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Umlage und Kosten | Umlage und Kosten | ||||
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f | 1 | (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch | f | 1 | (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch |
2 | Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund | 2 | Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund | ||
3 | von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden | 3 | von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden | ||
4 | anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges | 4 | anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges | ||
5 | umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des | 5 | umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des | ||
6 | Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage- | 6 | Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage- | ||
7 | Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. | 7 | Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. | ||
8 | 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum | 8 | 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum | ||
9 | 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. | 9 | 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. | ||
10 | Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in | 10 | Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in | ||
11 | der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen | 11 | der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen | ||
12 | Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. | 12 | Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. | ||
13 | Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der | 13 | Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der | ||
14 | Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen | 14 | Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen | ||
15 | Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den | 15 | Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den | ||
16 | Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben | 16 | Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben | ||
17 | werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden | 17 | werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden | ||
18 | Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- | 18 | Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- | ||
19 | oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig | 19 | oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig | ||
20 | entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere | 20 | entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere | ||
21 | über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das | 21 | über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das | ||
22 | Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die | 22 | Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die | ||
23 | Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung | 23 | Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung | ||
24 | bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die | 24 | bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die | ||
25 | Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des | 25 | Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des | ||
26 | Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 26 | Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
27 | auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. | 27 | auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. | ||
t | 28 | (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund des § 2 Abs. | t | 28 | (2) (weggefallen) |
29 | 4, des § 10 Abs. 3b Satz 1, des § 31 Abs. 2, der §§ 32 und 34 Abs. 2 und der | 29 | (3) (weggefallen) | ||
30 | §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von 250 Euro bis 50 000 Euro festsetzen. Die | ||||
31 | Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung | ||||
32 | erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen | ||||
33 | Unternehmens richten. | ||||
34 | (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung eines Abwicklers nach § | ||||
35 | 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 | ||||
36 | Satz 2, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. | ||||
37 | 3 oder eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Satz 2 oder § 44c Abs. 2 | ||||
38 | vorgenommene Prüfung entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert | ||||
39 | zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die | ||||
40 | Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund von § 44 Abs. 3 vorgenommene Prüfung | ||||
41 | der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b | ||||
42 | Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur | ||||
43 | Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Institut gesondert zu erstatten | ||||
44 | und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. | ||||
45 | (4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des | 30 | (4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des | ||
46 | Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 | 31 | Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 | ||
47 | (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April | 32 | (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April | ||
48 | 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen | 33 | 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen | ||
49 | anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum | 34 | anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum | ||
50 | 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die | 35 | 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die | ||
51 | angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. | 36 | angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. |
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