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Sie können sich § 37 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
(3) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(4) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt. 3Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. 4Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | ||||
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t | 1 | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | t | 1 | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte |
Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und |
2 | die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und | 2 | die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und | ||
3 | den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn | 3 | den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
t | 5 | ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder | t | 5 | ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes |
6 | Finanzdienstleistungen erbracht werden, | 6 | erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen | ||
7 | erbracht werden, | ||||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche | 9 | ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche | ||
9 | Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden, | 10 | Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden, | ||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
11 | ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 12 | ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
12 | erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird, | 13 | erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird, | ||
13 | 4. | 14 | 4. | ||
14 | ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 15 | ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
15 | erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. | 16 | erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. | ||
16 | 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden oder | 17 | 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden oder | ||
17 | 5. | 18 | 5. | ||
18 | nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden. | 19 | nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden. | ||
19 | Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als | 20 | Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als | ||
20 | Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 | 21 | Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
21 | bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 | 22 | bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
22 | bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss | 23 | bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss | ||
23 | oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. | 24 | oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. | ||
24 | (1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die | 25 | (1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die | ||
25 | Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen | 26 | Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen | ||
26 | Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 | 27 | Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 | ||
27 | genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 28 | genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
28 | (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über | 29 | (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über | ||
29 | das Vermögen des Unternehmens berechtigt. | 30 | das Vermögen des Unternehmens berechtigt. | ||
30 | (3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung | 31 | (3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung | ||
31 | und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der | 32 | und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der | ||
32 | Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der | 33 | Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der | ||
33 | Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene | 34 | Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene | ||
34 | Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen | 35 | Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen | ||
35 | der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine | 36 | der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine | ||
36 | Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. | 37 | Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. | ||
37 | (4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, | 38 | (4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, | ||
38 | dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder | 39 | dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder | ||
39 | Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit | 40 | Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit | ||
40 | unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht | 41 | unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht | ||
41 | oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, | 42 | oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, | ||
42 | wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder | 43 | wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder | ||
43 | die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der | 44 | die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der | ||
44 | Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder | 45 | Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder | ||
45 | diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die | 46 | diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die | ||
46 | Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen | 47 | Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen | ||
47 | sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder | 48 | sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder | ||
48 | die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so | 49 | die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so | ||
49 | informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art | 50 | informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art | ||
50 | und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat. | 51 | und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat. |
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