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Sie können sich § 13c KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen:
(2) Das CRR-Institut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das CRR-Institut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann
(4) 1Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen CRR-Institute über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen; § 13 bleibt unberührt. 2§ 10a Absatz 8, § 25a Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten entsprechend.
Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften | Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften | ||||
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t | 1 | Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften | t | 1 | Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften |
Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften | Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften | ||||
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n | 1 | (1) Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens | n | 1 | (1) Ein CRR-Kreditinstitut, das Tochterunternehmen eines gemischten |
2 | ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit | 2 | Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, | ||
3 | Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt | 3 | soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der | ||
4 | bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften | 4 | Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten | ||
5 | oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der | 5 | Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das | ||
6 | Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank | 6 | Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der | ||
7 | zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 7 | Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung | ||
8 | bedarf, näher zu bestimmen: | 8 | des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer | 10 | die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer | ||
11 | die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind; | 11 | die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen | 13 | die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen | ||
14 | hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen; | 14 | hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger | 16 | Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger | ||
17 | und Übertragungswege. | 17 | und Übertragungswege. | ||
18 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 18 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
19 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | 19 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
20 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. | 20 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. | ||
21 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | 21 | Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute | ||
22 | anzuhören. | 22 | anzuhören. | ||
n | 23 | (2) Das CRR-Institut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der | n | 23 | (2) Das CRR-Kreditinstitut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der |
24 | Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit | 24 | Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit | ||
25 | gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen nur auf | 25 | gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen nur auf | ||
26 | Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § | 26 | Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § | ||
27 | 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | 27 | 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | ||
n | 28 | (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das CRR-Institut im | n | 28 | (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das CRR- |
29 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keine | 29 | Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der | ||
30 | bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften | 30 | Aufsichtsbehörde keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit | ||
31 | oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in der | 31 | gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen | ||
32 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten | 32 | durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten | ||
33 | oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen | 33 | Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten | ||
34 | hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die | 34 | Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen | ||
35 | Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig | 35 | verstoßen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. | ||
36 | davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das Institut das | 36 | Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das | ||
37 | Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen | 37 | Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die | ||
38 | hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen ihr, der Deutschen | 38 | Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen ihr, der | ||
39 | Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch | 39 | Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank | ||
40 | der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann | 40 | ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
n | 42 | von dem CRR-Institut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten | n | 42 | von dem CRR-Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem |
43 | der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die | 43 | Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten | ||
44 | Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen; | 44 | Obergrenzen die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln | ||
45 | verlangen; | ||||
45 | 2. | 46 | 2. | ||
46 | Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten | 47 | Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten | ||
47 | Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch | 48 | Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch | ||
48 | geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden. | 49 | geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden. | ||
49 | (4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender | 50 | (4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender | ||
50 | gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe | 51 | gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe | ||
t | 51 | müssen die gruppenangehörigen CRR-Institute über ein angemessenes | t | 52 | müssen die gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute über ein angemessenes |
52 | Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich | 53 | Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich | ||
53 | eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer | 54 | eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer | ||
54 | Rechnungslegungsverfahren, verfügen; § 13 bleibt unberührt. § 10a Absatz | 55 | Rechnungslegungsverfahren, verfügen; § 13 bleibt unberührt. § 10a Absatz | ||
55 | 8, § 25a Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung | 56 | 8, § 25a Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung | ||
56 | (EU) Nr. 575/2013 gelten entsprechend. | 57 | (EU) Nr. 575/2013 gelten entsprechend. |
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