||
74 | Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, | 74 | Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, | ||
75 | S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 | 75 | S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 | ||
76 | des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des | 76 | des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des | ||
77 | Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. | 77 | Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. | ||
78 | 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, | 78 | 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, | ||
79 | so hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen der jeweiligen | 79 | so hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen der jeweiligen | ||
80 | Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der | 80 | Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der | ||
81 | zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der | 81 | zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der | ||
82 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung den | 82 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung den | ||
83 | Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen | 83 | Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen | ||
84 | einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards | 84 | einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards | ||
85 | nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 | 85 | nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 | ||
86 | und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung | 86 | und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung | ||
87 | zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren | 87 | zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren | ||
88 | erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht | 88 | erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht | ||
89 | anzuwenden. In diesen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen | 89 | anzuwenden. In diesen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen | ||
90 | maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen, die in den Konzernabschluss | 90 | maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen, die in den Konzernabschluss | ||
91 | einbezogen und keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift | 91 | einbezogen und keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift | ||
92 | sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche | 92 | sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche | ||
93 | Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die | 93 | Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die | ||
94 | gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind | 94 | gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind | ||
95 | hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet werden darf. Die | 95 | hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet werden darf. Die | ||
96 | Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine | 96 | Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine | ||
97 | gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die | 97 | gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die | ||
98 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften | 98 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften | ||
99 | verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315e Absatz | 99 | verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315e Absatz | ||
100 | 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten | 100 | 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten | ||
101 | internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt. | 101 | internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt. | ||
102 | (6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Ermittlung der | 102 | (6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Ermittlung der | ||
103 | zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den | 103 | zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den | ||
104 | Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt | 104 | Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt | ||
105 | für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heranziehung des | 105 | für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heranziehung des | ||
106 | Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete | 106 | Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete | ||
107 | Unternehmen der Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in diesem Fall in | 107 | Unternehmen der Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in diesem Fall in | ||
108 | mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden. | 108 | mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden. | ||
109 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 109 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
110 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 110 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
111 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der | 111 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der | ||
112 | Eigenmittelausstattung von Gruppen zu erlassen, insbesondere über | 112 | Eigenmittelausstattung von Gruppen zu erlassen, insbesondere über | ||
113 | 1. | 113 | 1. | ||
114 | die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der | 114 | die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der | ||
115 | zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach | 115 | zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach | ||
116 | Absatz 5, | 116 | Absatz 5, | ||
117 | 2. | 117 | 2. | ||
118 | die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei | 118 | die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei | ||
119 | Anwendung des Verfahrens nach Absatz 5. | 119 | Anwendung des Verfahrens nach Absatz 5. | ||
120 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 120 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
121 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | 121 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
122 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | 122 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
123 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | 123 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | ||
124 | (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene | 124 | (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene | ||
125 | Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur | 125 | Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur | ||
126 | Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen | 126 | Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen | ||
127 | Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende | 127 | Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende | ||
128 | Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. | 128 | Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. | ||
t | 129 | (9) Gruppen sind von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Ebene | t | 129 | (9) Gruppen sind von der Anwendung der Anforderungen nach den Artikeln 11 bis |
130 | nach den Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit, wenn | 130 | 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis befreit, wenn | ||
131 | sämtliche gruppenangehörigen Institute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung | 131 | sämtliche gruppenangehörigen Institute die Artikel 92 bis 386, 429 bis 429g | ||
132 | (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden haben, es sei denn, sie | 132 | sowie 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 | ||
133 | wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der | 133 | sowie die Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf | ||
134 | Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelebene | 134 | Einzelinstitutsebene anzuwenden haben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 | ||
135 | freigestellt. | 135 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der Artikel 92 bis 386, 429 | ||
136 | bis 429g, des Artikels 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und | ||||
137 | Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. | ||||
138 | 575/2013 auf Einzelinstitutsebene freigestellt. | ||||
136 | (10) Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. | 139 | (10) Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. | ||
137 | 575/2013 sind die Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden. | 140 | 575/2013 sind die Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden. |
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