(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den
18
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni
19
2021 mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in
20
der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.