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Sie können sich § 24b KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. 2Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises sowie für Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme. 3Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. 4Im Fall einer Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar sind.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.
(3) 1Ein Institut, das ein System nach § 1 Absatz 16 betreibt, hat unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 CRR-Instituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach denselben transparenten und objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem System gelten. 2Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den Zugang aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Absatz 1, des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu bestimmen.
(5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen | Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen | ||||
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t | 1 | Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie | t | 1 | Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie |
2 | interoperablen Systemen | 2 | interoperablen Systemen |
Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen | Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu | f | 1 | (1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu |
2 | betreiben, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | 2 | betreiben, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | ||
3 | anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere | 3 | anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere | ||
4 | Änderung des Teilnehmerkreises sowie für Vereinbarungen über den Betrieb | 4 | Änderung des Teilnehmerkreises sowie für Vereinbarungen über den Betrieb | ||
5 | interoperabler Systeme. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten | 5 | interoperabler Systeme. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten | ||
6 | Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem | 6 | Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem | ||
7 | sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. Im Fall | 7 | sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. Im Fall | ||
8 | einer Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die | 8 | einer Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die | ||
9 | Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt | 9 | Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt | ||
10 | des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar | 10 | des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar | ||
11 | sind. | 11 | sind. | ||
12 | (2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen | 12 | (2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen | ||
13 | kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt | 13 | kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt | ||
14 | ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen. | 14 | ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen. | ||
15 | (3) Ein Institut, das ein System nach § 1 Absatz 16 betreibt, hat | 15 | (3) Ein Institut, das ein System nach § 1 Absatz 16 betreibt, hat | ||
16 | unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 CRR- | 16 | unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 CRR- | ||
t | 17 | Instituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | t | 17 | Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen |
18 | gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach denselben transparenten und | 18 | Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach denselben | ||
19 | objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem | 19 | transparenten und objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische | ||
20 | System gelten. Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den Zugang | 20 | Teilnehmer an diesem System gelten. Davon unberührt bleibt das Recht des | ||
21 | aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern. | 21 | Instituts, den Zugang aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern. | ||
22 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der | 22 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der | ||
23 | Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der | 23 | Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der | ||
24 | Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und | 24 | Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und | ||
25 | Marktaufsichtsbehörde nach Absatz 1, des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 | 25 | Marktaufsichtsbehörde nach Absatz 1, des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 | ||
26 | sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu bestimmen. | 26 | sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu bestimmen. | ||
27 | (5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 | 27 | (5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 | ||
28 | entsprechend anzuwenden. | 28 | entsprechend anzuwenden. |
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