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Sie können sich § 26a KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR-Institute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:
(2) 1Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. 2Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen.
Offenlegung durch die Institute | Offenlegung durch die Institute | ||||
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t | 1 | Offenlegung durch die Institute | t | 1 | Offenlegung durch die Institute |
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f | 1 | (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der | f | 1 | (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der |
2 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, | 2 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, | ||
3 | sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze | 3 | sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze | ||
4 | einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR- | 4 | einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR- | ||
n | 5 | Institute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach | n | 5 | Kreditinstitute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt |
6 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die | 6 | nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die | ||
7 | Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum | 7 | Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum | ||
8 | Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem | 8 | Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem | ||
9 | Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu | 9 | Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu | ||
10 | lassen und offenzulegen: | 10 | lassen und offenzulegen: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage | 12 | die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage | ||
13 | der Niederlassungen, | 13 | der Niederlassungen, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | den Umsatz, | 15 | den Umsatz, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten, | 17 | die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | Gewinn oder Verlust vor Steuern, | 19 | Gewinn oder Verlust vor Steuern, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Steuern auf Gewinn oder Verlust, | 21 | Steuern auf Gewinn oder Verlust, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | erhaltene öffentliche Beihilfen. | 23 | erhaltene öffentliche Beihilfen. | ||
t | 24 | Ist das CRR-Institut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens | t | 24 | Ist das CRR-Kreditinstitut in den Konzernabschluss eines anderen |
25 | mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 25 | Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
26 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, | 26 | in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
27 | das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es | 27 | einbezogen, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, | ||
28 | die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR- | 28 | braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. In ihrem Jahresbericht | ||
29 | Institute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und | 29 | legen die CRR-Kreditinstitute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus | ||
30 | Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen | 30 | Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im | ||
31 | sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 | 31 | Inland zugelassen sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in | ||
32 | bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis zu | 32 | Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher | ||
33 | übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die | 33 | Basis zu übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt | ||
34 | Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. | 34 | die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. | ||
35 | (2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in | 35 | (2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in | ||
36 | Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | 36 | Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | ||
37 | genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | 37 | genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | ||
38 | rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, | 38 | rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, | ||
39 | die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der | 39 | die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der | ||
40 | Informationen zu veranlassen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 | 40 | Informationen zu veranlassen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 | ||
41 | bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | 41 | bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | ||
42 | abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die | 42 | abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die | ||
43 | Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. | 43 | Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. |
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