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§ 4 KWG vollständige alte Fassung
§ 4 KWG
Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt.2Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
§ 4 KWG Synopse als volle Tabelle
§ 4 KWG
Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Änderungen Überschrift
Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den
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Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die
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Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die
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Verwaltungsbehörden.
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