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Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung | Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung | ||||
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t | 1 | Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung | t | 1 | Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung |
Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung | Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung | ||||
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f | 1 | (1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur | f | 1 | (1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur |
2 | mit den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß § 15 der | 2 | mit den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß § 15 der | ||
3 | Abgabenordnung betrieben werden. | 3 | Abgabenordnung betrieben werden. | ||
4 | (2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Geschäftsleiter von | 4 | (2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Geschäftsleiter von | ||
5 | Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen | 5 | Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen | ||
6 | Kenntnisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer Bestellung erwerben | 6 | Kenntnisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer Bestellung erwerben | ||
7 | können, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die | 7 | können, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die | ||
8 | fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen, und gesichert ist, dass diese | 8 | fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen, und gesichert ist, dass diese | ||
9 | bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben. | 9 | bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben. | ||
10 | (3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, e und g gilt mit der Maßgabe, dass | 10 | (3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, e und g gilt mit der Maßgabe, dass | ||
11 | die Berichterstattung in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, | 11 | die Berichterstattung in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, | ||
12 | erfolgt. | 12 | erfolgt. | ||
t | 13 | (4) Die §§ 6b, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer | t | 13 | (4) Die §§ 6b, 6c und 6d, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz |
14 | 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 bis 12, § 32 Absatz 1a sowie § 26a sind nicht | 14 | 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 bis 12, § 32 Absatz 1a sowie § 26a | ||
15 | anzuwenden. | 15 | sind nicht anzuwenden. | ||
16 | (5) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen | 16 | (5) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen | ||
17 | mit Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5 | 17 | mit Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5 | ||
18 | Millionen Euro zur Verfügung steht. | 18 | Millionen Euro zur Verfügung steht. |
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