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(1) 1Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im Sinne des Anhangs I Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und die in § 2 Absatz 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. 2Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. 3Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Absatz 4, 7, 8, 9a oder 9e von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gültigen Fassung von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. 4Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. 5Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1 Million Euro nicht erreicht.
(2) 1Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von einem oder mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat. 3Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. 4Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit. 5Sofern es sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt hat. 6Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen. 7Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22. 8Soweit es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. 9Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten. 10Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. 11Die Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die beteiligten Stellen. 12Eine Verarbeitung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. 13Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.
(3) 1Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben. 2Die Verschuldung einzelner Schuldner sowie die Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 diesen Schuldnern Kredite gewährt oder Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet haben.
(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften ausländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen.
Millionenkredite | Millionenkredite | ||||
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t | 1 | (1) Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im | t | 1 | (1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 |
2 | Sinne des Anhangs I Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln, | 2 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 | ||
3 | Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 | ||||
4 | oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der | ||||
5 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der | 3 | Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Anhang I | ||
6 | Richtlinie 2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und die in § 2 Absatz 2 | 4 | Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und die in § | ||
7 | genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte | 5 | 2 Absatz 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren | ||
8 | Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale | 6 | beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten | ||
9 | vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer | 7 | Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer | ||
10 | (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder | 8 | (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder | ||
11 | mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und | 9 | mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und | ||
12 | nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsverordnung | 10 | nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsverordnung | ||
13 | nach § 22 zu regeln. Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a haben | 11 | nach § 22 zu regeln. Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a haben | ||
14 | zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen deren Kreditnehmer im Sinne | 12 | zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen deren Kreditnehmer im Sinne | ||
15 | des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, | 13 | des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, | ||
16 | soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § | 14 | soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § | ||
17 | 2 Absatz 4, 7, 8, 9a oder 9e von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen | 15 | 2 Absatz 4, 7, 8, 9a oder 9e von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen | ||
18 | sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen | 16 | sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen | ||
19 | gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der | 17 | gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der | ||
20 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gültigen Fassung von den | 18 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gültigen Fassung von den | ||
21 | Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. Die nicht | 19 | Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. Die nicht | ||
22 | selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem | 20 | selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem | ||
23 | übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. | 21 | übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. | ||
24 | Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und mehr auch | 22 | Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und mehr auch | ||
25 | dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1 Million Euro nicht | 23 | dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1 Million Euro nicht | ||
26 | erreicht. | 24 | erreicht. | ||
27 | (2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von einem oder mehreren | 25 | (2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von einem oder mehreren | ||
28 | Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank | 26 | Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank | ||
29 | die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung | 27 | die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung | ||
30 | umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die | 28 | umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die | ||
31 | Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, über die | 29 | Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, über die | ||
32 | Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die | 30 | Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die | ||
33 | prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Artikel 92 bis 386 der | 31 | prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Artikel 92 bis 386 der | ||
34 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen | 32 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen | ||
35 | selbst eine solche gemeldet hat. Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der | 33 | selbst eine solche gemeldet hat. Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der | ||
36 | Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank teilt | 34 | Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank teilt | ||
37 | einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines | 35 | einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines | ||
38 | Kreditnehmers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der | 36 | Kreditnehmers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der | ||
39 | Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit | 37 | Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit | ||
40 | angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es sich um | 38 | angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es sich um | ||
41 | einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf | 39 | einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf | ||
42 | Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung | 40 | Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung | ||
43 | mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die | 41 | mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die | ||
44 | Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millionenkreditmeldeverfahren | 42 | Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millionenkreditmeldeverfahren | ||
45 | beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach | 43 | beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach | ||
46 | Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 | 44 | Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 | ||
47 | auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen. Einzelheiten | 45 | auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen. Einzelheiten | ||
48 | des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit es für die | 46 | des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit es für die | ||
49 | Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten | 47 | Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten | ||
50 | Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene | 48 | Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene | ||
51 | Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. | 49 | Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. | ||
52 | Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der | 50 | Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der | ||
53 | Kreditnehmer enthalten. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen | 51 | Kreditnehmer enthalten. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen | ||
54 | beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz | 52 | beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz | ||
55 | mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. Die | 53 | mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. Die | ||
56 | Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch | 54 | Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch | ||
57 | die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die | 55 | die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die | ||
58 | übertragenen Daten und die beteiligten Stellen. Eine Verarbeitung der | 56 | übertragenen Daten und die beteiligten Stellen. Eine Verarbeitung der | ||
59 | Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind | 57 | Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind | ||
60 | mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen. | 58 | mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen. | ||
61 | (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so | 59 | (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so | ||
62 | sind in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen | 60 | sind in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen | ||
63 | über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner | 61 | über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner | ||
64 | anzugeben. Die Verschuldung einzelner Schuldner sowie die Informationen | 62 | anzugeben. Die Verschuldung einzelner Schuldner sowie die Informationen | ||
65 | über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils nur den | 63 | über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils nur den | ||
66 | Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren gruppenangehörige Unternehmen | 64 | Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren gruppenangehörige Unternehmen | ||
67 | im Sinne des Absatzes 1 diesen Schuldnern Kredite gewährt oder Informationen | 65 | im Sinne des Absatzes 1 diesen Schuldnern Kredite gewährt oder Informationen | ||
68 | über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners | 66 | über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners | ||
69 | gemeldet haben. | 67 | gemeldet haben. | ||
70 | (4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach | 68 | (4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach | ||
71 | Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften ausländischen | 69 | Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften ausländischen | ||
72 | Evidenzzentralen die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur | 70 | Evidenzzentralen die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur | ||
73 | Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen. | 71 | Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen. |
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