Lade...
Lade...
Sie können sich § 7b KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe
(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3.
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e.
(6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde einer gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt.
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen | t | 1 | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen |
2 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde | 2 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde | ||
3 | für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | 3 | für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates | 3 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
4 | vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | 4 | vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | ||
5 | (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. | 5 | (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. | ||
6 | 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L | 6 | 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L | ||
7 | 331 vom 15.12.2010, S. 12), | 7 | 331 vom 15.12.2010, S. 12), | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates | 9 | der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
10 | vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | 10 | vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | ||
11 | (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des | 11 | (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des | ||
12 | Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der | 12 | Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der | ||
13 | Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie | 13 | Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | dieses Gesetzes | 15 | dieses Gesetzes | ||
16 | an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der | 16 | an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der | ||
17 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten | 17 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten | ||
18 | der sie betreffenden Aufsichtskollegien. Hierbei beteiligt sie die Deutsche | 18 | der sie betreffenden Aufsichtskollegien. Hierbei beteiligt sie die Deutsche | ||
19 | Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe | 19 | Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe | ||
20 | dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen | 20 | dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen | ||
21 | Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. | 21 | Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. | ||
22 | 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach | 22 | 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach | ||
23 | Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen | 23 | Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen | ||
24 | unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen | 24 | unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen | ||
25 | Informationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der | 25 | Informationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der | ||
26 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung | 26 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung | ||
27 | (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde | 27 | (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde | ||
28 | bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt von diesen | 28 | bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt von diesen | ||
29 | Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies | 29 | Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies | ||
30 | gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde. | 30 | gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde. | ||
31 | (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | 31 | (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die | 33 | die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die | ||
34 | Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut, | 34 | Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut, | ||
35 | 1a. | 35 | 1a. | ||
36 | zu den Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne | 36 | zu den Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne | ||
37 | des § 53: | 37 | des § 53: | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle sowie | 39 | die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle sowie | ||
40 | alle Änderungen dieser Erlaubnis, | 40 | alle Änderungen dieser Erlaubnis, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | die gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der | 42 | die gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der | ||
43 | Zweigstelle, | 43 | Zweigstelle, | ||
44 | c) | 44 | c) | ||
45 | den Namen der Drittstaatengruppe, der eine Zweigstelle angehört, | 45 | den Namen der Drittstaatengruppe, der eine Zweigstelle angehört, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | die in § 7a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Sachverhalte, | 47 | die in § 7a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Sachverhalte, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. | 49 | die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. | ||
50 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | 50 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | ||
51 | 4. | 51 | 4. | ||
52 | die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 52 | die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
53 | in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | 53 | in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | ||
54 | 5. | 54 | 5. | ||
n | 55 | die Anpassung der Methode nach § 6b Absatz 5 bei CRR-Instituten, | n | 55 | die Anpassung der Methode nach § 6b Absatz 5 bei CRR-Kreditinstituten, |
56 | 6. | 56 | 6. | ||
57 | die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, | 57 | die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, | ||
n | 58 | denen ein CRR-Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein | n | 58 | denen ein CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, |
59 | CRR-Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß | 59 | die ein CRR-Kreditinstitut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des | ||
60 | Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung | 60 | Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils | ||
61 | für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage | 61 | geltenden Fassung für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der | ||
62 | dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden, | 62 | auf der Grundlage dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden, | ||
63 | 7. | 63 | 7. | ||
64 | die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach | 64 | die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach | ||
65 | Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung | 65 | Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung | ||
66 | durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende | 66 | durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende | ||
n | 67 | Überprüfung und Überwachung des CRR-Instituts sicherzustellen, | n | 67 | Überprüfung und Überwachung des CRR-Kreditinstituts sicherzustellen, |
68 | 8. | 68 | 8. | ||
69 | Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe, | 69 | Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe, | ||
70 | 9. | 70 | 9. | ||
n | 71 | alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Institut | n | 71 | alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR- |
72 | trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder | 72 | Kreditinstitut trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. | ||
73 | die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder | 73 | 575/2013 oder die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen | ||
74 | voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe, | 74 | verstößt oder voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe, | ||
75 | 10. | 75 | 10. | ||
76 | alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen | 76 | alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen | ||
77 | Bußgelder, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § | 77 | Bußgelder, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § | ||
78 | 36, | 78 | 36, | ||
79 | 11. | 79 | 11. | ||
80 | die von ihr erhobenen Angaben zu den Informationen, die nach Artikel 435 | 80 | die von ihr erhobenen Angaben zu den Informationen, die nach Artikel 435 | ||
81 | Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegt worden sind, | 81 | Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegt worden sind, | ||
82 | und | 82 | und | ||
83 | 12. | 83 | 12. | ||
n | 84 | den Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Institut Geldwäsche oder | n | 84 | den Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Kreditinstitut Geldwäsche |
85 | Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten | 85 | oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese | ||
86 | versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, wenn sich dieser | 86 | Straftaten versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, wenn sich | ||
87 | Verdacht auf Grund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der | 87 | dieser Verdacht auf Grund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der | ||
88 | Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines | 88 | Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines | ||
t | 89 | CRR-Instituts ergeben hat. | t | 89 | CRR-Kreditinstituts ergeben hat. |
90 | Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Aufsichtsbehörde in den vorstehenden | 90 | Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Aufsichtsbehörde in den vorstehenden | ||
91 | Fällen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr erlassenen | 91 | Fällen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr erlassenen | ||
92 | Maßnahmen und Bußgelder sowie den Ausgang der Rechtsmittelverfahren. | 92 | Maßnahmen und Bußgelder sowie den Ausgang der Rechtsmittelverfahren. | ||
93 | (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über | 93 | (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über | ||
94 | 1. | 94 | 1. | ||
95 | (weggefallen) | 95 | (weggefallen) | ||
96 | 2. | 96 | 2. | ||
97 | die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, | 97 | die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, | ||
98 | 3. | 98 | 3. | ||
99 | das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen | 99 | das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen | ||
100 | Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen, | 100 | Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen, | ||
101 | 4. | 101 | 4. | ||
102 | Entscheidungen nach § 2e, | 102 | Entscheidungen nach § 2e, | ||
103 | 5. | 103 | 5. | ||
104 | die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten | 104 | die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten | ||
105 | Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf | 105 | Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf | ||
106 | zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die | 106 | zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die | ||
107 | rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer | 107 | rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer | ||
108 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, | 108 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, | ||
109 | 6. | 109 | 6. | ||
110 | die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt | 110 | die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt | ||
111 | Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu | 111 | Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu | ||
112 | verstoßen, und | 112 | verstoßen, und | ||
113 | 7. | 113 | 7. | ||
114 | die Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder | 114 | die Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder | ||
115 | Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 5 innezuhaben. | 115 | Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 5 innezuhaben. | ||
116 | (3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | 116 | (3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | ||
117 | Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3. | 117 | Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3. | ||
118 | (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und | 118 | (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und | ||
119 | Marktaufsichtsbehörde | 119 | Marktaufsichtsbehörde | ||
120 | 1. | 120 | 1. | ||
121 | sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 | 121 | sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 | ||
122 | des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, | 122 | des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, | ||
123 | a) | 123 | a) | ||
124 | die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § | 124 | die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § | ||
125 | 32 und | 125 | 32 und | ||
126 | b) | 126 | b) | ||
127 | die Genehmigung, ein weiteres Mandat in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | 127 | die Genehmigung, ein weiteres Mandat in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||
128 | gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5 oder § 25d Absatz 3 Satz 5 innezuhaben, | 128 | gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5 oder § 25d Absatz 3 Satz 5 innezuhaben, | ||
129 | 2. | 129 | 2. | ||
130 | den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt, | 130 | den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt, | ||
131 | 3. | 131 | 3. | ||
132 | jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung | 132 | jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung | ||
133 | von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie | 133 | von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie | ||
134 | gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | 134 | gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | ||
135 | ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen, | 135 | ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen, | ||
136 | 4. | 136 | 4. | ||
137 | jährlich in aggregierter und anonymisierter Form Daten über strafrechtliche | 137 | jährlich in aggregierter und anonymisierter Form Daten über strafrechtliche | ||
138 | Ermittlungen und verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen § | 138 | Ermittlungen und verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen § | ||
139 | 54, sofern diese im Zusammenhang mit dem unerlaubten Erbringen von | 139 | 54, sofern diese im Zusammenhang mit dem unerlaubten Erbringen von | ||
140 | Finanzdienstleistungen erfolgten, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im | 140 | Finanzdienstleistungen erfolgten, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im | ||
141 | Sinne des § 2 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, | 141 | Sinne des § 2 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, | ||
142 | 5. | 142 | 5. | ||
143 | zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung | 143 | zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung | ||
144 | von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie | 144 | von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie | ||
145 | nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, | 145 | nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, | ||
146 | soweit sie Institute als finanzielle Gegenparteien von | 146 | soweit sie Institute als finanzielle Gegenparteien von | ||
147 | Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen, | 147 | Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen, | ||
148 | 6. | 148 | 6. | ||
149 | alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maßgabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 | 149 | alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maßgabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 | ||
150 | nicht bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen | 150 | nicht bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen | ||
151 | Bußgeldentscheidungen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, | 151 | Bußgeldentscheidungen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, | ||
152 | 7. | 152 | 7. | ||
153 | die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § | 153 | die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § | ||
154 | 32 Absatz 1f, | 154 | 32 Absatz 1f, | ||
155 | 8. | 155 | 8. | ||
156 | jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung | 156 | jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung | ||
157 | (EU) 2017/2402, | 157 | (EU) 2017/2402, | ||
158 | 9. | 158 | 9. | ||
159 | Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt, die auf einem Verstoß | 159 | Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt, die auf einem Verstoß | ||
160 | gegen die Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) | 160 | gegen die Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) | ||
161 | 2017/2402 beruhen. | 161 | 2017/2402 beruhen. | ||
162 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das | 162 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das | ||
163 | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die | 163 | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die | ||
164 | Entscheidungen nach § 2e. | 164 | Entscheidungen nach § 2e. | ||
165 | (6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der | 165 | (6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der | ||
166 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen | 166 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen | ||
167 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | 167 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | ||
168 | Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der | 168 | Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der | ||
169 | Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde einer gemäß Artikel | 169 | Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde einer gemäß Artikel | ||
170 | 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß | 170 | 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß | ||
171 | gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt. | 171 | gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.