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Sie können sich § 8b KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus, wenn
(2) 1Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstitute übersteigt. 2Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen übersteigt.
(3) 1Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute übersteigt. 2Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über die gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist.
Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | t | 1 | Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis |
Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine |
2 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im | 2 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im | ||
3 | Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung | 3 | Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung | ||
4 | (EU) Nr. 575/2013 aus, wenn | 4 | (EU) Nr. 575/2013 aus, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditinstitut oder ein | 6 | das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditinstitut oder ein | ||
7 | Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland ist und die Bundesanstalt auf | 7 | Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland ist und die Bundesanstalt auf | ||
8 | Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut zuständig ist; | 8 | Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut zuständig ist; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 10 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder eine | n | ||
11 | Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, der kein CRR-Kreditinstitut als | ||||
12 | Tochterunternehmen nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf | ||||
13 | Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über die CRR-Wertpapierfirma zuständig | ||||
14 | ist; | ||||
15 | 3. | ||||
16 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder | 10 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder | ||
17 | Mutterwertpapierfirma mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | 11 | Mutterwertpapierfirma mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
18 | ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die | 12 | ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die | ||
19 | Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR- | 13 | Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR- | ||
20 | Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist; | 14 | Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist; | ||
n | n | 15 | 3. | ||
16 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine | ||||
17 | Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen | ||||
18 | Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine | ||||
19 | gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des | ||||
20 | Europäischen Wirtschaftsraums ist, der ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland | ||||
21 | nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt nach diesem Gesetz auf Einzelebene für | ||||
22 | die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut zuständig ist; | ||||
21 | 4. | 23 | 4. | ||
n | 22 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine | n | 24 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine |
25 | Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland, eine gemischte EU- | ||||
26 | Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte | ||||
23 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen | 27 | Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen | ||
24 | Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine | ||||
25 | gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des | ||||
26 | Europäischen Wirtschaftsraums ist, der ein CRR-Institut mit Sitz im Inland | ||||
27 | nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die | ||||
28 | Aufsicht über das nachgeordnete Institut zuständig ist; | ||||
29 | 5. | ||||
30 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine | ||||
31 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen | ||||
32 | Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine | ||||
33 | gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des | ||||
34 | Europäischen Wirtschaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz | 28 | Wirtschaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder | ||
35 | innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die | 29 | Wertpapierinstitute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
36 | Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über | 30 | nachgeordnet sind, und die Bundesanstalt nach diesem Gesetz auf Einzelebene | ||
31 | zuständig ist für die Aufsicht über | ||||
37 | a) | 32 | a) | ||
n | 38 | das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut, | n | 33 | das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut oder |
39 | b) | 34 | b) | ||
n | 40 | das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder | n | 35 | das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme. |
41 | c) | ||||
42 | die CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme, soweit kein CRR- | ||||
43 | Kreditinstitut nachgeordnet ist. | ||||
44 | (2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 | 36 | (2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 | ||
45 | Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staaten des | 37 | Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des | ||
46 | Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die | 38 | Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die | ||
47 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der | 39 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der | ||
t | 48 | nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf | t | 40 | nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelebene |
49 | Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die | 41 | sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von | ||
50 | Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf | 42 | den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten | ||
51 | Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstitute | 43 | nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen | ||
52 | übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer | 44 | in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b Wertpapierinstitute mit Sitz | ||
53 | 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in verschiedenen Staaten des | 45 | in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
54 | Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die | 46 | nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster | ||
55 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste | 47 | Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten | ||
56 | Bilanzsumme der nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen, für deren Beaufsichtigung | 48 | Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie nach dem | ||
57 | sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der | 49 | Wertpapierinstitutsgesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der | ||
58 | jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene | 50 | jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten | ||
59 | beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen übersteigt. | 51 | nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt. | ||
60 | (3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht nach Artikel 18 Absatz 3 oder | 52 | (3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht nach Artikel 18 Absatz 3 oder | ||
61 | Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zuständig für | 53 | Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zuständig für | ||
62 | die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der | 54 | die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der | ||
63 | gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf | 55 | gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf | ||
64 | Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die | 56 | Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die | ||
65 | Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf | 57 | Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf | ||
66 | Einzelinstitutsebene beaufsichtigten gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute | 58 | Einzelinstitutsebene beaufsichtigten gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute | ||
67 | übersteigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die | 59 | übersteigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die | ||
68 | Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie | 60 | Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie | ||
69 | nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über die | 61 | nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über die | ||
70 | gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist. | 62 | gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist. |
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