Lade...
Lade...
Sie können sich § 35 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. 2Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. 4In diesem Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. 5Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die Ablehnung bestandskräftig ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1(2a) Die Erlaubnis soll durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist. 2Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen.
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | t | 1 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit | f | 1 | (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit |
2 | ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn | 2 | ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn | ||
3 | das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der | 3 | das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der | ||
4 | gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des | 4 | gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des | ||
5 | Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen | 5 | Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen | ||
6 | worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des | 6 | worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des | ||
7 | Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des | 7 | Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des | ||
8 | Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist. Satz 2 gilt | 8 | Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist. Satz 2 gilt | ||
9 | nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem | 9 | nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem | ||
10 | Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen | 10 | Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen | ||
11 | Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 | 11 | Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 | ||
12 | vor. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 | 12 | vor. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 | ||
n | 13 | Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen | n | 13 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen |
14 | Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung | 14 | Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung | ||
15 | von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die | 15 | von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die | ||
n | 16 | Ablehnung bestandskräftig ist. | n | 16 | Ablehnung bestandskräftig ist. Die Erlaubnis für das Betreiben von |
17 | Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum | ||||
18 | Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer | ||||
19 | 1 bis 4 erlischt mit Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis des Instituts zum | ||||
20 | Betreiben sonstiger Bankgeschäfte. | ||||
17 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des | 21 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des | ||
18 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | 22 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | ||
19 | 1. | 23 | 1. | ||
20 | der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als | 24 | der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als | ||
21 | sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; | 25 | sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; | ||
22 | 2. | 26 | 2. | ||
23 | ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; | 27 | ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; | ||
24 | 3. | 28 | 3. | ||
25 | ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 | 29 | ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 | ||
26 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 | 30 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 | ||
27 | rechtfertigen würden; | 31 | rechtfertigen würden; | ||
28 | 4. | 32 | 4. | ||
29 | Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen | 33 | Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen | ||
30 | Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten | 34 | Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten | ||
31 | Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem | 35 | Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem | ||
32 | Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut | 36 | Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut | ||
33 | anvertrauten Vermögenswerte besteht auch | 37 | anvertrauten Vermögenswerte besteht auch | ||
34 | a) | 38 | a) | ||
35 | bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) | 39 | bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) | ||
36 | Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder | 40 | Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder | ||
37 | b) | 41 | b) | ||
38 | bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert der nach | 42 | bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert der nach | ||
39 | Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | 43 | Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | ||
40 | maßgebenden Eigenmittel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; | 44 | maßgebenden Eigenmittel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; | ||
41 | 5. | 45 | 5. | ||
42 | (weggefallen) | 46 | (weggefallen) | ||
43 | 6. | 47 | 6. | ||
44 | das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des | 48 | das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des | ||
45 | Geldwäschegesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU) 2015/847 | 49 | Geldwäschegesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU) 2015/847 | ||
46 | oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder | 50 | oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder | ||
47 | Anordnungen verstoßen hat; | 51 | Anordnungen verstoßen hat; | ||
48 | 7. | 52 | 7. | ||
49 | das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, | 53 | das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, | ||
50 | Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 | 54 | Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 | ||
51 | Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | 55 | Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
52 | 596/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der | 56 | 596/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der | ||
53 | Bundesanstalt verstoßen hat; | 57 | Bundesanstalt verstoßen hat; | ||
54 | 8. | 58 | 8. | ||
55 | die in den Artikeln 92, 93 bis 403 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. | 59 | die in den Artikeln 92, 93 bis 403 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. | ||
56 | 575/2013 niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind; | 60 | 575/2013 niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind; | ||
57 | 9. | 61 | 9. | ||
58 | das Institut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | 62 | das Institut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | ||
59 | nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der | 63 | nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der | ||
60 | Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende | 64 | Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende | ||
n | 61 | Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat oder | n | 65 | Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat; |
62 | 10. | 66 | 10. | ||
63 | das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 | 67 | das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 | ||
64 | Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese | 68 | Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese | ||
t | 65 | Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. | t | 69 | Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat oder |
70 | 11. | ||||
71 | das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des | ||||
72 | Emissionsgeschäfts oder des Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen | ||||
73 | gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden | ||||
74 | Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen. | ||||
66 | (2a) Die Erlaubnis soll durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, | 75 | (2a) Die Erlaubnis soll durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, | ||
67 | wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des | 76 | wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des | ||
68 | Instituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die | 77 | Instituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die | ||
69 | für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten | 78 | für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten | ||
70 | des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder | 79 | des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder | ||
71 | Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist. | 80 | Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist. | ||
72 | (2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt | 81 | (2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt | ||
73 | ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz | 82 | ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz | ||
74 | 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen. | 83 | 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen. | ||
75 | (3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des | 84 | (3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des | ||
76 | Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | 85 | Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | ||
77 | (4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder | 86 | (4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder | ||
78 | Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die | 87 | Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die | ||
79 | Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen der anderen Staaten des | 88 | Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen der anderen Staaten des | ||
80 | Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen | 89 | Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen | ||
81 | errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | 90 | errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | ||
82 | tätig gewesen ist. | 91 | tätig gewesen ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.