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Sie können sich § 25d KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. 2Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft betriebenen Geschäfte.
(2) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft notwendig sind. 2Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein,
(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein CRR-Institut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,
(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist.
(5) 1Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen. 2Die Vergütung ist geschlechtsneutral. 3Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig. 4Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. 5Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden.
(6) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. 2Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.
(7) 1Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft soll abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen. 2Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c sowie eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. 3Jeder Ausschuss soll eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. 4Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. 5Um die Zusammenarbeit und den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss angehören. 6Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans erforderlich erscheint.
(8) 1Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die obere Leitungsebene. 2Der Risikoausschuss wacht darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen. 3Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und überwacht deren Umsetzung. 4Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. 5Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. 6Der Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder Vorsitzender des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein. 7Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einholen. 8Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. 9Der Risikoausschuss kann, soweit erforderlich, den Rat externer Sachverständiger einholen. 10Der Risikoausschuss oder, falls ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftsleitung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen muss.
(9) Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan insbesondere bei der Überwachung
1(10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmens kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 sinnvoll ist. 2Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. 3Die Gründe für eine Zusammenlegung sind von dem Unternehmen zu dokumentieren. 4Auf den gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9 entsprechende Anwendung.
(11) Der Nominierungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der
(12) Der Vergütungskontrollausschuss
(13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend.
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||||
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t | 1 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | t | 1 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan |
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, | f | 1 | (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, |
2 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- | 2 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- | ||
3 | Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur | 3 | Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur | ||
4 | Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der | 4 | Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der | ||
5 | Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der | 5 | Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der | ||
6 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob | 6 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob | ||
7 | eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, | 7 | eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, | ||
8 | berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem | 8 | berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem | ||
9 | Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding- | 9 | Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding- | ||
10 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft betriebenen | 10 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft betriebenen | ||
11 | Geschäfte. | 11 | Geschäfte. | ||
12 | (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die | 12 | (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die | ||
13 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der | 13 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der | ||
14 | Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung | 14 | Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung | ||
15 | des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der | 15 | des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der | ||
16 | Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft | 16 | Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft | ||
17 | notwendig sind. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl | 17 | notwendig sind. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl | ||
18 | und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | 18 | und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||
19 | bleiben unberührt. | 19 | bleiben unberührt. | ||
n | 20 | (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das | n | 20 | (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, |
21 | bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein, | 21 | das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein, | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen | 23 | wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen | ||
24 | Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein | 24 | Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein | ||
25 | geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes | 25 | geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes | ||
26 | Mitglied des Verwaltungsrates sein kann; | 26 | Mitglied des Verwaltungsrates sein kann; | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei | 28 | wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei | ||
29 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | 29 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | ||
30 | Aufsichtsorgans sind; | 30 | Aufsichtsorgans sind; | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei | 32 | wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei | ||
33 | Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder | 33 | Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder | 35 | wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder | ||
36 | Aufsichtsorgans ist. | 36 | Aufsichtsorgans ist. | ||
37 | Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane | 37 | Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane | ||
38 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, | 38 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, | ||
39 | wenn diese übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder | 39 | wenn diese übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder | ||
40 | nach § 12 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes | 40 | nach § 12 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes | ||
n | 41 | Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Institut nachgeordnet ist. | n | 41 | Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet |
42 | Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate als ein | 42 | ist. Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate als ein | ||
43 | Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, | 43 | Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der | 45 | die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der | ||
46 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, | 46 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder | 48 | die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder | ||
49 | 3. | 49 | 3. | ||
50 | an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. | 50 | an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. | ||
51 | Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich | 51 | Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich | ||
52 | darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des | 52 | darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des | ||
53 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen | 53 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen | ||
54 | als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die | 54 | als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die | ||
55 | nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die | 55 | nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die | ||
56 | der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und | 56 | der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und | ||
57 | 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde | 57 | 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde | ||
58 | kann einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter | 58 | kann einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter | ||
59 | Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der | 59 | Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der | ||
60 | Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe oder | 60 | Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe oder | ||
61 | Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten | 61 | Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten | ||
62 | Finanzholding-Gesellschaft über die Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 | 62 | Finanzholding-Gesellschaft über die Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 | ||
63 | höchstens zulässigen Mandate hinaus gestatten, ein zusätzliches Mandat in | 63 | höchstens zulässigen Mandate hinaus gestatten, ein zusätzliches Mandat in | ||
64 | einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied | 64 | einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied | ||
65 | nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden | 65 | nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden | ||
66 | Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach | 66 | Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach | ||
67 | Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden. Mandate | 67 | Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden. Mandate | ||
68 | als Vertreter des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 | 68 | als Vertreter des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 | ||
69 | und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Satz 1 Nummer 4 gilt | 69 | und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Satz 1 Nummer 4 gilt | ||
70 | nicht für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur | 70 | nicht für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur | ||
71 | Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem | 71 | Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem | ||
72 | kommunalen Zweckverband verpflichtet sind. | 72 | kommunalen Zweckverband verpflichtet sind. | ||
73 | (3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein | 73 | (3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein | ||
t | 74 | CRR-Institut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder einer | t | 74 | CRR-Kreditinstitut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder |
75 | Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein, | 75 | einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein, | ||
76 | 1. | 76 | 1. | ||
77 | wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen | 77 | wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen | ||
78 | Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein | 78 | Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein | ||
79 | geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes | 79 | geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes | ||
80 | Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, | 80 | Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, | ||
81 | 2. | 81 | 2. | ||
82 | wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei | 82 | wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei | ||
83 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | 83 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | ||
84 | Aufsichtsorgans sind, oder | 84 | Aufsichtsorgans sind, oder | ||
85 | 3. | 85 | 3. | ||
86 | wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt | 86 | wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt | ||
87 | stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese | 87 | stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese | ||
88 | Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. | 88 | Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. | ||
89 | (4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding- | 89 | (4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding- | ||
90 | Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen | 90 | Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen | ||
91 | einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die | 91 | einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die | ||
92 | Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die | 92 | Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die | ||
93 | zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. | 93 | zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. | ||
94 | (5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des | 94 | (5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des | ||
95 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame | 95 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame | ||
96 | Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | 96 | Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | ||
97 | keine Interessenkonflikte erzeugen. Die Vergütung ist geschlechtsneutral. | 97 | keine Interessenkonflikte erzeugen. Die Vergütung ist geschlechtsneutral. | ||
98 | Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig. Für | 98 | Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig. Für | ||
99 | die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder | 99 | die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder | ||
100 | keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der | 100 | keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der | ||
101 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der | 101 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der | ||
102 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden. | 102 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden. | ||
103 | (6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im | 103 | (6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im | ||
104 | Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen | 104 | Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen | ||
105 | Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und | 105 | Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und | ||
106 | Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit | 106 | Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit | ||
107 | widmen. | 107 | widmen. | ||
108 | (7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer | 108 | (7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer | ||
109 | Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | 109 | Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | ||
110 | soll abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des | 110 | soll abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des | ||
111 | Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens | 111 | Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens | ||
112 | aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit | 112 | aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit | ||
113 | monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des | 113 | monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des | ||
114 | Verwaltungsrates, Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei | 114 | Verwaltungsrates, Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei | ||
115 | seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Das Verwaltungs- oder | 115 | seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Das Verwaltungs- oder | ||
116 | Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c sowie | 116 | Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c sowie | ||
117 | eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte, im Fall | 117 | eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte, im Fall | ||
118 | einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der | 118 | einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der | ||
119 | nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend einen | 119 | nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend einen | ||
120 | Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen | 120 | Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen | ||
121 | Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. Jeder Ausschuss soll eines | 121 | Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. Jeder Ausschuss soll eines | ||
122 | seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die Mitglieder der Ausschüsse | 122 | seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die Mitglieder der Ausschüsse | ||
123 | müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen | 123 | müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen | ||
124 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. Um die Zusammenarbeit und | 124 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. Um die Zusammenarbeit und | ||
125 | den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, | 125 | den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, | ||
126 | soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss | 126 | soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss | ||
127 | angehören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer | 127 | angehören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer | ||
128 | Ausschüsse verlangen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der | 128 | Ausschüsse verlangen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der | ||
129 | Kriterien nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der | 129 | Kriterien nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der | ||
130 | Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans erforderlich erscheint. | 130 | Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans erforderlich erscheint. | ||
131 | (8) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur | 131 | (8) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur | ||
132 | aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des | 132 | aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des | ||
133 | Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser | 133 | Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser | ||
134 | Strategie durch die obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht | 134 | Strategie durch die obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht | ||
135 | darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und | 135 | darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und | ||
136 | der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies nicht | 136 | der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies nicht | ||
137 | der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung | 137 | der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung | ||
138 | Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem | 138 | Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem | ||
139 | Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und | 139 | Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und | ||
140 | überwacht deren Umsetzung. Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das | 140 | überwacht deren Umsetzung. Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das | ||
141 | Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und | 141 | Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und | ||
142 | Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und | 142 | Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und | ||
143 | Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Die Aufgaben des | 143 | Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Die Aufgaben des | ||
144 | Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der | 144 | Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der | ||
145 | Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder Vorsitzender des Verwaltungs- | 145 | Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder Vorsitzender des Verwaltungs- | ||
146 | oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein. Der | 146 | oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein. Der | ||
147 | Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht | 147 | Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht | ||
148 | eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, | 148 | eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, | ||
149 | kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des | 149 | kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des | ||
150 | Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber | 150 | Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber | ||
151 | unterrichtet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit erforderlich, den | 151 | unterrichtet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit erforderlich, den | ||
152 | Rat externer Sachverständiger einholen. Der Risikoausschuss oder, falls | 152 | Rat externer Sachverständiger einholen. Der Risikoausschuss oder, falls | ||
153 | ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | 153 | ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||
154 | bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die | 154 | bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die | ||
155 | Geschäftsleitung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen muss. | 155 | Geschäftsleitung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen muss. | ||
156 | (9) Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | 156 | (9) Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||
157 | insbesondere bei der Überwachung | 157 | insbesondere bei der Überwachung | ||
158 | 1. | 158 | 1. | ||
159 | des Rechnungslegungsprozesses; | 159 | des Rechnungslegungsprozesses; | ||
160 | 2. | 160 | 2. | ||
161 | der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen | 161 | der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen | ||
162 | Kontrollsystems und der Internen Revision; | 162 | Kontrollsystems und der Internen Revision; | ||
163 | 3. | 163 | 3. | ||
164 | der Durchführung der Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der | 164 | der Durchführung der Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der | ||
165 | Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer erbrachten | 165 | Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer erbrachten | ||
166 | Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). Der Prüfungsausschuss soll | 166 | Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). Der Prüfungsausschuss soll | ||
167 | dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vorschläge für die Bestellung eines | 167 | dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vorschläge für die Bestellung eines | ||
168 | Abschlussprüfers sowie für die Höhe seiner Vergütung unterbreiten und das | 168 | Abschlussprüfers sowie für die Höhe seiner Vergütung unterbreiten und das | ||
169 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags | 169 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags | ||
170 | beraten und | 170 | beraten und | ||
171 | 4. | 171 | 4. | ||
172 | der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die | 172 | der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die | ||
173 | Geschäftsleitung mittels geeigneter Maßnahmen. | 173 | Geschäftsleitung mittels geeigneter Maßnahmen. | ||
174 | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den | 174 | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den | ||
175 | Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des | 175 | Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des | ||
176 | Prüfungsausschusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet | 176 | Prüfungsausschusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet | ||
177 | wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar | 177 | wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar | ||
178 | beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings | 178 | beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings | ||
179 | Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. | 179 | Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. | ||
180 | (10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3a Satz 1 | 180 | (10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3a Satz 1 | ||
181 | genannten Unternehmens kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss | 181 | genannten Unternehmens kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss | ||
182 | bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 | 182 | bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 | ||
183 | sinnvoll ist. Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Gründe für | 183 | sinnvoll ist. Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Gründe für | ||
184 | eine Zusammenlegung sind von dem Unternehmen zu dokumentieren. Auf den | 184 | eine Zusammenlegung sind von dem Unternehmen zu dokumentieren. Auf den | ||
185 | gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9 | 185 | gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9 | ||
186 | entsprechende Anwendung. | 186 | entsprechende Anwendung. | ||
187 | (11) Der Nominierungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder | 187 | (11) Der Nominierungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder | ||
188 | Aufsichtsorgan bei der | 188 | Aufsichtsorgan bei der | ||
189 | 1. | 189 | 1. | ||
190 | Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der | 190 | Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der | ||
191 | Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der | 191 | Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der | ||
192 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der | 192 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der | ||
193 | Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, | 193 | Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, | ||
194 | Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs, entwirft | 194 | Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs, entwirft | ||
195 | eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe | 195 | eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe | ||
196 | verbundenen Zeitaufwand an; | 196 | verbundenen Zeitaufwand an; | ||
197 | 2. | 197 | 2. | ||
198 | Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des | 198 | Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des | ||
199 | unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie einer | 199 | unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie einer | ||
200 | Strategie zu deren Erreichung; | 200 | Strategie zu deren Erreichung; | ||
201 | 3. | 201 | 3. | ||
202 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der | 202 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der | ||
203 | Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des | 203 | Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des | ||
204 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und spricht dem Verwaltungs- oder | 204 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und spricht dem Verwaltungs- oder | ||
205 | Aufsichtsorgan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen aus; | 205 | Aufsichtsorgan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen aus; | ||
206 | 4. | 206 | 4. | ||
207 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der | 207 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der | ||
208 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Geschäftsleiter und | 208 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Geschäftsleiter und | ||
209 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Organs | 209 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Organs | ||
210 | in seiner Gesamtheit und | 210 | in seiner Gesamtheit und | ||
211 | 5. | 211 | 5. | ||
212 | Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und | 212 | Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und | ||
213 | Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene und bei diesbezüglichen | 213 | Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene und bei diesbezüglichen | ||
214 | Empfehlungen an die Geschäftsleitung. | 214 | Empfehlungen an die Geschäftsleitung. | ||
215 | Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 achtet der | 215 | Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 achtet der | ||
216 | Nominierungsausschuss darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der | 216 | Nominierungsausschuss darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der | ||
217 | Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise | 217 | Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise | ||
218 | beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet. Der Umstand, ein Organmitglied | 218 | beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet. Der Umstand, ein Organmitglied | ||
219 | eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Organisation zu sein, | 219 | eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Organisation zu sein, | ||
220 | stellt an sich kein Hindernis für das erforderliche unvoreingenommene Handeln | 220 | stellt an sich kein Hindernis für das erforderliche unvoreingenommene Handeln | ||
221 | der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | 221 | der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | ||
222 | dar. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf | 222 | dar. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf | ||
223 | alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe | 223 | alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe | ||
224 | Berater einschalten. Zu diesem Zwecke soll er vom Unternehmen angemessene | 224 | Berater einschalten. Zu diesem Zwecke soll er vom Unternehmen angemessene | ||
225 | Finanzmittel erhalten. | 225 | Finanzmittel erhalten. | ||
226 | (12) Der Vergütungskontrollausschuss | 226 | (12) Der Vergütungskontrollausschuss | ||
227 | 1. | 227 | 1. | ||
228 | überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der | 228 | überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der | ||
229 | Geschäftsleiter und Mitarbeiter, und insbesondere die angemessene Ausgestaltung | 229 | Geschäftsleiter und Mitarbeiter, und insbesondere die angemessene Ausgestaltung | ||
230 | der Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der | 230 | der Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der | ||
231 | Compliance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss | 231 | Compliance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss | ||
232 | auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- | 232 | auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- | ||
233 | oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der | 233 | oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der | ||
234 | Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der | 234 | Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der | ||
235 | Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu | 235 | Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu | ||
236 | bewerten; | 236 | bewerten; | ||
237 | 2. | 237 | 2. | ||
238 | bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die | 238 | bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die | ||
239 | Vergütung der Geschäftsleiter vor und berücksichtigt dabei besonders die | 239 | Vergütung der Geschäftsleiter vor und berücksichtigt dabei besonders die | ||
240 | Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des | 240 | Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des | ||
241 | Unternehmens; den langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern, | 241 | Unternehmens; den langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern, | ||
242 | sonstiger Beteiligter und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu tragen; | 242 | sonstiger Beteiligter und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu tragen; | ||
243 | 3. | 243 | 3. | ||
244 | unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der | 244 | unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der | ||
245 | ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen | 245 | ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen | ||
246 | maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme. | 246 | maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme. | ||
247 | Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über | 247 | Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über | ||
248 | ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und | 248 | ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und | ||
249 | Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur | 249 | Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur | ||
250 | Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und | 250 | Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und | ||
251 | -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem | 251 | -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem | ||
252 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen | 252 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen | ||
253 | Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem Vergütungskontrollausschuss | 253 | Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem Vergütungskontrollausschuss | ||
254 | mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der | 254 | mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der | ||
255 | Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und | 255 | Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und | ||
256 | soll sich intern beispielsweise durch das Risikocontrolling und extern von | 256 | soll sich intern beispielsweise durch das Risikocontrolling und extern von | ||
257 | Personen beraten lassen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. | 257 | Personen beraten lassen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. | ||
258 | Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tagesordnungspunkten an Sitzungen des | 258 | Geschäftsleiter dürfen nicht zu den Tagesordnungspunkten an Sitzungen des | ||
259 | Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung | 259 | Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung | ||
260 | beraten wird. Der Vorsitzende des Vergütungskontrollausschusses oder, falls | 260 | beraten wird. Der Vorsitzende des Vergütungskontrollausschusses oder, falls | ||
261 | ein Vergütungskontrollausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des | 261 | ein Vergütungskontrollausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des | ||
262 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen | 262 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen | ||
263 | Revision und bei den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme | 263 | Revision und bei den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme | ||
264 | zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung | 264 | zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung | ||
265 | muss hierüber unterrichtet werden. | 265 | muss hierüber unterrichtet werden. | ||
266 | (13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines | 266 | (13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines | ||
267 | Datenbereitstellungsdienstes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend. | 267 | Datenbereitstellungsdienstes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend. |
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