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(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere
(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,
(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.
(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
(5) 1§ 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. 2§ 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. 3Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. 4Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
(6) 1Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen. 2Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder umfangreichere Meldungen nach Satz 1 nur anordnen, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
(7) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. 2Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. 3Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.
Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, | t | 1 | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, |
2 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; | 2 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; | ||
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Verordnungsermächtigung |
Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, | f | 1 | (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, |
2 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen | 2 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen | ||
3 | gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen | 3 | gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen | ||
4 | anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen | 4 | anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen | ||
5 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 5 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
6 | bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung | 6 | bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung | ||
7 | (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene | 7 | (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene | ||
8 | Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, | 8 | Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, | ||
9 | Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, | 9 | Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, | ||
10 | insbesondere | 10 | insbesondere | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner | 12 | ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner | ||
13 | Ansätze, | 13 | Ansätze, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die | 15 | Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die | ||
16 | Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von | 16 | Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von | ||
17 | Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner | 17 | Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner | ||
18 | Ansätze, | 18 | Ansätze, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und | 20 | nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und | ||
21 | zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, | 21 | zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze | 23 | nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze | ||
24 | durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, | 24 | durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | nähere Bestimmungen zur | 26 | nähere Bestimmungen zur | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach | 28 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach | ||
29 | § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der | 29 | § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der | ||
30 | Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen | 30 | Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen | ||
31 | Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der | 31 | Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der | ||
32 | Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, | 32 | Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische | 34 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische | ||
35 | Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder | 35 | Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder | ||
36 | makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden | 36 | makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden | ||
37 | Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der | 37 | Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der | ||
38 | Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen | 38 | Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen | ||
39 | Wirtschaftsraums und Drittstaaten, | 39 | Wirtschaftsraums und Drittstaaten, | ||
40 | c) | 40 | c) | ||
41 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global | 41 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global | ||
42 | systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global | 42 | systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global | ||
43 | systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und | 43 | systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und | ||
44 | Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der | 44 | Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der | ||
45 | quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, | 45 | quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, | ||
46 | d) | 46 | d) | ||
47 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig | 47 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig | ||
48 | systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der | 48 | systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der | ||
49 | anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf | 49 | anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf | ||
50 | Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, | 50 | Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, | ||
51 | e) | 51 | e) | ||
52 | Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal | 52 | Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal | ||
53 | ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § | 53 | ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § | ||
54 | 10i, | 54 | 10i, | ||
55 | 6. | 55 | 6. | ||
56 | nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach | 56 | nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach | ||
57 | Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 | 57 | Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 | ||
58 | Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und | 58 | Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und | ||
59 | Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | 59 | Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | ||
60 | 7. | 60 | 7. | ||
61 | nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen | 61 | nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen | ||
62 | Antrags- und Anzeigeverfahren und | 62 | Antrags- und Anzeigeverfahren und | ||
63 | 8. | 63 | 8. | ||
64 | Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 | 64 | Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 | ||
65 | Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 65 | Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
66 | Fassung, | 66 | Fassung, | ||
67 | 9. | 67 | 9. | ||
68 | nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung | 68 | nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung | ||
69 | interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere | 69 | interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere | ||
70 | nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den | 70 | nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den | ||
71 | Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von | 71 | Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von | ||
72 | der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung | 72 | der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung | ||
73 | besonderer Benchmarking-Portfolien und | 73 | besonderer Benchmarking-Portfolien und | ||
74 | 10. | 74 | 10. | ||
75 | die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 | 75 | die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 | ||
76 | genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a | 76 | genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a | ||
77 | Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, | 77 | Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, | ||
78 | sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und | 78 | sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und | ||
79 | den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische | 79 | den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische | ||
80 | Kommission zu übermittelnden Daten. | 80 | Kommission zu übermittelnden Daten. | ||
81 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 81 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
82 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | 82 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
83 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | 83 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
84 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | 84 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | ||
85 | (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit | 85 | (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit | ||
86 | denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende | 86 | denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende | ||
87 | Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines | 87 | Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines | ||
88 | Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) | 88 | Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) | ||
89 | Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung | 89 | Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung | ||
90 | verarbeiten, soweit | 90 | verarbeiten, soweit | ||
91 | 1. | 91 | 1. | ||
92 | diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten | 92 | diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten | ||
93 | mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und | 93 | mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und | ||
94 | Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, | 94 | Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, | ||
95 | 2. | 95 | 2. | ||
96 | diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und | 96 | diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und | ||
97 | Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von | 97 | Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von | ||
98 | Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich | 98 | Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich | ||
99 | sind und | 99 | sind und | ||
100 | 3. | 100 | 3. | ||
101 | es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere | 101 | es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere | ||
102 | Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 102 | Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
103 | 2016/679 handelt. | 103 | 2016/679 handelt. | ||
104 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur | 104 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur | ||
105 | Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz | 105 | Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz | ||
106 | 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer | 106 | 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer | ||
107 | wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von | 107 | wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von | ||
108 | Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und | 108 | Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und | ||
109 | Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten | 109 | Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten | ||
110 | erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der | 110 | erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der | ||
111 | folgenden Kategorien gewonnen worden sind: | 111 | folgenden Kategorien gewonnen worden sind: | ||
112 | 1. | 112 | 1. | ||
113 | Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen | 113 | Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen | ||
114 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit | 114 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit | ||
115 | der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, | 115 | der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, | ||
116 | 2. | 116 | 2. | ||
117 | Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, | 117 | Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, | ||
118 | 3. | 118 | 3. | ||
119 | vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und | 119 | vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und | ||
120 | ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, | 120 | ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, | ||
121 | 4. | 121 | 4. | ||
122 | Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese | 122 | Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese | ||
123 | eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist. | 123 | eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist. | ||
124 | Diese Daten dürfen erhoben werden | 124 | Diese Daten dürfen erhoben werden | ||
125 | 1. | 125 | 1. | ||
126 | bei der betroffenen Person, | 126 | bei der betroffenen Person, | ||
127 | 2. | 127 | 2. | ||
128 | bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, | 128 | bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, | ||
129 | 3. | 129 | 3. | ||
130 | bei Ratingagenturen und Auskunfteien und | 130 | bei Ratingagenturen und Auskunfteien und | ||
131 | 4. | 131 | 4. | ||
132 | aus allgemein zugänglichen Quellen. | 132 | aus allgemein zugänglichen Quellen. | ||
133 | Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in | 133 | Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in | ||
134 | pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich | 134 | pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich | ||
135 | der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten | 135 | der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten | ||
136 | Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit | 136 | Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit | ||
137 | dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und | 137 | dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und | ||
138 | Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von | 138 | Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von | ||
139 | Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. | 139 | Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. | ||
140 | (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine | 140 | (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine | ||
141 | Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding- | 141 | Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding- | ||
142 | Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der | 142 | Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der | ||
143 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten | 143 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten | ||
144 | muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. | 144 | muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. | ||
145 | 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer | 145 | 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer | ||
146 | nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde | 146 | nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde | ||
147 | kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen, | 147 | kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen, | ||
148 | 1. | 148 | 1. | ||
149 | um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, | 149 | um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, | ||
150 | der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei | 150 | der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei | ||
151 | Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder | 151 | Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder | ||
152 | 2. | 152 | 2. | ||
153 | wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die | 153 | wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die | ||
154 | gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße | 154 | gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße | ||
155 | Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt. | 155 | Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt. | ||
156 | Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, | 156 | Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, | ||
157 | berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung | 157 | berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung | ||
158 | nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums. | 158 | nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums. | ||
159 | (3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend | 159 | (3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend | ||
160 | unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche | 160 | unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche | ||
161 | Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als | 161 | Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als | ||
162 | Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer | 162 | Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer | ||
163 | stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung | 163 | stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung | ||
164 | der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird. | 164 | der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird. | ||
165 | (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, | 165 | (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, | ||
166 | Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen | 166 | Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen | ||
167 | Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und | 167 | Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und | ||
168 | gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die | 168 | gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die | ||
169 | Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der | 169 | Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der | ||
170 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch | 170 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch | ||
171 | verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, | 171 | verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, | ||
172 | 1. | 172 | 1. | ||
173 | um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder | 173 | um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder | ||
174 | einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und | 174 | einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und | ||
175 | 2. | 175 | 2. | ||
176 | um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors | 176 | um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors | ||
177 | sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in | 177 | sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in | ||
178 | ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden. | 178 | ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden. | ||
179 | Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann | 179 | Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann | ||
180 | insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher | 180 | insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher | ||
181 | Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt | 181 | Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt | ||
182 | relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie | 182 | relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie | ||
183 | Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung | 183 | Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung | ||
184 | der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 184 | der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
185 | und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, | 185 | und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, | ||
186 | die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche | 186 | die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche | ||
187 | Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf | 187 | Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf | ||
188 | Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die | 188 | Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die | ||
189 | Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer | 189 | Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer | ||
190 | drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei | 190 | drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei | ||
191 | der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen | 191 | der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen | ||
192 | Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten | 192 | Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten | ||
193 | Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf | 193 | Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf | ||
194 | deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines | 194 | deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines | ||
195 | abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen | 195 | abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen | ||
196 | kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan | 196 | kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan | ||
197 | nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten | 197 | nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten | ||
198 | Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten | 198 | Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten | ||
199 | Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des | 199 | Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des | ||
200 | Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des | 200 | Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des | ||
201 | Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im | 201 | Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im | ||
202 | Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des | 202 | Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des | ||
203 | Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die | 203 | Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die | ||
204 | kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die | 204 | kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die | ||
205 | angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder | 205 | angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder | ||
206 | das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die | 206 | das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die | ||
207 | Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem | 207 | Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem | ||
208 | Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur | 208 | Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur | ||
209 | Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen | 209 | Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen | ||
210 | mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des | 210 | mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des | ||
211 | Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne | 211 | Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne | ||
212 | des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 | 212 | des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 | ||
213 | Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die | 213 | Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die | ||
214 | Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung | 214 | Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung | ||
215 | variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten | 215 | variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten | ||
216 | erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende | 216 | erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende | ||
217 | Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden | 217 | Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden | ||
218 | Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. | 218 | Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. | ||
219 | (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 | 219 | (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 | ||
220 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und | 220 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und | ||
221 | die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des | 221 | die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des | ||
222 | Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die | 222 | Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die | ||
223 | Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. | 223 | Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. | ||
224 | 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch | 224 | 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch | ||
225 | keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die | 225 | keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die | ||
226 | Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. | 226 | Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
227 | 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur | 227 | 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur | ||
228 | Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für | 228 | Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für | ||
229 | die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen | 229 | die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen | ||
230 | eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen | 230 | eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen | ||
231 | Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L | 231 | Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L | ||
232 | 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen | 232 | 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen | ||
233 | Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes | 233 | Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes | ||
234 | mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem | 234 | mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem | ||
235 | Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 235 | Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
236 | finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die | 236 | finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die | ||
237 | Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. | 237 | Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
238 | 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des | 238 | 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des | ||
239 | Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen | 239 | Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen | ||
240 | und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten | 240 | und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten | ||
241 | Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am | 241 | Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am | ||
242 | Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche | 242 | Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche | ||
243 | die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von | 243 | die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von | ||
244 | einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so | 244 | einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so | ||
245 | wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch | 245 | wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch | ||
246 | nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig. | 246 | nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig. | ||
247 | (6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen | 247 | (6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen | ||
t | 248 | Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität | t | 248 | Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in |
249 | einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 249 | Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz | ||
250 | vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder umfangreichere | 250 | 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
251 | Meldungen nach Satz 1 nur anordnen, wenn die Anordnung für den Zweck, für den | 251 | vorgesehen. | ||
252 | die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben | ||||
253 | nicht schon vorhanden sind. | ||||
254 | (7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der | 252 | (7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der | ||
255 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der | 253 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der | ||
256 | Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene | 254 | Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene | ||
257 | Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der | 255 | Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der | ||
258 | Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten | 256 | Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten | ||
259 | Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung | 257 | Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung | ||
260 | auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die | 258 | auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die | ||
261 | Festsetzung wegfällt. | 259 | Festsetzung wegfällt. |
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