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Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | ||||
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t | 1 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | t | 1 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland |
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | ||||
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f | 1 | (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im | f | 1 | (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im |
2 | Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt | 2 | Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt | ||
3 | die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält | 3 | die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält | ||
4 | das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein | 4 | das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein | ||
5 | Institut. | 5 | Institut. | ||
6 | (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender | 6 | (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender | ||
7 | Maßgabe anzuwenden: | 7 | Maßgabe anzuwenden: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im | 9 | Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im | ||
10 | Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur | 10 | Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur | ||
11 | Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das | 11 | Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das | ||
12 | Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt | 12 | Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt | ||
13 | ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | 13 | ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | ||
14 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als | 14 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als | ||
15 | Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | 15 | Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und | 17 | Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und | ||
18 | über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert | 18 | über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert | ||
19 | Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | 19 | Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | ||
20 | Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher | 20 | Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher | ||
21 | gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen | 21 | gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen | ||
22 | Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur | 22 | Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur | ||
23 | Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur | 23 | Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur | ||
24 | Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert | 24 | Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert | ||
25 | auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der | 25 | auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der | ||
26 | Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der | 26 | Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der | ||
27 | Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. | 27 | Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende | 29 | Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende | ||
30 | Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt | 30 | Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt | ||
31 | als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des | 31 | als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des | ||
32 | Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den | 32 | Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den | ||
33 | Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts | 33 | Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts | ||
34 | ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr | 34 | ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr | ||
35 | einzureichen. | 35 | einzureichen. | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft | 37 | Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft | ||
38 | betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als | 38 | betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als | ||
39 | Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den | 39 | Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den | ||
40 | Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung | 40 | Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung | ||
41 | gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene | 41 | gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene | ||
42 | Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen | 42 | Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen | ||
t | 43 | aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach Artikel 71 | t | 43 | aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln |
44 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; | 44 | 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | ||
45 | die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils | 45 | zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer | ||
46 | geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als | 46 | jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz | ||
47 | hartes Kernkapital gelten. | 47 | 2 als hartes Kernkapital gelten. | ||
48 | 5. | 48 | 5. | ||
49 | Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht | 49 | Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht | ||
50 | auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis | 50 | auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis | ||
51 | ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben | 51 | ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben | ||
52 | von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die | 52 | von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die | ||
53 | Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. | 53 | Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. | ||
54 | 6. | 54 | 6. | ||
55 | Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. | 55 | Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. | ||
56 | 7. | 56 | 7. | ||
57 | Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im | 57 | Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im | ||
58 | Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | 58 | Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | ||
59 | unverzüglich anzuzeigen. | 59 | unverzüglich anzuzeigen. | ||
60 | (2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein | 60 | (2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein | ||
61 | Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, | 61 | Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, | ||
62 | gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der | 62 | gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der | ||
63 | Institutszentrale mit Sitz im Ausland. | 63 | Institutszentrale mit Sitz im Ausland. | ||
64 | (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des | 64 | (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des | ||
65 | Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der | 65 | Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der | ||
66 | Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. | 66 | Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. | ||
67 | (4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche | 67 | (4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche | ||
68 | Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der | 68 | Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der | ||
69 | Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. | 69 | Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. | ||
70 | (5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, | 70 | (5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, | ||
71 | so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der | 71 | so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der | ||
72 | Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu | 72 | Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu | ||
73 | führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben. | 73 | führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben. | ||
74 | (6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur | 74 | (6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur | ||
75 | mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel | 75 | mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel | ||
76 | zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der | 76 | zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der | ||
77 | Zweigstelle abgewickelt worden sind. | 77 | Zweigstelle abgewickelt worden sind. |
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