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Sie können sich § 64a KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. 2In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. 3Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.
(2) CRR-Institute, die nach § 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.
(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz | Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz | t | 1 | Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz |
Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz | Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz | ||||
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f | 1 | (1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft | f | 1 | (1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft |
2 | nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis | 2 | nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis | ||
3 | zum 28. Juni 2021 beantragen. In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 | 3 | zum 28. Juni 2021 beantragen. In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 | ||
4 | und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding- | 4 | und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding- | ||
5 | Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber | 5 | Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber | ||
6 | einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern | 6 | einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern | ||
7 | eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine | 7 | eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine | ||
8 | Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende | 8 | Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende | ||
9 | Maßnahmen nach § 2f Absatz 6. | 9 | Maßnahmen nach § 2f Absatz 6. | ||
t | 10 | (2) CRR-Institute, die nach § 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU- | t | 10 | (2) CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute, die nach § 2g Absatz 1 ein |
11 | Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der Gesamtwert der | 11 | zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni | ||
12 | Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen | 12 | 2019 der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe | ||
13 | Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, | 13 | innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindestens 40 | ||
14 | müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU- | 14 | Milliarden Euro beträgt, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein | ||
15 | Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g Absatz 2 über zwei | 15 | zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g Absatz 2 | ||
16 | zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen. | 16 | über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen. | ||
17 | (3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den | 17 | (3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den | ||
18 | Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni | 18 | Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni | ||
19 | 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in | 19 | 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in | ||
20 | der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. | 20 | der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. |
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