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Sie können sich § 64e KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. 3Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. 4Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. 5Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt unberührt.
(3) 1Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 9 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. 2Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und der Bundesanstalt mitzuteilen. 3Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. 4Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. 5Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. 6Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen | Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das | t | 1 | Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das |
2 | Kreditwesen | 2 | Kreditwesen |
Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen | Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen | ||||
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f | 1 | (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als | f | 1 | (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als |
2 | Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des | 2 | Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des | ||
3 | Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des | 3 | Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des | ||
4 | Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von | 4 | Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von | ||
5 | Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt. | 5 | Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt. | ||
6 | (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. | 6 | (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. | ||
7 | Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der | 7 | Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der | ||
8 | Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz | 8 | Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz | ||
9 | erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der | 9 | erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der | ||
10 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Ist die Anzeige | 10 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Ist die Anzeige | ||
11 | fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang | 11 | fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang | ||
12 | als erteilt. Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten | 12 | als erteilt. Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten | ||
13 | Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. | 13 | Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. | ||
14 | Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat | 14 | Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat | ||
15 | das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine | 15 | das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine | ||
16 | Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 | 16 | Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 | ||
17 | entspricht. Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, | 17 | entspricht. Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, | ||
18 | kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt | 18 | kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt | ||
19 | unberührt. | 19 | unberührt. | ||
20 | (3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, | 20 | (3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, | ||
21 | sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a | 21 | sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a | ||
22 | bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 9 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 | 22 | bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 9 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 | ||
23 | anzuwenden. Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute | 23 | anzuwenden. Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute | ||
24 | geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche | 24 | geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche | ||
25 | Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate | 25 | Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate | ||
26 | nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen | 26 | nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen | ||
27 | und der Bundesanstalt mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 | 27 | und der Bundesanstalt mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 | ||
28 | genannten Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. | 28 | genannten Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben. | ||
29 | Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ | 29 | Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ | ||
30 | 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie | 30 | 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie | ||
31 | errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende | 31 | errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende | ||
32 | Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § | 32 | Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § | ||
t | 33 | 24a. Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 | t | 33 | 24a. Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt |
34 | als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b | 34 | gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht | ||
35 | nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß | 35 | anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a | ||
36 | § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine | 36 | in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung | ||
37 | Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen | 37 | errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. | ||
38 | erbringen können. Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als | 38 | Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der | ||
39 | erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, | 39 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis | ||
40 | ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden. | 40 | 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden. | ||
41 | (4) (weggefallen) | 41 | (4) (weggefallen) | ||
42 | (5) (weggefallen) | 42 | (5) (weggefallen) |
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