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Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
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t | 1 | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | t | 1 | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums |
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
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f | 1 | (1) Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz | f | 1 | (1) Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz |
2 | in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis | 2 | in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis | ||
3 | durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 | 3 | durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2 | ||
4 | Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder | 4 | Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder | ||
5 | gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie im Wege des | 5 | gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie im Wege des | ||
6 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich | 6 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich | ||
7 | gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 7 | gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
8 | Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bankgeschäfte betreiben oder | 8 | Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bankgeschäfte betreiben oder | ||
9 | Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen | 9 | Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen | ||
10 | Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist, die Geschäfte | 10 | Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist, die Geschäfte | ||
11 | von der Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen | 11 | von der Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen | ||
12 | Stellen nach Maßgabe der Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union | 12 | Stellen nach Maßgabe der Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union | ||
13 | beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für CRR-Kreditinstitute, die | 13 | beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für CRR-Kreditinstitute, die | ||
14 | auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. | 14 | auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen. | ||
15 | § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung | 15 | § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung | ||
16 | bleibt unberührt. | 16 | bleibt unberührt. | ||
17 | (1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 17 | (1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
18 | Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 18 | Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
19 | Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine | 19 | Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine | ||
20 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | 20 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
21 | Dienstleistungsverkehrs im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden, | 21 | Dienstleistungsverkehrs im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden, | ||
22 | wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines | 22 | wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines | ||
23 | Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist und die Geschäfte durch die | 23 | Herkunftsmitgliedstaates zugelassen worden ist und die Geschäfte durch die | ||
24 | Zulassung abgedeckt sind. | 24 | Zulassung abgedeckt sind. | ||
25 | (2) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) | 25 | (2) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) | ||
26 | Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 | 26 | Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 | ||
27 | Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu | 27 | Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu | ||
28 | errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen | 28 | errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen | ||
29 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Errichtung der | 29 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die beabsichtigte Errichtung der | ||
30 | Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit | 30 | Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit | ||
31 | vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank | 31 | vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank | ||
32 | hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die | 32 | hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die | ||
33 | Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des | 33 | Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des | ||
34 | Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der | 34 | Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der | ||
35 | Aufsichtsbehörde, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann | 35 | Aufsichtsbehörde, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann | ||
36 | die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die | 36 | die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die | ||
37 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und | 37 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und | ||
38 | unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten | 38 | unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten | ||
39 | Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen. | 39 | Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen. | ||
40 | (2a) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) | 40 | (2a) Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) | ||
41 | Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 | 41 | Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 | ||
42 | Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden | 42 | Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden | ||
43 | Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach | 43 | Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach | ||
44 | Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die | 44 | Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates über die | ||
45 | beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | 45 | beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | ||
n | 46 | übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 | n | 46 | übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 |
47 | für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses | 47 | für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses | ||
48 | gelten. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich | 48 | gelten. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich | ||
49 | gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 49 | gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
50 | Herkunftsmitgliedstaat des Instituts haben und die das Institut im Inland | 50 | Herkunftsmitgliedstaat des Instituts haben und die das Institut im Inland | ||
51 | heranziehen will, auf ihrer Internetseite, soweit die zuständigen Stellen des | 51 | heranziehen will, auf ihrer Internetseite, soweit die zuständigen Stellen des | ||
52 | Herkunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben. | 52 | Herkunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben. | ||
53 | (3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die | 53 | (3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die | ||
54 | folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder | 54 | folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder | ||
55 | mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut | 55 | mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut | ||
56 | oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten: | 56 | oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten: | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2, | 58 | § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2, | ||
59 | 1a. | 59 | 1a. | ||
60 | § 10 Absatz 2, | 60 | § 10 Absatz 2, | ||
61 | 2. | 61 | 2. | ||
62 | (weggefallen) | 62 | (weggefallen) | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | die §§ 14, 18a, 22 und 23, | 64 | die §§ 14, 18a, 22 und 23, | ||
65 | 4. | 65 | 4. | ||
66 | § 23a, sofern es sich um ein CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen | 66 | § 23a, sofern es sich um ein CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen | ||
67 | handelt, | 67 | handelt, | ||
68 | 5. | 68 | 5. | ||
69 | § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, | 69 | § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, | ||
70 | 6. | 70 | 6. | ||
71 | die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, | 71 | die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, | ||
72 | 7. | 72 | 7. | ||
73 | § 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von | 73 | § 25h Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von | ||
74 | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5, | 74 | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5, | ||
75 | 8. | 75 | 8. | ||
76 | die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und | 76 | die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und | ||
77 | 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49, | 77 | 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49, | ||
78 | 9. | 78 | 9. | ||
79 | § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. | 79 | § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. | ||
80 | Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | 80 | Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | ||
81 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR- | 81 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR- | ||
82 | Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die §§ 18a, 23a, 37, | 82 | Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die §§ 18a, 23a, 37, | ||
83 | 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 _dieses Gesetzes und § 17_ | 83 | 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 _dieses Gesetzes und § 17_ | ||
84 | des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines | 84 | des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines | ||
85 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des | 85 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des | ||
86 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, | 86 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, | ||
87 | ist § 23a nicht anzuwenden. | 87 | ist § 23a nicht anzuwenden. | ||
88 | (4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Unternehmen im Sinne des | 88 | (4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Unternehmen im Sinne des | ||
89 | Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung | 89 | Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung | ||
90 | (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass | 90 | (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass | ||
91 | es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die | 91 | es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die | ||
92 | Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen des | 92 | Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen des | ||
93 | Herkunftsmitgliedstaates. Ergreifen die zuständigen Stellen des | 93 | Herkunftsmitgliedstaates. Ergreifen die zuständigen Stellen des | ||
94 | Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Aufsichtsbehörde | 94 | Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Aufsichtsbehörde | ||
95 | die Maßnahme auf Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen des | 95 | die Maßnahme auf Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen des | ||
96 | Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Informationen und Erkenntnissen als | 96 | Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Informationen und Erkenntnissen als | ||
97 | unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des | 97 | unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des | ||
98 | Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die | 98 | Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die | ||
99 | erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls kann sie die | 99 | erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls kann sie die | ||
100 | Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. Sind die zuständigen | 100 | Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. Sind die zuständigen | ||
101 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergreifenden Maßnahmen nicht | 101 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergreifenden Maßnahmen nicht | ||
102 | einverstanden, können sie die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 19 der | 102 | einverstanden, können sie die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 19 der | ||
103 | Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 103 | Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
104 | verweisen und diese um Unterstützung bitten. | 104 | verweisen und diese um Unterstützung bitten. | ||
105 | (5) In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde vor Einleitung des in | 105 | (5) In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde vor Einleitung des in | ||
106 | Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern | 106 | Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen anordnen, sofern | ||
107 | der Herkunftsmitgliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 | 107 | der Herkunftsmitgliedstaat keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 | ||
108 | der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. | 108 | der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. | ||
109 | April 2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L 125 | 109 | April 2001 über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (ABl. L 125 | ||
110 | vom 5.5.2001, S. 15) erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommission, die | 110 | vom 5.5.2001, S. 15) erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommission, die | ||
111 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des | 111 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des | ||
112 | Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese Maßnahmen | 112 | Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese Maßnahmen | ||
113 | sind aufzuheben, wenn | 113 | sind aufzuheben, wenn | ||
114 | 1. | 114 | 1. | ||
115 | der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 | 115 | der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 | ||
116 | der Richtlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen hat, | 116 | der Richtlinie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen hat, | ||
117 | 2. | 117 | 2. | ||
118 | der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen angeordnet oder | 118 | der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen angeordnet oder | ||
119 | ergriffen hat, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt, | 119 | ergriffen hat, damit das Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt, | ||
120 | 3. | 120 | 3. | ||
121 | die Europäische Kommission nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, des | 121 | die Europäische Kommission nach Anhörung der Aufsichtsbehörde, des | ||
122 | Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entschieden | 122 | Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entschieden | ||
123 | hat, dass die Maßnahmen nach Satz 1 aufzuheben sind oder | 123 | hat, dass die Maßnahmen nach Satz 1 aufzuheben sind oder | ||
124 | 4. | 124 | 4. | ||
125 | der Grund für ihre Anordnung entfallen ist. | 125 | der Grund für ihre Anordnung entfallen ist. | ||
126 | (6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates können nach | 126 | (6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates können nach | ||
127 | vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde selbst oder durch ihre | 127 | vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde selbst oder durch ihre | ||
128 | Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung | 128 | Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung | ||
129 | erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. | 129 | erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. | ||
130 | (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | 130 | (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | ||
131 | Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis | 131 | Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis | ||
132 | 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 | 132 | 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 | ||
133 | Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste im Sinne des | 133 | Nr. 7, 9 und 10, oder Zahlungsdienste im Sinne des | ||
134 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als Finanzunternehmen im | 134 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringt oder sich als Finanzunternehmen im | ||
135 | Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine | 135 | Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine | ||
136 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | 136 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
137 | Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der | 137 | Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der | ||
138 | Aufsichtsbehörde ausüben, wenn | 138 | Aufsichtsbehörde ausüben, wenn | ||
139 | 1. | 139 | 1. | ||
140 | das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder ein | 140 | das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder ein | ||
141 | gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-Kreditinstitute ist, | 141 | gemeinsames Tochterunternehmen mehrere CRR-Kreditinstitute ist, | ||
142 | 2. | 142 | 2. | ||
143 | seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, | 143 | seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, | ||
144 | 3. | 144 | 3. | ||
145 | das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen | 145 | das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen | ||
146 | Sitz hat, als CRR-Kreditinstitut zugelassen sind, | 146 | Sitz hat, als CRR-Kreditinstitut zugelassen sind, | ||
147 | 4. | 147 | 4. | ||
148 | die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsmitgliedstaat | 148 | die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsmitgliedstaat | ||
149 | betrieben werden, | 149 | betrieben werden, | ||
150 | 5. | 150 | 5. | ||
151 | das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des | 151 | das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des | ||
152 | Tochterunternehmens halten, | 152 | Tochterunternehmens halten, | ||
153 | 6. | 153 | 6. | ||
154 | das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des | 154 | das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des | ||
155 | Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des | 155 | Herkunftsmitgliedstaates des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des | ||
156 | Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen | 156 | Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen | ||
157 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die | 157 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die | ||
158 | vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und | 158 | vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und | ||
159 | 7. | 159 | 7. | ||
160 | das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf | 160 | das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf | ||
161 | konsolidierter Basis einbezogen ist. | 161 | konsolidierter Basis einbezogen ist. | ||
162 | Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten | 162 | Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten | ||
163 | Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding- | 163 | Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding- | ||
164 | Gesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften, welche die vorgenannten | 164 | Gesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften, welche die vorgenannten | ||
165 | Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. | 165 | Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. | ||
166 | (7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, | 166 | (7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, | ||
167 | jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich zu begründen | 167 | jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich zu begründen | ||
168 | und dem Institut bekanntzumachen. | 168 | und dem Institut bekanntzumachen. | ||
169 | (8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische | 169 | (8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische | ||
170 | Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des | 170 | Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des | ||
171 | Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird. Gehört das | 171 | Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird. Gehört das | ||
172 | Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten | 172 | Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten | ||
173 | Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU- | 173 | Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU- | ||
174 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding- | 174 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding- | ||
175 | Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die | 175 | Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die | ||
176 | Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, | 176 | Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, | ||
177 | anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. Der Antrag | 177 | anderenfalls an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. Der Antrag | ||
178 | ist zu begründen. Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend | 178 | ist zu begründen. Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend | ||
179 | anzusehen, wenn | 179 | anzusehen, wenn | ||
180 | 1. | 180 | 1. | ||
181 | ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt, | 181 | ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt, | ||
182 | 2. | 182 | 2. | ||
183 | sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die | 183 | sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die | ||
184 | systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und | 184 | systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und | ||
185 | Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder | 185 | Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder | ||
186 | 3. | 186 | 3. | ||
187 | ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb | 187 | ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb | ||
188 | des Banken- und Finanzsystems zukommt. | 188 | des Banken- und Finanzsystems zukommt. | ||
189 | Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, | 189 | Die Bundesanstalt kann von den Instituten nach Satz 1 alle Angaben verlangen, | ||
190 | die für die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind. | 190 | die für die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich sind. | ||
191 | (9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des | 191 | (9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des | ||
192 | Herkunftsmitgliedstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf | 192 | Herkunftsmitgliedstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf | ||
193 | zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach | 193 | zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach | ||
194 | Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der | 194 | Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der | ||
195 | Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt | 195 | Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt | ||
196 | unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen | 196 | unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen | ||
197 | Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer | 197 | Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer | ||
198 | Zweigniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den anderen | 198 | Zweigniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den anderen | ||
199 | zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Hat | 199 | zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Hat | ||
200 | die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des | 200 | die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des | ||
201 | Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 | 201 | Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 | ||
202 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | 202 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | ||
203 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre | 203 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre | ||
204 | Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen | 204 | Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen | ||
205 | Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | 205 | Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | ||
206 | 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen | 206 | 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen | ||
207 | Beschluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame | 207 | Beschluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame | ||
208 | Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 208 | Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
209 | nicht mehr um Hilfe ersucht werden. | 209 | nicht mehr um Hilfe ersucht werden. | ||
t | 210 | (10) Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder | t | 210 | (10) Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der |
211 | unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines | 211 | Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die | ||
212 | EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer | ||||
213 | gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren | ||||
214 | Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist und kommt | 212 | Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der | ||
215 | es innerhalb der viermonatigen Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung | 213 | Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die | ||
216 | aller zuständigen Stellen über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung | 214 | Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder auf teilkonsolidierter Basis für | ||
217 | und das Erfordernis zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, entscheidet die | 215 | die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU- | ||
218 | Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der ihrer Beaufsichtigung | 216 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding- | ||
219 | unterliegenden Tochterunternehmen angemessen ist und ob zusätzliche | 217 | Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis | ||
220 | Eigenmittelanforderungen erforderlich sind. Bei der Entscheidung | 218 | sie nicht zuständig ist, und kommt es in den Fällen des § 8a Absatz 3 Satz 1 | ||
219 | Nummer 1 bis 4 innerhalb der viermonatigen Frist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 | ||||
220 | nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen, so | ||||
221 | entscheidet die Bundesanstalt allein. Bei der Entscheidung berücksichtigt | ||||
221 | berücksichtigt sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen | 222 | sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die | ||
222 | Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, | 223 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding- | ||
223 | Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt; die | 224 | Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt; die Entscheidung muss der | ||
224 | Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten | 225 | Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die | ||
225 | Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen | 226 | innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert | ||
226 | zuständigen Stellen geäußert wurden. Hat die Bundesanstalt oder eine | 227 | wurden. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen | ||
227 | zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis | 228 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist | ||
228 | zum Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des | 229 | nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. | ||
229 | Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | 230 | 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die | ||
230 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre | 231 | Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 2 bis zu dem Beschluss der | ||
231 | Entscheidung nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Europäischen | ||||
232 | Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | 232 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung | ||
233 | 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen | 233 | (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem | ||
234 | Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame | 234 | solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine | ||
235 | Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 235 | gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische | ||
236 | nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Die Bundesanstalt übersendet der | 236 | Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Die | ||
237 | zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die | 237 | Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf | ||
238 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe | 238 | zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder | ||
239 | ausübt, die schriftliche Entscheidung unter Angabe der vollständigen | 239 | gemischte Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter | ||
240 | Begründung. Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, | 240 | Angabe der vollständigen Begründung. Wurde die Europäische | ||
241 | berücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede | 241 | Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren | ||
242 | erhebliche Abweichung davon. | 242 | Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon. | ||
243 | (11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine | 243 | (11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung nach § 44 über eine | ||
244 | Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen | 244 | Zweigniederlassung anordnet, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständigen | ||
245 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Informationen und | 245 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Informationen und | ||
246 | Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den zuständigen | 246 | Erkenntnisse, die durch die Prüfung gewonnen werden, sind den zuständigen | ||
247 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für | 247 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für | ||
248 | die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des | 248 | die Risikobewertung des Mutterinstituts oder für die Stabilität des | ||
249 | Finanzsystems des Herkunftsmitgliedstaates. | 249 | Finanzsystems des Herkunftsmitgliedstaates. | ||
250 | (12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und | 250 | (12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und | ||
251 | Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem | 251 | Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem | ||
252 | Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des | 252 | Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des | ||
253 | Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die | 253 | Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die | ||
254 | Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder | 254 | Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder | ||
255 | die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 | 255 | die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 | ||
256 | bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz | 256 | bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz | ||
257 | im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des | 257 | im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des | ||
258 | Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der | 258 | Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der | ||
259 | Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder | 259 | Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder | ||
260 | im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte | 260 | im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte | ||
261 | betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise | 261 | betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise | ||
262 | entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach | 262 | entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach | ||
263 | dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, | 263 | dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, | ||
264 | die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden | 264 | die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden | ||
265 | Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende | 265 | Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende | ||
266 | Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die | 266 | Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die | ||
267 | Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen | 267 | Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen | ||
268 | und öffentlich bekannt gegeben werden. | 268 | und öffentlich bekannt gegeben werden. |
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