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Sie können sich § 8f KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Instituts in einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle
(2) 1Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Entscheidungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums relevant ist. 2Unterlässt sie dies oder hält die Bundesanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.
(3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und Erkenntnisse von der zuständigen Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.
Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen | Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen | t | 1 | Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen |
Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen | Zusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Instituts in | n | 1 | (1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts |
2 | einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | 2 | in einem Aufnahmemitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen | ||
3 | auf Verlangen der zuständigen Stelle insbesondere dann als bedeutend ein, wenn | 3 | Wirtschaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle insbesondere dann als | ||
4 | die Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in | 4 | bedeutend ein, wenn die Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b Absatz | ||
5 | diesem Fall übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen Stelle | 5 | 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt die Bundesanstalt der zuständigen | ||
6 | Stelle | ||||
6 | 1. | 7 | 1. | ||
7 | die Informationen nach § 8 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3, | 8 | die Informationen nach § 8 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3, | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 9 | die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-Instituts und | t | 10 | die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-Kreditinstituts und |
10 | 3. | 11 | 3. | ||
11 | die Entscheidungen über das erstmalige oder das weitere Verwenden interner | 12 | die Entscheidungen über das erstmalige oder das weitere Verwenden interner | ||
12 | Ansätze und über Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie Auswirkungen auf die | 13 | Ansätze und über Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie Auswirkungen auf die | ||
13 | bedeutende Zweigniederlassung haben. | 14 | bedeutende Zweigniederlassung haben. | ||
14 | Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des | 15 | Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Sinne des | ||
15 | § 8a Absatz 1 Nummer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne | 16 | § 8a Absatz 1 Nummer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Sinne | ||
16 | von Satz 1. | 17 | von Satz 1. | ||
17 | (2) Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 | 18 | (2) Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stellen im Sinne von Absatz 1 | ||
18 | Satz 1 über Entscheidungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur | 19 | Satz 1 über Entscheidungen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur | ||
19 | Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für Liquiditätsrisiken in | 20 | Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für Liquiditätsrisiken in | ||
20 | Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des | 21 | Zusammenhang mit der Währung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des | ||
21 | Europäischen Wirtschaftsraums relevant ist. Unterlässt sie dies oder hält | 22 | Europäischen Wirtschaftsraums relevant ist. Unterlässt sie dies oder hält | ||
22 | die Bundesanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle die | 23 | die Bundesanstalt an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle die | ||
23 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung | 24 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung | ||
24 | (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen. | 25 | (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen. | ||
25 | (3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und Erkenntnisse von der | 26 | (3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und Erkenntnisse von der | ||
26 | zuständigen Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese | 27 | zuständigen Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese | ||
27 | bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie hat hierbei der Stabilität | 28 | bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie hat hierbei der Stabilität | ||
28 | des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des | 29 | des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des | ||
29 | Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen. | 30 | Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen. |
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