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Sie können sich § 24 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
(1a) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
1(1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. 2Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. 3Die Aufsichtsbehörde kann von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen, hat es dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
1(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. 2Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
1(3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. 2Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. 3Soweit es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben.
(3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen.
(3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. 2In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. 3Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 4Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
Anzeigen | Anzeigen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | f | 1 | (1) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank |
2 | unverzüglich anzuzeigen | 2 | unverzüglich anzuzeigen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der | 4 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der | ||
5 | Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem | 5 | Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem | ||
6 | Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung | 6 | Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung | ||
7 | der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen | 7 | der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen | ||
8 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und | 8 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und | ||
9 | des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, | 9 | des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, | ||
10 | sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue | 10 | sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue | ||
11 | Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der | 11 | Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der | ||
12 | fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich | 12 | fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich | ||
13 | auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | 13 | auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur | 15 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur | ||
16 | Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; | 16 | Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 | 18 | die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 | ||
19 | Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; | 19 | Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 | 21 | einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 | ||
22 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | 22 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; | 24 | die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem | 26 | die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem | ||
27 | Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung | 27 | Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung | ||
28 | grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle; | 28 | grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle; | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | die Einstellung des Geschäftsbetriebs; | 30 | die Einstellung des Geschäftsbetriebs; | ||
31 | 8. | 31 | 8. | ||
32 | die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine | 32 | die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine | ||
33 | Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen; | 33 | Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen; | ||
34 | 9. | 34 | 9. | ||
35 | das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 | 35 | das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 | ||
36 | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 | 36 | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 | ||
37 | Abs. 1 Satz 2 und 3; | 37 | Abs. 1 Satz 2 und 3; | ||
38 | 10. | 38 | 10. | ||
39 | den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen | 39 | den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen | ||
40 | Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der | 40 | Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der | ||
41 | Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der | 41 | Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der | ||
42 | Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut | 42 | Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut | ||
43 | Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald | 43 | Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald | ||
44 | das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse | 44 | das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse | ||
45 | Kenntnis erlangt; | 45 | Kenntnis erlangt; | ||
46 | 11. | 46 | 11. | ||
47 | (weggefallen) | 47 | (weggefallen) | ||
48 | 12. | 48 | 12. | ||
49 | das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu | 49 | das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu | ||
50 | einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; | 50 | einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; | ||
51 | 13. | 51 | 13. | ||
52 | das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer | 52 | das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer | ||
53 | bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen; | 53 | bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen; | ||
54 | 14. | 54 | 14. | ||
55 | unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a | 55 | unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a | ||
56 | Absatz 5 Satz 6; | 56 | Absatz 5 Satz 6; | ||
57 | 14a. | 57 | 14a. | ||
58 | unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss | 58 | unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss | ||
59 | über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 | 59 | über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 | ||
60 | einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a | 60 | einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a | ||
61 | Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte; | 61 | Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte; | ||
62 | 14b. | 62 | 14b. | ||
63 | unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss | 63 | unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss | ||
64 | über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen | 64 | über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen | ||
65 | Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller | 65 | Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller | ||
66 | gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden | 66 | gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden | ||
67 | Höchstwerte; | 67 | Höchstwerte; | ||
68 | 15. | 68 | 15. | ||
69 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 69 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
70 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | 70 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | ||
71 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | 71 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | ||
72 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, | 72 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, | ||
73 | die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen | 73 | die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen | ||
74 | Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind | 74 | Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind | ||
75 | ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | 75 | ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | ||
76 | 15a. | 76 | 15a. | ||
77 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 77 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
78 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; | 78 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; | ||
79 | 16. | 79 | 16. | ||
80 | (weggefallen) | 80 | (weggefallen) | ||
81 | 17. | 81 | 17. | ||
82 | Kredite | 82 | Kredite | ||
83 | a) | 83 | a) | ||
84 | an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter | 84 | an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter | ||
85 | Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut des | 85 | Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut des | ||
86 | öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals | 86 | öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals | ||
87 | (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder ihnen jeweils | 87 | (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder ihnen jeweils | ||
88 | mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zustehen und der Kredit zu | 88 | mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zustehen und der Kredit zu | ||
89 | nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden | 89 | nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden | ||
90 | ist, und | 90 | ist, und | ||
91 | b) | 91 | b) | ||
92 | an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a | 92 | an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a | ||
93 | handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der | 93 | handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der | ||
94 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das | 94 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das | ||
95 | mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. | 95 | mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. | ||
96 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals | 96 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals | ||
97 | nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung | 97 | nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung | ||
98 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu | 98 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu | ||
99 | nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden | 99 | nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden | ||
100 | ist; | 100 | ist; | ||
101 | 18. | 101 | 18. | ||
n | 102 | soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, auf Verlangen die gemäß Artikel | n | 102 | soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auf Verlangen die gemäß |
103 | 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden | 103 | Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
104 | Informationen. | 104 | offenzulegenden Informationen. | ||
105 | (1a) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | 105 | (1a) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | ||
106 | jährlich anzuzeigen: | 106 | jährlich anzuzeigen: | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen, | 108 | seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen, | ||
109 | 2. | 109 | 2. | ||
110 | seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen, | 110 | seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen, | ||
111 | 3. | 111 | 3. | ||
112 | den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an | 112 | den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an | ||
113 | dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen | 113 | dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen | ||
114 | mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen, | 114 | mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen, | ||
115 | 4. | 115 | 4. | ||
116 | die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen, | 116 | die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen, | ||
117 | 5. | 117 | 5. | ||
n | 118 | soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, das ein bedeutendes Institut im | n | 118 | soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, das ein bedeutendes |
119 | Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen | 119 | Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder | ||
120 | Bundesbank dazu aufgefordert wurde, die Informationen, die für einen Vergleich | 120 | der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, die Informationen, die für | ||
121 | der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der | 121 | einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 | ||
122 | Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die | 122 | Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich | ||
123 | Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und | 123 | umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des | ||
124 | Aufsichtsorgans sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum | 124 | Verwaltungs- und Aufsichtsorgans sowie die von den Instituten übermittelten | ||
125 | geschlechtsspezifischen Lohngefälle; | 125 | Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle; | ||
126 | 6. | 126 | 6. | ||
n | 127 | soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen über | n | 127 | soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die Informationen über |
128 | Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und | 128 | Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und | ||
129 | Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million | 129 | Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million | ||
130 | Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine | 130 | Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine | ||
131 | aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 131 | aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
132 | erforderlich sind. | 132 | erforderlich sind. | ||
133 | (1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das | 133 | (1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das | ||
134 | Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat | 134 | Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat | ||
135 | einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, | 135 | einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, | ||
136 | unverzüglich erneut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | 136 | unverzüglich erneut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | ||
137 | anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen | 137 | anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen | ||
138 | rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen | 138 | rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen | ||
139 | anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann von den Instituten fordern, ihr und | 139 | anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann von den Instituten fordern, ihr und | ||
140 | der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 | 140 | der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 | ||
141 | Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen. | 141 | Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen. | ||
142 | (1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 142 | (1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
143 | 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie | 143 | 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie | ||
144 | 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | 144 | 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | ||
145 | technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene | 145 | technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene | ||
146 | quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren | 146 | quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren | ||
147 | berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts | 147 | berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts | ||
148 | auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, | 148 | auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, | ||
149 | zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate | 149 | zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate | ||
150 | nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | 150 | nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | ||
151 | Bundesbank einzureichen. | 151 | Bundesbank einzureichen. | ||
152 | (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne | 152 | (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne | ||
153 | dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | 153 | dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ||
154 | oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu | 154 | oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu | ||
155 | vereinigen, hat es dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | 155 | vereinigen, hat es dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | ||
156 | unverzüglich anzuzeigen. | 156 | unverzüglich anzuzeigen. | ||
t | 157 | (2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, | t | 157 | (2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR- |
158 | das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, einer Finanzholding-Gesellschaft | 158 | Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, einer | ||
159 | oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und | 159 | Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | ||
160 | der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als | 160 | hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die | ||
161 | Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines | 161 | Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder | ||
162 | anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen. | 162 | Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen. | ||
163 | (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte | 163 | (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte | ||
164 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- | 164 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- | ||
165 | Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | 165 | Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | ||
166 | Bundesbank unverzüglich anzuzeigen | 166 | Bundesbank unverzüglich anzuzeigen | ||
167 | 1. | 167 | 1. | ||
168 | die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als | 168 | die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als | ||
169 | Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und | 169 | Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und | ||
170 | 2. | 170 | 2. | ||
171 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem | 171 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem | ||
172 | Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. | 172 | Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. | ||
173 | Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von | 173 | Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von | ||
174 | mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens. | 174 | mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens. | ||
175 | (3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der | 175 | (3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der | ||
176 | Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: | 176 | Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: | ||
177 | 1. | 177 | 1. | ||
178 | die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der | 178 | die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der | ||
179 | Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, | 179 | Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, | ||
180 | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der | 180 | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der | ||
181 | ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben | 181 | ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben | ||
182 | wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die | 182 | wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die | ||
183 | anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; | 183 | anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; | ||
184 | neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, | 184 | neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, | ||
185 | der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich | 185 | der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich | ||
186 | auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | 186 | auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | ||
187 | 2. | 187 | 2. | ||
188 | das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding- | 188 | das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding- | ||
189 | Gesellschaft tatsächlich geführt hat; | 189 | Gesellschaft tatsächlich geführt hat; | ||
190 | 3. | 190 | 3. | ||
191 | Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die | 191 | Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die | ||
192 | Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird; | 192 | Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird; | ||
193 | 4. | 193 | 4. | ||
194 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 194 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
195 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | 195 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | ||
196 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | 196 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | ||
197 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, | 197 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, | ||
198 | die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen | 198 | die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen | ||
199 | Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind | 199 | Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind | ||
200 | ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | 200 | ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | ||
201 | 5. | 201 | 5. | ||
202 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 202 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
203 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | 203 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | ||
204 | Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | 204 | Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | ||
205 | Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, | 205 | Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, | ||
206 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von | 206 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von | ||
207 | Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des | 207 | Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des | ||
208 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne | 208 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne | ||
209 | des § 10a sind, einzureichen. Die Aufsichtsbehörde übermittelt den zuständigen | 209 | des § 10a sind, einzureichen. Die Aufsichtsbehörde übermittelt den zuständigen | ||
210 | Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der | 210 | Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der | ||
211 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine | 211 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine | ||
212 | Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 2. Die Begründung, | 212 | Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 2. Die Begründung, | ||
213 | die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder | 213 | die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder | ||
214 | Unternehmensbeziehungen sind der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | 214 | Unternehmensbeziehungen sind der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | ||
215 | unverzüglich anzuzeigen. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten | 215 | unverzüglich anzuzeigen. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten | ||
216 | Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich | 216 | Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich | ||
217 | führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des | 217 | führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des | ||
218 | Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 | 218 | Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 | ||
219 | entsprechend. | 219 | entsprechend. | ||
220 | (3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder | 220 | (3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder | ||
221 | Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten | 221 | Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten | ||
222 | auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der | 222 | auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der | ||
223 | wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer | 223 | wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer | ||
224 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der | 224 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der | ||
225 | Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | 225 | Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
226 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche | 226 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche | ||
227 | Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die | 227 | Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die | ||
228 | Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, | 228 | Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, | ||
229 | verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind. | 229 | verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind. | ||
230 | (3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die | 230 | (3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die | ||
231 | Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt | 231 | Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt | ||
232 | abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur | 232 | abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur | ||
233 | gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit | 233 | gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit | ||
234 | es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder | 234 | es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder | ||
235 | grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen | 235 | grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen | ||
236 | Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen | 236 | Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen | ||
237 | ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | 237 | ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | ||
238 | abzugeben. | 238 | abzugeben. | ||
239 | (3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der Bundesanstalt unverzüglich | 239 | (3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der Bundesanstalt unverzüglich | ||
240 | anzuzeigen: | 240 | anzuzeigen: | ||
241 | 1. | 241 | 1. | ||
242 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der | 242 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der | ||
243 | Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung | 243 | Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung | ||
244 | und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der | 244 | und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der | ||
245 | jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; | 245 | jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; | ||
246 | 2. | 246 | 2. | ||
247 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; | 247 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; | ||
248 | 3. | 248 | 3. | ||
249 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 249 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
250 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | 250 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | ||
251 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | 251 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | ||
252 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; | 252 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; | ||
253 | 4. | 253 | 4. | ||
254 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 254 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
255 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | 255 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | ||
256 | (3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer | 256 | (3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer | ||
257 | 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der | 257 | 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der | ||
258 | fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch | 258 | fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch | ||
259 | Interviews mit den angezeigten Personen führen. | 259 | Interviews mit den angezeigten Personen führen. | ||
260 | (3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer | 260 | (3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer | ||
261 | Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | 261 | Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | ||
262 | Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der | 262 | Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der | ||
263 | Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines | 263 | Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines | ||
264 | Schwellenwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen. | 264 | Schwellenwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen. | ||
265 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen | 265 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen | ||
266 | Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, | 266 | Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, | ||
267 | Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen | 267 | Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen | ||
268 | von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und | 268 | von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und | ||
269 | Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu | 269 | Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu | ||
270 | den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu | 270 | den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu | ||
271 | deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten | 271 | deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten | ||
272 | durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung | 272 | durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung | ||
273 | von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | 273 | von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
274 | Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | 274 | Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | ||
275 | Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und | 275 | Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und | ||
276 | Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können | 276 | Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können | ||
277 | ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers | 277 | ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers | ||
278 | durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses | 278 | durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses | ||
279 | Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und | 279 | Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und | ||
280 | Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch | 280 | Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch | ||
281 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß | 281 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß | ||
282 | Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen | 282 | Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen | ||
283 | Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die | 283 | Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die | ||
284 | Spitzenverbände der Institute anzuhören. | 284 | Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
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