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Sie können sich § 53b KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist, die Geschäfte von der Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union beaufsichtigt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend für CRR-Kreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. 3§ 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 4§ 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist und die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind.
(2) 1Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. 2Nach Eingang der Mitteilung der Aufsichtsbehörde, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. 3Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen.
1(2a) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. 2Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat des Instituts haben und die das Institut im Inland heranziehen will, auf ihrer Internetseite, soweit die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben.
(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:
(4) 1Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates. 2Ergreifen die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Informationen und Erkenntnissen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 3Erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. 4Sind die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und diese um Unterstützung bitten.
(5) In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15) erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn
(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde ausüben, wenn
(7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich zu begründen und dem Institut bekanntzumachen.
(8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird. Gehört das Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. Der Antrag ist zu begründen. Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen, wenn
(9) 1Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend. 2Diese Entscheidung ist den anderen zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 3Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. 4Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.
1(10) Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt. 2Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist, und kommt es in den Fällen des § 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen, so entscheidet die Bundesanstalt allein. 3Bei der Entscheidung berücksichtigt sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt; die Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. 4Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zu dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. 5Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. 6Die Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter Angabe der vollständigen Begründung. 7Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon.
1(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. 2Die Informationen und Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des Finanzsystems des Herkunftsmitgliedstaates.
1(12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind. 2Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen. 3Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. 4Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
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t | 1 | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | t | 1 | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
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n | 1 | (1) Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz | n | 1 | (1) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des |
2 | in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis | 2 | Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde | ||
3 | durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 | 3 | über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 Absatz 10 angezeigte | ||
4 | Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder | ||||
5 | gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie im Wege des | ||||
6 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich | ||||
7 | gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 4 | vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | ||
8 | Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bankgeschäfte betreiben oder | 5 | im Inland haben, sowie im Wege des grenzüberschreitenden | ||
9 | Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen | 6 | Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die | ||
10 | Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist, die Geschäfte | 7 | ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat haben, im | ||
11 | von der Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen | 8 | Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das | ||
12 | Stellen nach Maßgabe der Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union | 9 | Unternehmen von den zuständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates | ||
13 | beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für CRR-Kreditinstitute, die | 10 | zugelassen worden ist, die Geschäfte von der Zulassung abgedeckt sind und das | ||
14 | auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. | 11 | Unternehmen von den zuständigen Stellen nach Maßgabe der Richtlinien und | ||
15 | § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung | 12 | Verordnungen der Europäischen Union beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt | ||
16 | bleibt unberührt. | 13 | entsprechend für CRR-Kreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des | ||
14 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. § 53 ist in diesem Fall nicht | ||||
15 | anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. | ||||
17 | (1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 16 | (1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
18 | Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 17 | Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
19 | Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine | 18 | Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine | ||
20 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | 19 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
21 | Dienstleistungsverkehrs im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden, | 20 | Dienstleistungsverkehrs im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden, | ||
22 | wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines | 21 | wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines | ||
23 | Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist und die Geschäfte durch die | 22 | Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist und die Geschäfte durch die | ||
24 | Zulassung abgedeckt sind. | 23 | Zulassung abgedeckt sind. | ||
25 | (2) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) | 24 | (2) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) | ||
26 | Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 | 25 | Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 | ||
27 | Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu | 26 | Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu | ||
28 | errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen | 27 | errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen | ||
29 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Errichtung der | 28 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Errichtung der | ||
30 | Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit | 29 | Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit | ||
31 | vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank | 30 | vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank | ||
32 | hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die | 31 | hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die | ||
33 | Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des | 32 | Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des | ||
34 | Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der | 33 | Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der | ||
35 | Aufsichtsbehörde, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann | 34 | Aufsichtsbehörde, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann | ||
36 | die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die | 35 | die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die | ||
37 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und | 36 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und | ||
38 | unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten | 37 | unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten | ||
39 | Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen. | 38 | Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen. | ||
40 | (2a) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) | 39 | (2a) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) | ||
41 | Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 | 40 | Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 | ||
42 | Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden | 41 | Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden | ||
43 | Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach | 42 | Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach | ||
44 | Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die | 43 | Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die | ||
45 | beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | 44 | beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | ||
46 | übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 | 45 | übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 | ||
47 | für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses | 46 | für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses | ||
48 | gelten. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich | 47 | gelten. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich | ||
49 | gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 48 | gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
50 | Herkunftsmitgliedstaat des Instituts haben und die das Institut im Inland | 49 | Herkunftsmitgliedstaat des Instituts haben und die das Institut im Inland | ||
51 | heranziehen will, auf ihrer Internetseite, soweit die zuständigen Stellen des | 50 | heranziehen will, auf ihrer Internetseite, soweit die zuständigen Stellen des | ||
52 | Herkunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben. | 51 | Herkunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben. | ||
53 | (3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die | 52 | (3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die | ||
54 | folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder | 53 | folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder | ||
55 | mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut | 54 | mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut | ||
56 | oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten: | 55 | oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten: | ||
57 | 1. | 56 | 1. | ||
58 | § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2, | 57 | § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2, | ||
59 | 1a. | 58 | 1a. | ||
60 | § 10 Absatz 2, | 59 | § 10 Absatz 2, | ||
61 | 2. | 60 | 2. | ||
62 | (weggefallen) | 61 | (weggefallen) | ||
63 | 3. | 62 | 3. | ||
64 | die §§ 14, 18a, 22 und 23, | 63 | die §§ 14, 18a, 22 und 23, | ||
65 | 4. | 64 | 4. | ||
n | 66 | § 23a, sofern es sich um ein CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen | n | 65 | § 23a, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, |
67 | handelt, | ||||
68 | 5. | 66 | 5. | ||
69 | § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, | 67 | § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, | ||
70 | 6. | 68 | 6. | ||
71 | die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, | 69 | die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, | ||
72 | 7. | 70 | 7. | ||
73 | § 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von | 71 | § 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von | ||
74 | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5, | 72 | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5, | ||
75 | 8. | 73 | 8. | ||
76 | die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und | 74 | die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und | ||
77 | 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49, | 75 | 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49, | ||
78 | 9. | 76 | 9. | ||
79 | § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. | 77 | § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. | ||
80 | Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | 78 | Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | ||
81 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR- | 79 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR- | ||
t | 82 | Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die §§ 18a, 23a, 37, | t | 80 | Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u |
83 | 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 _dieses Gesetzes und § 17_ | 81 | Absatz 1 und § 49 _dieses Gesetzes und § 17_ des | ||
84 | des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines | 82 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines | ||
85 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des | 83 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des | ||
86 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, | 84 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, | ||
87 | ist § 23a nicht anzuwenden. | 85 | ist § 23a nicht anzuwenden. | ||
88 | (4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Unternehmen im Sinne des | 86 | (4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Unternehmen im Sinne des | ||
89 | Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung | 87 | Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung | ||
90 | (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass | 88 | (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass | ||
91 | es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die | 89 | es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die | ||
92 | Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen des | 90 | Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen des | ||
93 | Herkunftsmitgliedstaates. Ergreifen die zuständigen Stellen des | 91 | Herkunftsmitgliedstaates. Ergreifen die zuständigen Stellen des | ||
94 | Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Aufsichtsbehörde | 92 | Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Aufsichtsbehörde | ||
95 | die Maßnahme auf Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen des | 93 | die Maßnahme auf Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen des | ||
96 | Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Informationen und Erkenntnissen als | 94 | Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Informationen und Erkenntnissen als | ||
97 | unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des | 95 | unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des | ||
98 | Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die | 96 | Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die | ||
99 | erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls kann sie die | 97 | erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls kann sie die | ||
100 | Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. Sind die zuständigen | 98 | Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. Sind die zuständigen | ||
101 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergreifenden Maßnahmen nicht | 99 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergreifenden Maßnahmen nicht | ||
102 | einverstanden, können sie die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 19 der | 100 | einverstanden, können sie die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 19 der | ||
103 | Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 101 | Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
104 | verweisen und diese um Unterstützung bitten. | 102 | verweisen und diese um Unterstützung bitten. | ||
105 | (5) In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde vor Einleitung des in | 103 | (5) In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde vor Einleitung des in | ||
106 | Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern | 104 | Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern | ||
107 | der Herkunftsmitgliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 | 105 | der Herkunftsmitgliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 | ||
108 | der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. | 106 | der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. | ||
109 | April 2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L 125 | 107 | April 2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L 125 | ||
110 | vom 5.5.2001, S. 15) erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommission, die | 108 | vom 5.5.2001, S. 15) erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommission, die | ||
111 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des | 109 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des | ||
112 | Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese Maßnahmen | 110 | Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese Maßnahmen | ||
113 | sind aufzuheben, wenn | 111 | sind aufzuheben, wenn | ||
114 | 1. | 112 | 1. | ||
115 | der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 | 113 | der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 | ||
116 | der Richtlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen hat, | 114 | der Richtlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen hat, | ||
117 | 2. | 115 | 2. | ||
118 | der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen angeordnet oder | 116 | der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen angeordnet oder | ||
119 | ergriffen hat, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt, | 117 | ergriffen hat, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt, | ||
120 | 3. | 118 | 3. | ||
121 | die Europäische Kommission nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, des | 119 | die Europäische Kommission nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, des | ||
122 | Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entschieden | 120 | Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entschieden | ||
123 | hat, dass die Maßnahmen nach Satz 1 aufzuheben sind oder | 121 | hat, dass die Maßnahmen nach Satz 1 aufzuheben sind oder | ||
124 | 4. | 122 | 4. | ||
125 | der Grund für ihre Anordnung entfallen ist. | 123 | der Grund für ihre Anordnung entfallen ist. | ||
126 | (6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates können nach | 124 | (6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates können nach | ||
127 | vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde selbst oder durch ihre | 125 | vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde selbst oder durch ihre | ||
128 | Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung | 126 | Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung | ||
129 | erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. | 127 | erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. | ||
130 | (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | 128 | (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | ||
131 | Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis | 129 | Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis | ||
132 | 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 | 130 | 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 | ||
133 | Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste im Sinne des | 131 | Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste im Sinne des | ||
134 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als Finanzunternehmen im | 132 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als Finanzunternehmen im | ||
135 | Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine | 133 | Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine | ||
136 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | 134 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
137 | Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der | 135 | Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der | ||
138 | Aufsichtsbehörde ausüben, wenn | 136 | Aufsichtsbehörde ausüben, wenn | ||
139 | 1. | 137 | 1. | ||
140 | das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder ein | 138 | das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder ein | ||
141 | gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-Kreditinstitute ist, | 139 | gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-Kreditinstitute ist, | ||
142 | 2. | 140 | 2. | ||
143 | seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, | 141 | seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, | ||
144 | 3. | 142 | 3. | ||
145 | das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen | 143 | das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen | ||
146 | Sitz hat, als CRR-Kreditinstitut zugelassen sind, | 144 | Sitz hat, als CRR-Kreditinstitut zugelassen sind, | ||
147 | 4. | 145 | 4. | ||
148 | die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsmitgliedstaat | 146 | die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsmitgliedstaat | ||
149 | betrieben werden, | 147 | betrieben werden, | ||
150 | 5. | 148 | 5. | ||
151 | das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des | 149 | das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des | ||
152 | Tochterunternehmens halten, | 150 | Tochterunternehmens halten, | ||
153 | 6. | 151 | 6. | ||
154 | das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des | 152 | das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des | ||
155 | Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des | 153 | Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des | ||
156 | Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen | 154 | Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen | ||
157 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die | 155 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die | ||
158 | vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und | 156 | vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und | ||
159 | 7. | 157 | 7. | ||
160 | das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf | 158 | das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf | ||
161 | konsolidierter Basis einbezogen ist. | 159 | konsolidierter Basis einbezogen ist. | ||
162 | Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten | 160 | Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten | ||
163 | Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding- | 161 | Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding- | ||
164 | Gesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften, welche die vorgenannten | 162 | Gesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften, welche die vorgenannten | ||
165 | Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. | 163 | Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. | ||
166 | (7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, | 164 | (7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, | ||
167 | jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich zu begründen | 165 | jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich zu begründen | ||
168 | und dem Institut bekanntzumachen. | 166 | und dem Institut bekanntzumachen. | ||
169 | (8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische | 167 | (8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische | ||
170 | Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des | 168 | Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des | ||
171 | Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird. Gehört das | 169 | Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird. Gehört das | ||
172 | Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten | 170 | Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten | ||
173 | Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU- | 171 | Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU- | ||
174 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding- | 172 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding- | ||
175 | Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die | 173 | Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die | ||
176 | Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, | 174 | Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, | ||
177 | anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. Der Antrag | 175 | anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. Der Antrag | ||
178 | ist zu begründen. Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend | 176 | ist zu begründen. Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend | ||
179 | anzusehen, wenn | 177 | anzusehen, wenn | ||
180 | 1. | 178 | 1. | ||
181 | ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt, | 179 | ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt, | ||
182 | 2. | 180 | 2. | ||
183 | sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die | 181 | sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die | ||
184 | systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und | 182 | systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und | ||
185 | Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder | 183 | Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder | ||
186 | 3. | 184 | 3. | ||
187 | ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb | 185 | ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb | ||
188 | des Banken- und Finanzsystems zukommt. | 186 | des Banken- und Finanzsystems zukommt. | ||
189 | Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, | 187 | Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, | ||
190 | die für die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind. | 188 | die für die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind. | ||
191 | (9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des | 189 | (9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des | ||
192 | Herkunftsmitgliedstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf | 190 | Herkunftsmitgliedstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf | ||
193 | zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach | 191 | zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach | ||
194 | Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der | 192 | Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der | ||
195 | Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt | 193 | Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt | ||
196 | unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen | 194 | unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen | ||
197 | Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer | 195 | Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer | ||
198 | Zweigniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den anderen | 196 | Zweigniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den anderen | ||
199 | zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Hat | 197 | zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Hat | ||
200 | die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des | 198 | die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des | ||
201 | Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 | 199 | Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 | ||
202 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | 200 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | ||
203 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre | 201 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre | ||
204 | Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen | 202 | Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen | ||
205 | Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | 203 | Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | ||
206 | 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen | 204 | 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen | ||
207 | Beschluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame | 205 | Beschluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame | ||
208 | Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 206 | Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
209 | nicht mehr um Hilfe ersucht werden. | 207 | nicht mehr um Hilfe ersucht werden. | ||
210 | (10) Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der | 208 | (10) Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der | ||
211 | Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die | 209 | Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die | ||
212 | Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der | 210 | Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der | ||
213 | Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die | 211 | Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die | ||
214 | Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis für | 212 | Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis für | ||
215 | die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU- | 213 | die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU- | ||
216 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding- | 214 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding- | ||
217 | Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis | 215 | Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis | ||
218 | sie nicht zuständig ist, und kommt es in den Fällen des § 8a Absatz 3 Satz 1 | 216 | sie nicht zuständig ist, und kommt es in den Fällen des § 8a Absatz 3 Satz 1 | ||
219 | Nummer 1 bis 4 innerhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 | 217 | Nummer 1 bis 4 innerhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 | ||
220 | nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen, so | 218 | nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen, so | ||
221 | entscheidet die Bundesanstalt allein. Bei der Entscheidung berücksichtigt | 219 | entscheidet die Bundesanstalt allein. Bei der Entscheidung berücksichtigt | ||
222 | sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die | 220 | sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die | ||
223 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding- | 221 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding- | ||
224 | Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt; die Entscheidung muss der | 222 | Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt; die Entscheidung muss der | ||
225 | Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die | 223 | Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die | ||
226 | innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert | 224 | innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert | ||
227 | wurden. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen | 225 | wurden. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen | ||
228 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist | 226 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist | ||
229 | nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. | 227 | nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. | ||
230 | 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die | 228 | 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die | ||
231 | Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zu dem Beschluss der | 229 | Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zu dem Beschluss der | ||
232 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung | 230 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung | ||
233 | (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem | 231 | (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem | ||
234 | solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine | 232 | solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine | ||
235 | gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische | 233 | gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische | ||
236 | Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Die | 234 | Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Die | ||
237 | Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf | 235 | Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf | ||
238 | zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder | 236 | zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder | ||
239 | gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter | 237 | gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter | ||
240 | Angabe der vollständigen Begründung. Wurde die Europäische | 238 | Angabe der vollständigen Begründung. Wurde die Europäische | ||
241 | Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren | 239 | Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren | ||
242 | Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon. | 240 | Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon. | ||
243 | (11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine | 241 | (11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine | ||
244 | Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen | 242 | Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen | ||
245 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Informationen und | 243 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Informationen und | ||
246 | Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den zuständigen | 244 | Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den zuständigen | ||
247 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für | 245 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für | ||
248 | die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des | 246 | die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des | ||
249 | Finanzsystems des Herkunftsmitgliedstaates. | 247 | Finanzsystems des Herkunftsmitgliedstaates. | ||
250 | (12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und | 248 | (12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und | ||
251 | Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem | 249 | Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem | ||
252 | Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des | 250 | Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des | ||
253 | Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die | 251 | Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die | ||
254 | Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder | 252 | Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder | ||
255 | die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 | 253 | die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 | ||
256 | bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz | 254 | bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz | ||
257 | im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des | 255 | im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des | ||
258 | Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der | 256 | Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der | ||
259 | Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder | 257 | Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder | ||
260 | im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte | 258 | im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte | ||
261 | betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise | 259 | betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise | ||
262 | entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach | 260 | entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach | ||
263 | dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, | 261 | dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, | ||
264 | die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden | 262 | die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden | ||
265 | Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende | 263 | Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende | ||
266 | Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die | 264 | Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die | ||
267 | Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen | 265 | Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen | ||
268 | und öffentlich bekannt gegeben werden. | 266 | und öffentlich bekannt gegeben werden. |
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